BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12406 21. Wahlperiode 27.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 20.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Messerangriff auf Ladendetektiv in Wandsbek Am 01. Februar 2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt“, dass ein 24- jähriger polizeibekannter Mann, nachdem ein Zeuge der Polizei einen Hinweis gegeben hatte, gefasst worden sei, dem unter anderem versuchter Mord vorgeworfen wird. Vor knapp vier Monaten soll er gemeinsam mit einem weiteren noch nicht gefassten Komplizen einen Messerangriff auf einen Ladendetektiv der Kaufhauskette H&M am Wandsbeker Markt begangen haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lautet das polizeiliche Protokoll zum Tathergang? Der Senat verweist zum Tathergang auf die bereits veröffentlichte Pressemitteilung der Polizei: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/3753843 (171006-5. Ladendetektiv mit Messer angegriffen und schwer verletzt – Zeugenaufruf) 2. Welchen Hinweis hat der Zeuge erbracht, der zur Ergreifung des Täters geführt hat? Der Zeuge hat den Vornamen und den Aufenthaltsort des Tatverdächtigen nach Kenntnisnahme eines Fahndungsplakats benannt. 3. Inwiefern war der Täter bereits polizeibekannt? XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX 4. Ist der Täter vorbestraft? Wenn ja, wegen welcher Straftaten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, Verfahrensabschlüsse mitzuteilen, die entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen sind. Danach liegen keine mitteilungsfähigen Erkenntnisse vor. 5. Befindet sich der Täter derzeit in Haft? Ja. 6. Wurde sein Komplize bereits ermittelt? Der zweite Tatverdächtige konnte bisher nicht ermittelt werden. 7. Wurde die Staatsangehörigkeit der Täter bereits festgestellt? Drucksache 21/12406 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, um welche handelt es sich? Die zuständige Behörde geht derzeit davon aus, dass der Betroffene die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. 8. Falls die Täter keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, welches sind ihre aufenthaltsrechtlichen Status? Der Betroffene war zuletzt im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz . 9. Ist aufgrund der Tat eine Abschiebung der Täter anvisiert? Wenn nein, warum nicht? Der Betroffene ist unabhängig von der ihm vorgeworfenen Tat vollziehbar ausreisepflichtig . Eine Abschiebung konnte bislang aufgrund fehlender Papiere nicht vollzogen werden. Vor einer Abschiebung ist zudem das anhängige Strafverfahren abzuwarten. 10. Wie wohnen die Täter? Der Beschuldigte wohnte zum Tatzeitpunkt in privatem Wohnraum. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. 11. Wie finanzieren die Täter ihren Lebensunterhalt? Ob der Betroffene seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestreitet, hat die zuständige Behörde nicht ermittelt, da die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes gemäß §§ 35 Sozialgesetzbuch (SGB) I, 67 ff. SGB X ohnehin nicht zulässig wäre.