BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12400 21. Wahlperiode 27.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 20.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Abzuschiebender Kosovare begeht Sexualdelikt an 29-jähriger Frau Eine Pressemitteilung der Hamburger Polizei vom 05.03.2018 berichtet von der Festnahme eines Sexualstraftäters. Demnach hatte der Täter der Frau angeboten, sie nach Hause zu fahren, diese verließ das Fahrzeug aber wieder . Daraufhin zog der 25-jährige Kosovare sie in sein Fahrzeug und flüchtete . Dies wurde von Passanten gesehen und der Polizei mitgeteilt, welche im Rahmen der darauf folgenden Fahndungsmaßnahmen den Flüchtenden ausfindig machen konnte. Zu dem Zeitpunkt vollzog der Tatverdächtige im Fahrzeug sexuelle Handlungen an der Frau. Die Beamten nahmen den Tatverdächtigen fest. Die Polizei stellte außerdem fest, dass sich der Tatverdächtige illegal in Deutschland aufhält und zum Zwecke der Abschiebung bereits zur Festnahme ausgeschrieben war. Weil der Kosovare zum Tatzeitpunkt 0,94 Prozent Alkohol im Blut hatte, muss er sich auch wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verantworten. Zudem wurde ein Verfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach Angaben des Ausländerzentralregisters erfolgte die Ersteinreise am 13. März 2015. Ein am 17. März 2015 in Gießen gestellter Asylantrag wurde am 12. Januar 2016 von der dortigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Eine im Rahmen der Asylantragstellung erteilte Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 Asylgesetz) ist am 30. März 2015 erloschen. Am 11. August 2015 wurde von der zuständigen Behörde in Gießen ein Fortzug nach Unbekannt vermerkt. Darüber hinaus liegen den Hamburger Behörden bis zu seiner Festnahme keine weiteren Informationen zum Tatverdächtigen vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. 1. Wurde dem Opfer psychologische Betreuung angeboten und wurde diese vom Opfer auch wahrgenommen? Die Polizei hat das Opfer über zur Verfügung stehende Hilfsangebote informiert. Der Senat sieht aus vorrangigen Gründen des Opferschutzes davon ab, weitere Angaben über Umstände zu machen, die in die Privat- und Intimsphäre von Geschädigten fallen . 2. Befindet sich der Tatverdächtige in Haft? Ja. 3. Weshalb war der Kosovare nicht schon früher zum Zwecke der Abschiebung bereits festgenommen worden? Drucksache 21/12400 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Vorbemerkung. 4. Inwieweit ist der Tatverdächtige bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 5. März 2018 enthält danach keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Zu dem im Rede stehenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 177 StGB wurde der Vorwurf des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz verbunden. 5. Wie finanziert der Tatverdächtige seinen Lebensunterhalt? 6. Wo ist der Kosovare wohnhaft? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 2. 7. Welche Schritte werden die Behörden nun einleiten, um den Kosovaren in sein Heimatland abzuschieben? Die zuständige auswärtige Ausländerbehörde wurde über das Ermittlungsverfahren informiert. Im Übrigen ist § 72 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz zu beachten. 8. Wie gestaltete sich unter aufenthaltsrechtlichen und möglicherweise unter asylrechtlichen Gesichtspunkten der Aufenthalt des Tatverdächtigen in Deutschland? Siehe Vorbemerkung.