BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12403 21. Wahlperiode 27.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 20.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Hartz-IV-Sanktionen bei Haushalten mit Kindern – Risiken und Nebenwirkungen Die Antworten auf unsere Anfrage zum Thema Hartz-IV-Sanktionen (Drs. 21/12178) hat ergeben, dass auch in Hamburg U25-Jährige überproportional stark sanktioniert werden. Diesbezüglich hat eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ergeben, dass die im Vergleich zu Älteren besonders rigiden Leistungskürzungen für Menschen unter 25 Jahren auch dazu führten, dass diese Personen sich unter Umständen ganz vom Arbeitsmarkt zurückziehen. Besonders und oft unmittelbar betroffen von Sanktionen sind Minderjährige. So treffen in etwa 30 Prozent aller Fälle die Sanktionierungen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in etwa 10 Prozent der sanktionierten Bedarfsgemeinschaften gibt es nur ein alleinerziehendes Elternteil. Dies entspricht in etwa den prozentualen Anteilen auf Bundesebene. Auch in Hamburg sind also Kinder in großem Umfang die Leidtragenden von Sanktionen. Bitte alle Daten als eigenständige Dateien oder Anlagen übermitteln und insbesondere nicht als Link zur Statistik der Bundesagentur (BA) für Arbeit, da dies eine Inbezugnahme der einzelnen Datensätze deutlich erschwert oder verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter .team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Wie viele erwerbsfähige sowie arbeitslose erwerbsfähige leistungsberechtigte U25-Jährige gab es jeweils in den Jahren 2016 und 2017 in Hamburg? Bitte in Zahlen und in Prozentanteilen an dem jeweiligen Gesamtbestand in Hamburg angeben. Im Jahr 2016 gab es im Alter von 15 bis unter 18 Jahren durchschnittlich 8.171 erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), dies entspricht einem Anteil von 6,2 Prozent . Gleichzeitig gab es im Alter von 15 bis unter 18 Jahren durchschnittlich 91 arbeitslose ELB, dies entspricht einem Anteil von 0,2 Prozent. In der Altersgruppe der 18- bis unter 25-Jährigen gab es im gleichen Jahr Im Mittel 15.109 ELB, dies entspricht einem Anteil von 11,4 Prozent. Durchschnittlich 3.580 ELB im Alter von 18 bis unter 25 Jahren, dies entspricht einem Anteil von 7,6 Prozent, waren in 2016 arbeitslos. Drucksache 21/12403 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Berichtszeitraum Januar 2017 – November 2017 gab es im Alter von 15 bis unter 18 Jahren durchschnittlich 8. 496 ELB, dies entspricht einem Anteil von 6,2 Prozent. In der Altersgruppe der 18- bis unter 25-Jährigen gab es im gleichen Berichtszeitraum im Mittel 16.770 ELB, dies entspricht einem Anteil von 12,3 Prozent. Im Monatsmittel des Jahres 2016 waren 3.698 ELB im Alter von 18 bis unter 25 Jahren arbeitslos, dies entspricht einem Anteil von 7,9 Prozent. 2. Gegen wie viele erwerbsfähige sowie arbeitslose erwerbsfähige leistungsberechtigte U25-Jährige hat das Jobcenter team.arbeit.hamburg jeweils in den Jahren 2016 und 2017 Sanktionen verhängt? Der Bestand der ELB bei den U-25-Jährigen mit mindestens einer Sanktion lag im Jahr 2016 im Monatsmittel bei 801 ELB. Im Berichtszeitraum Januar 2017 bis November 2017 gab es durchschnittlich 872 U- 25-jährige ELB, denen mindestens eine Sanktion verhängt wurde.1 a. Wie viele der U25-Jährigen waren minderjährig? Im Jahr 2016 gab es im Alter von 15 bis unter 18 Jahren durchschnittlich 15 ELB mit mindestens einer Sanktion. Im Berichtszeitraum Januar 2017 – November 2017 gab es im Alter von 15 bis unter 18 Jahren durchschnittlich 17 ELB mit mindestens einer Sanktion.2 b. Wie viele Sanktionen waren es jeweils? Bitte in Zahlen und in Prozentanteilen an dem jeweiligen Gesamtbestand in Hamburg angeben. Es erfolgt keine Auswertung von Seiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit im Sinne der Fragestellung. 3. Wie viele vollsanktionierte erwerbsfähige sowie arbeitslose erwerbsfähige leistungsberechtigte U25-Jährige gab es jeweils in den Jahren 2016 und 2017? Bei wie vielen sind auch die Kosten der Unterkunft (KdU) vollständig gestrichen worden? Bitte in Zahlen und in Prozentanteilen an dem jeweiligen Gesamtbestand in Hamburg angeben. Der durchschnittliche Bestand vollsanktionierter U-25-jähriger ELB lag im Jahr 2016 bei 119. Im Berichtszeitraum Januar 2017 bis November 2017 lag dieser Wert bei 115 ELB. Als vollsanktionierte Person werden die Fälle gezählt, bei denen der Sanktionsbetrag größer oder gleich dem Leistungsanspruch für Regelbedarf, Mehrbedarfe, laufende Kosten der Unterkunft (KdU) und Zuschlag ALG ist. Eine weitergehende Differenzierung ist nicht möglich, da bei vollsanktionierten ELB die KdU bereits entfallen. Eine prozentuale Auswertung ist aus der verwendeten Statistik nicht auslesbar. 4. Wie viele alleinerziehende erwerbsfähige sowie arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte gab es jeweils in den Jahren 2016 und 2017 in Hamburg? Wie viele davon waren jeweils U25-Jährige? Bitte in Zahlen und in Prozentanteilen an dem jeweiligen Gesamtbestand in Hamburg angeben. 1 Tab 1 https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/Aktuell/iiia7/zr-sanktionen/ zr-sanktionen-d-0-xlsm.xlsm. 2 Tab 1 Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), arbeitslose ELB, sanktionierte ELB sowie sanktionierte arbeitslose ELB und zum Stichtag wirksame Sanktionen gegenüber ELB nach ausgewählten Altersstrukturen, Hannover, März 2018. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12403 3 Im Jahr 2016 gab es im Monatsmittel 18.405 alleinerziehende ELB. Hiervon waren 1289 unter 25 Jahre alt, dies entspricht einem Anteil von 7,0 Prozent. Durchschnittlich 5.855 alleinerziehende ELB waren arbeitslos, der Anteil der U-25- Jährigen lag bei 149, prozentual ausgedrückt lag dieser Wert bei 2,5. Im Berichtszeitraum Januar 2017 – November 2017 gab es im Mittel 18.545 alleinerziehende ELB. Hiervon waren 1349 im unter 25 Jahre alt, dies entspricht einem prozentualen Anteil von 7,3. Im Mittel waren im gleichen Berichtszeitraum 5.736 alleinerziehende ELB arbeitslos. 115 von ihnen waren unter 25 Jahre alt, was einem Anteil von 2,6 Prozent entspricht. 5. Wie viele erwerbsfähige sowie arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern gab es jeweils in den Jahren 2016 und 2017? Wie viele davon waren jeweils U25-Jährige? Bitte in Zahlen und in Prozentanteilen an dem jeweiligen Gesamtbestand in Hamburg angeben. Im Jahr 2016 gab es durchschnittlich 56.094 ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern . Im Monatsmittel waren im selben Zeitraum 14.987 ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern arbeitslos. Im Berichtszeittraum Januar 2017 – November 2017 gab es durchschnittlich 58.487 (ELB) in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Durchschnittlich 15.168 ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern waren im selben Berichtszeitraum arbeitslos.3 Im Jahr 2016 gab es durchschnittlich 13.942 unter 25-jährige ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, dies entspricht einem Anteil von 25 Prozent. Im Monatsmittel des Jahres 2016 waren 1.005 unter 25-jährige ELB in Bedarfsgemeinschaften arbeitslos, dies entspricht einem Anteil von 6,7 Prozent. Im Berichtszeittraum Januar 2017 – November 2017 gab es durchschnittlich 14.750 unter 25-jährige ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, dies entspricht einem Anteil von 25,2 Prozent. Durchschnittlich 1.057 unter 25jährige ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern waren im selben Berichtszeitraum arbeitslos, dies entspricht einem Anteil von 7,0 Prozent .4 6. Wie viele Minderjährige waren jeweils in den Jahren 2016 und 2017 von Sanktionen gegenüber alleinerziehenden erwerbsfähigen sowie arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betroffen? Bitte die Frage auch für Sanktionen nur gegenüber den jeweiligen Alleinerziehenden, die U25-Jährige sind, beantworten. Es erfolgt keine Auswertung von Seiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit im Sinne der Fragestellung. 7. Wie viele Minderjährige waren jeweils in den Jahren 2016 und 2017 von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen sowie arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaften betroffen? Bitte die Frage auch für Sanktionen nur gegenüber den jeweiligen U25- Jährigen in den Bedarfsgemeinschaften beantworten. 3 Tab 1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und arbeitslose ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern nach ausgewählter Altersstruktur, Hannover, März 2018. 4 Tab 1 Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und arbeitslose ELB in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern nach ausgewählter Altersstruktur, Hannover, März 2018. Drucksache 21/12403 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 8. In wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen gab es jeweils in den Jahren 2016 und 2017 vollsanktionierte U25-Jährige? In wie vielen wurden den U25-Jährigen auch die KdU gestrichen? Bitte in Zahlen und in Prozentanteilen an dem jeweiligen Gesamtbestand in Hamburg angeben. Berichtsebene für Sanktionen sind Personen. Sanktionen werden nicht nach Bedarfsgemeinschaften (BG) ausgewiesen. 9. Wie viele Minderjährige waren von Vollsanktionen, wie viele von der Streichung der KdU gegenüber U25-Jährigen jeweils in den Jahren 2016 und 2017 betroffen? Es erfolgt keine Auswertung vonseiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit im Sinne der Fragestellung. 10. Wie sieht die Praxis der Jobcenter team.arbeit.hamburg hinsichtlich der Auswirkungen der Vollsanktionierung bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft jeweils gegenüber den anderen Mitgliedern aus? Welche Einbußen gibt es jeweils für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ? Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs kann Jobcenter team.arbeit.hamburg in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen erbringen. Jobcenter team.arbeit.hamburg hat in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen von Amts wegen zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Der Unterkunftsanteil eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, welcher aufgrund einer bestandskräftigen Sanktion in die Kosten der Unterkunft und Heizung weggefallen ist, wird auf die übrigen, nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt. 11. Wie sieht die Praxis (nicht die Fachanweisung) der Jobcenter team.arbeit.hamburg hinsichtlich der Auswirkungen der Streichung der KdU bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft jeweils gegenüber den anderen Mitgliedern aus? a. In wie vielen Fällen wurde Widerspruch eingelegt oder eine einstweilige Anordnung beantragt, weil entgegen der Fachanweisung zu § 22 SGB II die KdU ganz oder teilweise nicht auf die nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt wurden? b. Falls dies statistisch nicht erfasst werden sollte, in wie vielen Fällen ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde eine zum Nachteil der Betroffenen abweichende Praxis bekannt? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfall-auszählung würde die Auswertung von rund 100.000 Leistungsakten erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehen Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zur 10. 12. Wie wird sichergestellt, dass U25-Jährige, denen die KdU gestrichen werden, nicht ihre Wohnung verlieren? Welche Maßnahmen werden ergriffen? Die Standorte von Jobcenter team.arbeit.hamburg informieren entsprechend der Fachanweisung zur „Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen für Wohnungsnotfälle“ (Gz. SI 326/122.10-21-2, Stand 20.03.2017) die zuständige Fachstelle, wenn bei U-25-Jährigen wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Absenkung der Leistung auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft in Betracht kommt. Die Fachstelle nimmt Kontakt zu der U-25-jährigen Person auf und berät über präventive Hilfemöglichkeiten. Sie leitet bei sozialem Hilfebedarf gegebenenfalls auch Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 fortfolgende SGB XII ein. Kommt die U-25-jährige Person nachträglich ihren Pflichten nach, kön- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12403 5 nen die Standorte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles wieder Leistungen für die Kosten der Unterkunft erbringen beziehungsweise die Minderung des Auszahlungsanspruches auf sechs Wochen verkürzen. Bei im Sanktionszeitraum eventuell entstehenden Mietschulden erfolgt eine Beratung und bedarfsgerechte Hilfe durch die Fachstellen für Wohnungsnotfälle. Eine Übernahme der Mietschulden kommt nach Ende des Sanktionszeitraumes in Betracht. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls kann das Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II) erbringen. Voraussetzung ist, dass sich die leistungsberechtigte Person nachträglich bereit erklärt, ihren Pflichten nachzukommen (siehe § 31a Absatz 2 SGB II). Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Dauer der Sanktion auf sechs Wochen verkürzt werden. Auch bei einer Sanktion wegen wiederholter Pflichtverletzung ist bei jungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Verkürzung möglich. 13. Ist dem Senat oder der zuständigen Behörde bekannt, dass es U25- Jährige gibt, die sich abmelden, um nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, damit die anderen Mitglieder im Falle einer Sanktionierung nicht in Mitleidenschaft gezogen werden? Wenn ja, wie begegnen Senat oder zuständige Behörde dem? Welche Hilfsangebote gibt es? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört ist im Übrigen gesetzlich vorgegeben (§ 7 Absatz 3 SGB II) und kann nicht individuell festgelegt werden. Nichtleistungsempfänger haben die Möglichkeit, sich in den Standorten der Hamburger Jugendberufsagentur beraten zu lassen (siehe hierzu auch Antwort zu 14). 14. Wie bewerten Senat und zuständige Behörde die Wirkungen und Auswirkungen von Sanktionen gegen U25-Jährige? Welche positiven, welche negativen Effekte gibt es? Der Senat hat mit der Einrichtung der Hamburger Jugendberufsagentur im Jahr 2012 auch das Ziel verfolgt, junge Menschen so umfassend zu unterstützen, dass sie trotz zum Teil komplexer Problemlagen im arbeitsmarktpolitischen System gehalten werden . Mit den beiden ESF-Projekten „Jugend aktiv plus“ und „Come in“ stehen niedrigschwellige Angebote zur Verfügung, die auch verhindern sollen, dass Jugendliche sanktioniert werden. Ein vergleichbarer Ansatz wird mit der Einführung des § 16h SGB II verfolgt. Zielsetzung ist, anspruchsberechtigten jungen Menschen die Leistungsgewährung zu ermöglichen und sie der Entwicklung einer Arbeitsmarktperspektive zu unterstützen. Ein entsprechendes Angebot wird derzeit durch das Jobcenter in Kooperation mit den Partnern der Jugendberufsagentur entwickelt. 15. Wie bewerten Senat und zuständige Behörde die Auswirkungen von Sanktionen gegenüber anderen Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften auf Minderjährige? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sie vor Nachteilen zu schützen? Siehe Antworten zu 10. und 12. Die zuständige Behörde hat sich in der Vergangenheit auf Bundesebene dafür eingesetzt , die Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige abzumildern. Die Auswertung des Statistik-Services der Bundesagentur für Arbeit zeigt, dass Sanktionen gegen Minderjährige und unter 25-Jährige nur in sehr geringem Umfang verhängt werden. Dennoch wird das Ziel einer Änderung der Sanktionsregelungen für unter 25-jährige Leistungsberechtigte weiter verfolgt. Hinsichtlich des Schutzes vor Nachteilen siehe Antworten zu 10. und 12. Drucksache 21/12403 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Vor Eintritt einer Sanktion als Rechtsfolge werden die Kunden regelmäßig über die Rechtsfolgen belehrt. Eine Sanktion als Rechtsfolge eines Verhaltens tritt nicht ein, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Zudem kann im Falle einer nachträglichen Mitwirkung des Leistungsempfängers der Umfang der Sanktion reduziert werden.