BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12405 21. Wahlperiode 27.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 20.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Ermittlung gegen 18-Jährigen wegen versuchter Vergewaltigung einer jungen Frau Am Donnerstag den 15. Februar 2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt “ von einem Überfall, der sich am voran gegangenen Sonnabend am S- Bahnhof Jungfernstieg ereignet hatte. Dort versuchte ein 18-Jähriger afghanischer Flüchtling einem 19-Jährigen Mädchen die Hose zu öffnen, fasste ihr an die Brüste und forderte sie zum Geschlechtsverkehr auf. Erst als eine andere Person eingriff ließ er von dem Mädchen ab. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Befindet sich der Tatverdächtige inzwischen in Haft? Nein. Die Ermittlungen haben bisher keine hinreichenden Haftgründe ergeben. 2. Sind sich die Behörden sicher, dass es sich bei den angegebenen 18 Jahren um das tatsächliche Alter des Tatverdächtigen handelt? Wird das gegebenenfalls überprüft? Durch eine gutachterliche Alterseinschätzung des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wurde die Volljährigkeit festgestellt. 3. Wie ist der aufenthaltsrechtliche Status des Tatverdächtigen? Der Betroffene ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens (§§ 55, 63 Asylgesetz). 4. Wie ist er augenblicklich untergebracht? Der Betroffene ist in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. 5. Drohen dem Tatverdächtigen im Zusammenhang mit der Tat aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der Aufenthalt des Betroffenen gestattet. Der weitere Aufenthalt gestaltet sich abhängig vom Ausgang des Asylverfahrens . 6. Wie finanziert der Tatverdächtige seinen Lebensunterhalt? Die Person bezieht derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 7. Ist der Tatverdächtige vorbestraft? Wenn ja, wegen welcher Straftaten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet Drucksache 21/12405 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Danach liegen keine mitteilungsfähigen Erkenntnisse vor.