BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1232 21. Wahlperiode 11.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 05.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Ökologische Ausgleichsflächen und Flüchtlingsunterbringung Nach Medienberichten sind sechs für Großunterkünfte vorgeschlagene Flächen wieder verworfen worden, weil es sich bei ihnen um ökologische Ausgleichsflächen handelt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf welchen bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen werden in Hamburg ökologische Ausgleichsflächen ausgewiesen? Sind diese grundsätzlich für die Unterbringung von Flüchtlingen nutzbar? Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden auf Grundlage von § 15 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz -BNatschG, § 1a Absatz 3 Baugesetzbuch – BauGB, § 30 Absatz 3 BNatSchG, § 34 Absatz 5 BNatSchG, § 44 Absatz 5 BNatSchG festgelegt. Diese Flächen werden grundsätzlich für den Naturschutz gesichert. Im Einzelfall wurden solche Flächen allerdings für die Unterbringung von Flüchtlingen bereitgestellt, wenn die Ausgleichsmaßnahmen noch nicht umgesetzt waren oder die auf den Ausgleichsflächen entstandenen Biotope verlagert werden konnten. 2. Wo bestehen in Hamburg seit wann ökologische Ausgleichsflächen welcher Größe und welche Eingriffe werden durch ihre Herstellung und Pflege jeweils kompensiert? Seit Einführung der gesetzlichen Regelungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in den Achtzigerjahren sind für nicht vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden im Kompensationsverzeichnis (KompVz) der Stadt Hamburg nach Lage, Größe und Eingriffsvorhaben digital erfasst (siehe http://www.geoportal-hamburg.de/Geoportal/geoonline /?id=98377F7D-84AB-4089-BDF1-F962B2C173CC). 3. Plant der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, Asylbewerber , Flüchtlinge und sonstige Personen mit Unterbringungsbedarf auf ökologischen Ausgleichsflächen unterzubringen? Wenn ja, wo, wann und in welcher Anzahl? Wenn nein, warum nicht? Die zuständigen Behörden prüfen laufend Flächen auf ihre Geeignetheit für die öffentliche Unterbringung. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, eine Vorfestlegung auf bestimmte Flächentypen erfolgt grundsätzlich nicht. Im Übrigen siehe auch Drs. 21/635, 21/759, 21/847, 21/1067, 21/1110, 21/1160 und 21/1208. 4. Sofern der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde rechtliche Probleme bei der Unterbringung auf ökologischen Ausgleichsflächen sieht, Drucksache 21/1232 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. welche sind dies? b. welche Änderungen des Rechts wären notwendig, um diese aus dem Weg zu räumen? Die zuständige Behörde hat keine rechtlichen Bedenken, wenn unter den in der Antwort zu 1. genannten Voraussetzungen Ausgleichsflächen für eine Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden. 5. Hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde analog zur Umgehung planungs- und baurechtlicher Vorschriften sowie der Beteiligungsrechte der Bezirksämter in anderen Fällen die Anwendung des SOG auch in Bezug auf ökologische Ausgleichsflächen für möglich? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Die Bereitstellung von Ausgleichsflächen kann für die Unterbringung von Flüchtlingen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Antwort zu 1.) unter Einhaltung der üblichen planungs- und baurechtlichen sowie naturschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen . Darüber hinaus kommt die Anwendung des SOG in Betracht, um die konkrete Gefahr von Obdachlosigkeit zu vermeiden. 6. Welche ökologischen Ausgleichsflächen bestehen in den angrenzenden Gemeinden der benachbarten Bundesländer und hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde in Erwägung gezogen, diese vor dem oben geschilderten Hintergrund für die Freie und Hansestadt Hamburg auszuweiten? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Ausgleichsflächen werden vorrangig in Hamburg gesucht. In geeigneten Fällen (spezielle naturräumliche Anforderungen an den Ausgleich, die in Hamburg nicht erfüllt werden können; fehlende Flächenverfügbarkeit in Hamburg, Eingriff nah an der Landesgrenze ) werden aber auch in angrenzenden Gemeinden und Kreisen Ausgleichsmaßnahmen für hamburgische Eingriffe umgesetzt. Eine generelle Ausweitung dieser Praxis ist nicht vorgesehen. Ausgleichsflächen in angrenzenden Gemeinden und Kreisen: Hörner Au, Schaffung von großräumigen Flachgewässern, 120 ha, Hahnöfersand, Herstellung von Wattflächen, 104 ha, Borghorster Elbwiesen, Wiederherstellung Tideeinfluss, 69 ha, Haseldorf, Entwicklung von Flächen für Wiesenvögel, 52 ha Bredenmoor/Hemdingen, Moorrenaturierung, 3,1 ha, Pinnau-Mündung, Aufwertung im Außendeichbereich, 35,5 ha, Hoisbüttel, Entwicklung von artenreichem Grünland, 24 ha, Wilstedt, Auenrenaturierung, 8,1 ha, Klein-Hansdorf, Niedermoorentwicklung, 11,1 ha, Alt-Erfrade, Herstellung von Lebensraumkorridoren, 26,9 ha, Neu Wulmstorf, Entwicklung von Heide und Magerrasen, 41,8 ha, Bornhöveder Moor, Blunck, Feuchtwiesenentwicklung,1,9 ha, Winsener Elbmarsch Radbruch, Entwicklung von Feuchtgrünland, Waldentwicklung, 22,9 ha. 7. Führt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde aktuell Gespräche über die Unterbringung von Flüchtlingen in den umliegenden Bundesländern? Wenn ja, wann und mit wem und über welche Kapazitäten? Siehe Drs. 21/604.