BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12362 21. Wahlperiode 23.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 15.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Erweiterung der Beiersdorf AG in Eimsbüttel Mittlerweile hat der Senat eine Mitteilung an die Hamburgische Bürgerschaft zur „Standortsicherung der Beiersdorf AG“ verfasst (Drs. 21/11822 vom 30.1.2018). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Beiersdorf AG wie folgt: A. Reale Anzahl der Arbeitsplätze, Flächenverbrauch je Arbeitsplatz 1. Welche Gewinne vor und nach Steuern haben die derzeitigen Unternehmensgründungen der Beiersdorf AG in 2016 ausgewiesen? Gewinn- und Verlustrechnung sind im Jahresabschluss für die Beiersdorf AG und für die Tochtergesellschaften der Beiersdorf AG (nur nach Steuern) dargestellt und unter https://geschaeftsbericht2016.beiersdorf.de/ abrufbar. 2. Laut Vertrag soll die Beiersdorf AG in den ersten zehn Jahren pro gekündigter Parzelle einen Ersatzflächenausgleich in Höhe von 36.500 Euro zahlen. Wie groß ist eine durchschnittliche Parzelle beziehungsweise wie hoch ist die Ausgleichszahlung pro Quadratmeter Grundstücksfläche ? Es liegen keine Informationen hinsichtlich der Differenzierung und Aufschlüsselung von Einzelparzellengrößen und Gemeinschaftsflächen vor. Bei der Ausgleichszahlung in Höhe von 36.500 Euro handelt es sich um einen Pauschalbetrag, welcher unabhängig von der Grundstücksfläche, anhand der durchschnittlichen Verlagerungskosten (Baukosten, Grunderwerb, Räumung und Entschädigung) kalkuliert ist. 3. Laut Vertrag ist vorgesehen, dass die tatsächlich anfallenden Kleingartenverlagerungskosten , soweit sie nicht aufgrund der vertraglichen Regelungen von der Beiersdorf AG getragen werden, zu gegebener Zeit vom LIG finanziert werden. In welcher Höhe oder Größenordnung wird hier von dem LIG ein Kostenrisiko eingegangen beziehungsweise der Allgemeinheit/den Steuerzahlenden/den künftigen Generationen auferlegt ? Der Kaufvertrag regelt für die Höhe der anfallenden Kleingartenverlagerungskosten unterschiedliche Zeitpunkte. Die Höhe der tatsächlich anfallenden Kleingartenverlagerungskosten hängt maßgeblich vom Zeitpunkt einer möglichen Inanspruchnahme der Kleingartenflächen ab. Eine Prognose über zukünftige Kosten ist daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Drucksache 21/12362 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wurde eine Stellungnahme der Behörde für Umwelt und Energie zum Thema zukünftige Grünflächenversorgung und wohnungsnahe Parkanlagen in Eimsbüttel eingeholt? Wenn ja, wo kann die Stellungnahme eingesehen werden? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der Abstimmung der Senatsdrucksache hat auch die für Kleingärten und Naherholung zuständige Behörde Stellung genommen. In der Stellungnahme wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, im Rahmen gegebenenfalls künftig erforderlich werdender Bebauungsplanverfahren eine angemessene Freiflächenversorgung sicherzustellen. Über zukünftige Bedarfe der Grünflächenversorgung der zukünftigen Einwohner im angrenzenden Einzugsbereich können heute noch keine Aussagen getroffen werden. Zur gegenwärtigen Freiraumversorgung siehe Drs. 21/11976. Im Übrigen sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, über Einzelheiten der senatsinternen Willensbildung Auskunft zu geben. 5. Laut Vertrag stellt das „11 ha große Kleingartengebiet“ sowohl „ein wichtiges wohnortnahes Freizeit- und Erholungsangebot für die angrenzenden , dicht besiedelten Stadtteile als auch ein wirksames Kaltluftentstehungsgebiet “ dar. Es liegt in einem „in den letzten Jahrzehnten zunehmend auch mit Wohnungen verdichteten Bereich“, in dem neben dem Stadtpark Eimsbüttel „nur noch kleine Grünflächen und Pocketparks zur Verfügung“ stehen. Für den Fall einer gewerblichen Entwicklung der Fläche werden im Rahmen der erforderlichen Planverfahren deshalb sowohl eine angemessene Sicherung der Freiraumqualität einschließlich Verbindungsfunktion für die umgebenden Stadtteile als auch entsprechende Auflagen zum Klimaschutz zu berücksichtigen sein. „Dazu erforderliche Grundstücksrückkäufe sind durch den LIG zu tätigen und zu finanzieren.“ Warum wurde vereinbart, dass der LIG Rückkäufe tätigen muss, statt die Flächen, die für die Erholung und die Kaltluftentstehung offenbar jetzt schon erkennbar nötig sind, vorsorglich aus der zu verkaufenden Fläche herauszunehmen? 6. Waren die zwölf Hektar Kleingartenfläche oder Teile davon Ausgleichsflächen ? Wenn ja, wie viel Hektar und für was? Der Kaufvertrag trifft zur zukünftigen Entwicklung der Fläche keine Aussagen, um den Plangeber, die Bezirksversammlung Eimsbüttel, nicht zu präjudizieren. Auch stehen die tatsächlichen Erweiterungsflächen noch nicht fest. Zu der Freiraumversorgung siehe Drs. 21/11976. Bei den Kleingartenflächen handelt es sich nicht um Ausgleichsflächen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 7. Gibt es bei der Aufstellung eines neuen B-Plans für das Gebiet der Kleingärten und des Werks 1 überhaupt noch Planungsspielräume? Wenn ja, welche sind das? Wenn nein, welche Bedeutung können die im B-Plan-Verfahren vorgesehene Bürger-/-innenbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange noch haben? Dies muss in der Abwägung der unterschiedlichen Belange im Bebauungsplanverfahren festgestellt werden. Für das Werk 1 wird das Beteiligungsverfahren im Jahr 2018 beginnen. 8. Besteht die Möglichkeit, dass diejenigen Freiflächen, die für 8 Euro/m2 an Beiersdorf verkauft werden sollen, innerhalb eines B-Plan-Verfahrens möglicherweise als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden? Wenn ja, wäre es unter diesen Umständen sinnvoll, die betreffende Fläche im öffentlichen Eigentum zu belassen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12362 3 Es werden keine Flächen für 8 Euro/m2 an die Beiersdorf AG verkauft. Das Unternehmen zahlt einen Betrag von 300 Euro/m2. Im Übrigen siehe Drs. 21/11822. 9. Kann der Senat die Vor- und Nachteile nennen, eine Fläche in einem dicht bebauten Stadtteil zu veräußern, die sich im Eigentum der Stadt Hamburg befindet, „ohne“ dass zuvor ein ergebnisoffenes Planungsverfahren durchgeführt wurde, bei dem auch alternative Entwürfe zur Diskussion gestellt werden? Wenn ja, welche Vor- und Nachteile sind das? Siehe Drs. 21/11822 und Drs. 21/11976. Zur Sicherung von rund 3.700 Arbeitsplätzen und der Schaffung von rund 300 neuen Arbeitsplätzen hat sich der Senat in der Abwägung zum Verkauf der Fläche entschlossen. 10. Besteht die Möglichkeit, dass die Freie und Hansestadt Hamburg von Beiersdorf einen Teil der Flächen zurückkauft, falls im zukünftigen B- Plan-Verfahren festgestellt wird, dass in Lokstedt/Eimsbüttel eine Unterdeckung an öffentlichem Grün existiert und der Bedarf nach einer öffentlichen Grünfläche über die Umnutzung von Kleingartenflächen in öffentliche Grünflächen stattfinden soll? Wenn ja, wie würde das Verfahren des Rückkaufs aussehen und zu welchem Preis pro Quadratmeter Grundstücksfläche könnte die Stadt diese Fläche zurückkaufen? Wenn nein, warum wurde diese Möglichkeit bislang im Vertragswerk nicht berücksichtigt beziehungsweise kann diese Regelung noch in das Vertragswerk aufgenommen werden? Ja, im Übrigen siehe Antworten zu 4. bis 6. 11. Hat der Senat ermittelt, ob auch andere Firmen, die in Eimsbüttel Arbeitsplätze vorhalten, einen Erweiterungsbedarf innerhalb der nächsten 20 Jahre haben? Wenn ja, welche Firmen sind das und in welchen Größenordnungen werden Bedarfe geltend gemacht? Wenn nein, warum nicht? Die Kleingartenfläche wurde als perspektivische Erweiterungsfläche der Beiersdorf AG durch das Unternehmen angekauft. Inwieweit sich diese Erweiterung realisiert, ist noch offen. Als unmittelbarer Nachbar ist nur das Unternehmen Nexperia bekannt. Sollte das Unternehmen Nexperia Erweiterungswünsche haben, sind Kooperationen auf dem Areal denkbar. Andere Unternehmen grenzen nicht an die Fläche der Kleingärten. Unternehmen, die Erweiterungsbedarfe in Eimsbüttel haben, können den Immobilienservice der städtischen HIW Hamburg Invest Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH in Anspruch nehmen . 12. In der Drs. 21/11822 vom 30. Januar 2018 wird der Ankauf der Fläche des privaten Kleingartenvereins Kleverkamp zu Arrondierung des Erweiterungsgeländes durch die Beiersdorf AG erwähnt. Ist der Ankauf dieser Fläche für die Beiersdorf-Erweiterung unumgänglich und wie ist der Stand dieses Ankaufs? Für eine Erweiterung des Werkes 3 der Beiersdorf AG ist der Ankauf der privaten Kleingartenflächen nicht erforderlich. Es wurden keine privaten Flächen des Kleingartenvereins Kleverkamp e.V. durch den Landesbetrieb Immobilien und Grundvermögen oder die Beiersdorf AG angekauft. Im Falle einer Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes ist die Einbeziehung der Flächen jedoch abzuwägen.