BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1234 21. Wahlperiode 11.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Oelschlaeger (AfD) vom 05.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Auswirkung des Elften Gesetzes zur Änderung des Sielabgabengesetzes von April 2012 auf die Abgabenzahler Am 20.April 2012 wurde das „Elfte Gesetz zur Änderung des Sielabgabengesetzes “ beschlossen und am 27.April 2012 im HmbGVBL. Nummer 16 verkündet . Seither hat es Gültigkeit. Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurden Immobilieneigentümer zum Zustand ihrer Immobilien in Bezug auf überbaute Fläche und damit einhergehende Abführung von Oberflächenwasser in die öffentlichen Sielanlagen befragt. Nach nunmehr drei Jahren sollte die Wirkung dieser grundsätzlichen Umstellung der Gebührenbemessung einer kritischen Würdigung unterzogen werden . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hoch ist, nach den Angaben der Erhebung bei den Eigentümern, die versiegelte, die teilversiegelte und die nicht versiegelte, versickerungsfähige Fläche der gemeldeten Grundstücke? Sind bereits alle Grundstückseigentümer befragt worden, und wenn nein, welcher prozentuale Anteil der Eigentümer ist befragt und sind die Antworten ausgewertet worden? Im Rahmen der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr wurden lediglich die gebührenrelevanten Flächen erfasst. Insgesamt beträgt die gebührenrelevante Fläche rund 109 km². Die Erstbefragung aller Eigentümer, die Zugang zu einem Regensiel haben, wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. 2. Nach welchem Kalkulationsverfahren wurde der Gebührensatz je Quadratmeter festgelegt? Der Gebührensatz je Quadratmeter ergibt sich aus der Summe der gebührenfähigen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Summe der gebührenrelevanten Flächen im Sieleinzugsgebiet. 3. Welche Mehr- beziehungsweise Mindereinnahmen haben sich aus der Umstellung der Gebührenberechnung ergeben? Keine. Drucksache 21/1234 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Haben sich Verschiebungen der zu zahlenden Gebühren innerhalb der Bezirke ergeben? Wenn ja, welche? Die Sielbenutzungsgebühren werden nicht bezirksweise erfasst. 5. Wie hoch war die maximale positive beziehungsweise negative Änderung der Gebührenhöhe, bezogen auf den Gebührenzahler? Eine diesbezügliche Auswertung von Einzelfällen ist nicht erfolgt. Ausschlaggebend für die Veränderung der Gebührenlast ist jeweils das Verhältnis von Wasserverbrauch (Berechnungsbasis für die Schmutzwassergebühr) zur gebührenrelevanten Fläche (Berechnungsbasis für die Niederschlagswassergebühr). Für Grundstücke ohne Wasserversorgung und große versiegelte Flächen werden seit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr erstmals Sielbenutzungsgebühren erhoben. Grundstücke mit großen Wasserbezügen und geringen gebührenrelevanten Flächen zahlen seit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr deutlich weniger Sielbenutzungsgebühren .