BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12404 21. Wahlperiode 27.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 20.03.18 und Antwort des Senats Betr.: 16-jähriges Mädchen unter Drogen gesetzt und mehrfach vergewaltigt Das „Hamburger Abendblatt“ berichtete am 06. Februar 2018 von einer Tat, die sich im Mai des vergangenen Jahres ereignet haben soll. Demnach befand sich das Opfer, welches zu der Zeit in der Obhut des Kinder- und Jugendnotdienstes lebte, auf einer bewussten Suche nach Rauschmitteln, während dieser sich das Opfer mit dem Täter auf ein Hotelzimmer begab und diese dort auch konsumierte. Unter den Rauschmitteln befanden sich unter anderem Heroin und Amphetamine. Nach dem Konsum soll das Opfer laut Anklage teilnahmslos auf dem Bett des Hotelzimmers gelegen haben und in diesem Zustand vom Täter sexuell missbraucht worden sein. Anschließend soll der Täter erneut Betäubungsmittel angeschafft haben, diese dem Opfer verabreicht und erneut sexuelle Handlungen an Ihr vollzogen haben. Der Täter Aleksandr Z. ist 38 Jahre alt und wurde durch einen DNA-Vergleich identifiziert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lautet der Tathergang, der von der Polizei protokoliert worden ist? Dem Beschuldigten wird nach Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen vorgeworfen , am 11. Mai 2017 der jugendlichen Geschädigten in einem Hotel Heroin und eine Tablette Amphetamin zum Konsum überlassen und mit der aufgrund des Rauschmittelkonsums beeinträchtigten Geschädigten sodann den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Danach soll er zusammen mit der Geschädigten weitere Betäubungsmittel erworben, ihr sodann im Hotel ein Heroin/Kokain-Gemisch in die Armbeuge gespritzt und sie zur Durchführung weiterer sexueller Handlungen veranlasst haben. 2. Gibt es im Rahmen der Ermittlungen noch weitere Personen, gegen die ermittelt wird? Wenn ja, aus welchen Gründen? Nein. 3. Wurde dem Opfer psychologische Betreuung angeboten und wurde diese vom Opfer auch wahrgenommen? 4. Lebt das Opfer weiterhin in Obhut des Kinder- und Jugendnotdienstes? Wenn nicht, in wessen Obhut befindet sich das Opfer derzeitig (Eltern, Verwandte, psychiatrische Einrichtung)? 5. Weshalb war das Opfer in die Obhut des Kinder- und Jugendnotdienstes gelangt? Drucksache 21/12404 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Welche Maßnahmen werden vom Kinder- und Jugendnotdienst in Betracht gezogen, um solche Entwicklungen in Zukunft zu vermeiden? (Diese Frage fokussiert sich auf die Unterstützung Drogenabhängiger.) 7. Wurden genauere Nachforschungen in der Einrichtung des Kinder- und Jugendnotdienstes, in der das Opfer untergebracht war, in Bezug auf weitere Vorfälle im Rahmen des Drogen- und auch sexuellen Missbrauchs von betreuten Kindern und Jugendlichen unternommen? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Die Geschädigte stand zur Tatzeit nicht in Obhut des Kinder- und Jugendnotdienstes (KJND), sie wurde über Beratungsstellen und Opferhilfeeinrichtungen informiert. Weitergehende Angaben zum jugendhilferechtlichen Einzelfall können nicht gemacht werden, da es sich bei den erfragten Informationen um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 61 ff. SGB VIII, 67 ff. SGB X handelt, die der Senat gemäß § 67d Absatz 1 SGB X nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im SGB oder mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben darf. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen. Eine Einwilligung der Betroffenen zur Datenübermittlung liegt nicht vor. Der Senat ist daher aus Gründen des Sozialdatenschutzes an der Beantwortung der Fragen gehindert . Der KJND kooperiert im Übrigen regelhaft mit einer Drogenberatungsstelle und einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik und gegebenenfalls anderen Fachinstitutionen , um adäquate Hilfen anbieten zu können. 8. Befindet sich der Tatverdächtige derzeit in Haft? Ja. 9. Inwieweit ist der Täter bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Danach werden folgende rechtskräftige Verurteilungen mitgeteilt: XXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX X XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12404 3 XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 10. Welche Staatsangehörigkeit wurde für den Tatverdächtigen ermittelt? Falls keine deutsche Staatsangehörigkeit ermittelt wurde, wie ist sein aufenthaltsrechtlicher Status? Der Beschuldigte hat die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit.