BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12363 21. Wahlperiode 23.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 15.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Sportförderung – Nachfrage In der Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 12.02.2018 wurde gefragt, seit wann dem Senat ein Antrag auf Sportförderung von sportspaß e.V. vorliegt. Der Senat hat in seiner Antwort vom 20.02.2018 ausgeführt, dass sportspaß e.V. mit Schreiben vom 08.01.2018 einen Antrag auf Förderung gestellt habe und hat die Frage verneint, ob es in der Vergangenheit bereits Anträge auf Sportförderung von Vereinen und Verbänden gegeben habe, die nicht im Hamburger Sportbund e.V. organisiert waren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Lag dem Senat vor dem 08.01.2017 ein Antrag auf Sportförderung von sportspaß e.V. vor? sportspaß e.V. hat mit Schreiben vom 8. Januar 2018 einen formellen Antrag auf Förderung gestellt. Mit Schreiben vom 8. November 2017 hatte sportspaß e.V. eine entsprechende Antragstellung gegenüber der zuständigen Behörde angekündigt. 2. Wenn ja, wieso wurde dieser Antrag nicht in der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage erwähnt? Wenn nein, wie erklärt der Senat den Umstand, dass der Staatsrat Sport am 11.09.2017 auf der Mitgliederversammlung des Hamburger Sportbundes e.V. mitgeteilt hat, dass sportspaß e.V. zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Antrag auf Sportförderung eingereicht hatte? Siehe Antwort zu 1. Die Mitgliederversammlung des Hamburger Sportbund e.V. fand am 11. November 2017 statt. 3. Hat die zuständige Behörde den Antrag von sportspaß e.V. mittlerweile geprüft? Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 4. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum dauert die Prüfung noch an, wenn der Senat – ausweislich seiner Antwort vom 20.02.2018 – davon ausgeht, dass kein Anspruch von Vereinen und Verbänden auf Sportförderung besteht? sportspaß e.V. hat einen Antrag gestellt, der als Berechnungsgrundlage auf die Ergebnisse eines abzuschließenden Sportfördervertrages 2019/2020 abstellt. Mangels Abschluss eines Sportfördervertrages 2019/2020 ist der Antrag noch nicht entscheidungsreif . Drucksache 21/12363 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wie begründet der Senat seine Antwort auf die Frage 5. der Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 12.02.2018, dass ein Anspruch auf Sportförderung nicht bestehe? Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß den Bestimmungen des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen gewährt. Ein Anspruch der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet vielmehr im Einzelfall im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Gewährung der Zuwendung.