BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12407 21. Wahlperiode 27.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 20.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Intensivtäter nach Einbruch in Getränkemarkt festgenommen Das „Hamburger Abendblatt“ vom 31. Januar 2018 berichtete von einem am Vortag geschehenen Einbruch in einen Getränkemarkt im Alaskaweg. Die Polizei hatte den Tatverdächtigen anhand einer Täterbeschreibung durch einen Zeugen noch in der Nähe des Tatorts festnehmen können. Der 18-jährige Tatverdächtige wurde einem Haftrichter zugeführt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf welche Summe summiert sich der durch den Einbruch verursachte Schaden? Im vorliegenden Fall wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund kann hierzu keine Auskunft gegeben werden. 2. Wird dieser von der Versicherung des Ladenbesitzers getragen? Ob der Schaden im vorliegenden Fall von einer Versicherung getragen wurde, ist der Polizei nicht bekannt. 3. Aus welchem Grund wurde der Tatverdächtige vom „Hamburger Abendblatt “ als „Intensivtäter“ bezeichnet beziehungsweise welche Vorstrafen liegen vor? Die Polizei hat in ihrer Pressemitteilung 180103-6 mitgeteilt, dass es sich bei dem Tatverdächtigen um einen Intensivtäter handelt. Der Tatverdächtige ist bereits seit dem Jahr 2016 einschlägig mit Gewaltdelikten polizeilich in Erscheinung getreten. Aufgrund der nicht unerheblichen Strafvorwürfe wurde er im gleichen Jahr als Intensivtäter ausgeschrieben. Das Verfahren richtet sich gegen zwei Beschuldigte, einen 18-jährigen Deutschen (Person A) sowie einen 19-jährigen Deutschen, der zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt (Person B). Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 1. Februar beziehungsweise vom 5. März 2018 enthalten danach keine mitteilungsfähigen Eintragungen. 4. Befindet sich der Tatverdächtige in Haft? Einer der beiden Beschuldigten befindet sich in Untersuchungshaft. Drucksache 21/12407 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wie lautet die Beschreibung des Tatverdächtigen und wie wurde sein Alter festgestellt? Eine Zeugin hat folgende Personenbeschreibung abgegeben: „männlich, ca. 175 cm, schlanke Figur, dunkle Jeans, graue Bomberjacke, weiße Turnschuhe, blonde kurze Haare“. Person A wies sich mit seinem Bundespersonalausweis aus, die Angaben der Person B entsprachen den Eintragungen im Melderegister. 6. Kann davon ausgegangen werden, dass der Tatverdächtige tatsächlich 18 Jahre alt ist? Worauf beruht diese Erkenntnis? Siehe Antwort zu 5. 7. Wurde die Staatsangehörigkeit des Tatverdächtigen bereits ermittelt? Wenn ja, um welche handelt es sich? Siehe Antwort zu 3. 8. Falls die Staatsangehörigkeit des Tatverdächtigen keine deutsche ist, wie ist sein aufenthaltsrechtlicher Status? 9. Drohen dem Tatverdächtigen aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Entfällt. 10. Wie wohnt der Tatverdächtige? Ein Tatverdächtiger lebte in einer eigenen Wohnung. Weitere Erkenntnisse über die Wohnverhältnisse liegen der Justiz nicht vor. 11. Wie finanziert der Tatverdächtige seinen Lebensunterhalt? Ob der Betroffene gegebenenfalls seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestreitet, hat die zuständige Behörde nicht ermittelt, da die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach den §§ 35 SGB I, 67 ff SGB X ohnehin nicht zulässig wäre.