BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12399 21. Wahlperiode 27.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 20.03.18 und Antwort des Senats Betr.: 20-jähriger Rumäne vergewaltigte 18-Jährige in Rissen Laut der Berichterstattung „Radio Hamburgs“ vom 22.02.2018 wurde am Samstag, den 17.02.2018, ein 18-jähriges Mädchen vom Täter mit Pfefferspray außer Gefecht gesetzt und anschließend vergewaltigt. Nach einer öffentlichen Fotofahndung wurde der mutmaßliche Täter, ein 20-jähriger Rumäne, von der Polizei gefasst. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lautet der von der Polizei protokolierte Tathergang? Der Senat sieht davon ab, Informationen zum Sachverhalt, insbesondere zum Tathergang , mitzuteilen, die über den Inhalt der Pressemitteilungen der Polizei vom 18. Februar 2018 hinausgehen, da die Ermittlungen andauern und der Untersuchungszweck ansonsten gefährdet wäre. Zu den von der Polizei im Zusammenhang veröffentlichten Pressemitteilung siehe https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/3870306 (180218-3. Zeugenaufruf nach Sexualdelikt in Hamburg-Rissen) https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/3874405 (180222-3. Öffentlichkeitsfahndung nach Sexualdelikt in Hamburg-Rissen) https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/3874703 (180223-1. Tatverdächtiger nach Öffentlichkeitsfahndung ermittelt und dem Haftrichter zugeführt) 2. Wurde dem Opfer psychologische Betreuung angeboten und wurde diese vom Opfer auch wahrgenommen? Die Zeugin wurde über Beratungsstellen und Opferhilfeeinrichtungen informiert. Der Senat sieht aus vorrangigen Gründen des Opferschutzes davon ab, weitere Angaben über Umstände zu machen, die in die Privat- und Intimsphäre von Geschädigten fallen . 3. Befindet sich der mutmaßliche Täter in Haft? Ja. 4. Inwieweit ist der Tatverdächtige bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen Drucksache 21/12399 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 5. März 2018 enthält danach keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der räuberischen Erpressung wurde zu dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde, verbunden. 5. Wie ist der aufenthaltsrechtliche Status des mutmaßlichen Täters? Der Beschuldigte ist Unionsbürger und hielt sich zuletzt im Rahmen des Freizügigkeitsrechtes in Deutschland auf. 6. Drohen dem mutmaßlichen Täter im Zusammenhang mit der Tat aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Es wird derzeit geprüft, ob im Zusammenhang mit der Tat aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgen können. 7. Wie finanziert der Tatverdächtige seinen Lebensunterhalt? Ob der Betroffene gegebenenfalls seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestreitet, hat die zuständige Behörde nicht ermittelt, da die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach den §§ 35 SGB I, 67 ff SGB X ohnehin nicht zulässig wäre. 8. Wo ist der mutmaßliche Täter wohnhaft? Der Beschuldigte war vor seiner Festnahme ohne festen Wohnsitz. 9. Gehört der mutmaßliche Täter der Volksgruppe der Sinti oder Roma an? Hierüber liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.