BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1244 21. Wahlperiode 14.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 07.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Geplanter Neubau in der Schillingkoppel und Abriss von 25 Anwohnergaragen Die Bewohner der Straßen Schillingkoppel, Kählerkoppel und Bauernvogtkoppel wurden vom Bezirksamt Wandsbek mit Datum vom 17. Juli 2015 (zugestellt am 21. Juli 2015) über ein Vorbescheidsverfahren zum Neubau von drei zweigeschossigen Stadthäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage informiert. Den Anwohnern wurde eine Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Informationsschreibens gesetzt, um sich zu dem Vorhaben zu äußern. Obwohl diese Frist wieder einmal mitten in die Sommerferien gelegt wurde, sind bereits mehr als 100 Unterschriften gegen das Bauvorhaben gesammelt worden. Die Widersprüche richten sich vor allem gegen den Abriss von 25 Garagen, eines Spielplatzes und mehrerer erhaltenswerter Bäume, wie es laut Planungen vorgesehen ist. Schon heute ist viel zu wenig Parkraum in dieser Wohnsiedlung vorhanden. Ein zusätzlicher Neubau und gleichzeitiger Abriss von 25 Garagenstellplätzen würde das Verkehrschaos noch deutlich verschärfen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele und welche Bewohner in welchen Straßen wurden genau angeschrieben und warum genau diese? Vom zuständigen Bezirksamt sind 54 Eigentümer der Grundstücke Kählerkoppel 2 – 16, Schillingkoppel 1 a – 12 e, Bauernvogtkoppel 28 und 30 sowie Frahmredder 46, 48 a, 50 a, 52, 54 a und Saselkoppel 22 und 24 angeschrieben worden. Diese Eigentümer sind angeschrieben worden, weil seitens des Antragstellers des Vorbescheides planungsrechtliche Befreiung(en) nach § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch beantragt worden sind. Gemäß § 71 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung müssen vor Erteilung entsprechender Befreiungen die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke beteiligt werden, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. 2. Wie viele Einwendungen sind gegen das Bebauungsvorhaben bei der zuständigen Behörde eingegangen und wogegen richten sich diese genau? Bisher (Stand 10. August 2015) sind 54 Einwendungen beim zuständigen Bezirksamt eingegangen. Sie richten sich gegen den Neubau von drei Stadthäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten und damit einhergehend gegen den Wegfall von Stellplätzen und des vorhanden Kinderspielplatzes. Drucksache 21/1244 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie wurde mit Einwendungen verfahren, die erst nach der Frist von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind und um wie viele Fälle handelt es sich dabei? Beim zuständigen Bezirksamt sind keine verspäteten Einwendungen eingegangen (Stand 10. August 2015). 4. Wie ist das weitere Verfahren? Wann und in welcher Form erhalten die Petenten eine Antwort auf ihre Einwendungen? Alle Petenten erhalten eine schriftliche Eingangsmitteilung, in denen ihnen mitgeteilt wird, wann ihr Schreiben eingegangen ist, dass ihre Einwendungen in das Prüfverfahren einbezogen werden und ihnen nach Abschluss der Prüfung die Entscheidung schriftlich bekannt gegeben wird. 5. Warum wurden die Information der Bürger und die Einspruchsfrist in die Sommerferien gelegt? Geht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde davon aus, dass jeder betroffene Anwohner in den Sommerferien in der Zwei-Wochen-Frist von der geplanten Bebauung Kenntnis erlangt und Einspruch einlegen kann? Wenn nein, warum wurde der Termin trotzdem zu gelegt? Das zuständige Bezirksamt ist gehalten, baurechtliche Anträge zügig zu bearbeiten. Sofern betroffene Eigentümer, Eigentümerinnen oder Erbbauberechtigte ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzte Frist einzuhalten, so können sich diese auch weiterhin zu dem Vorhaben äußern. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist § 32 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. 6. Wie groß soll laut Planungen die entstehende Tiefgarage sein? Werden zusätzlich zu den Stellplätzen der neuen Wohneinheiten Stellplatzkapazitäten geschaffen, um die wegfallenden 25 Garagenstellplätze zu kompensieren ? Wenn nein, warum nicht und welche Auswirkungen sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde auf die Verkehrssituation vor Ort allgemein und den Parkdruck im Speziellen? 7. 1955 wurde dem Bau der Reihenhaussiedlung nur mit der Auflage zugestimmt , dass die betreffenden Garagen gebaut werden. Besitzt diese Auflage heute noch Gültigkeit? Wenn ja, warum können die Garagen trotzdem abgerissen werden, um einen Neubau zu errichten? Wenn nein, warum nicht? 8. 1955 wurde dem Bau der Reihenhaussiedlung ebenfalls nur mit der Auflage zugestimmt, dass ein Spielplatz errichtet wird. Besitzt diese Auflage heute noch Gültigkeit? Wenn ja, warum kann der Spielplatz trotzdem abgerissen werden, um einen Neubau zu errichten? Wenn nein, warum nicht? 9. Viele der Bäume auf dem betreffenden Grundstück sind alt und schützenswert . Warum dürfen diese Bäume im Zuge der Neubebauung gefällt werden, obwohl anderen Anwohnern bisher das Fällen dieser und ähnlicher Bäume untersagt wurde? 10. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde das Vorhaben eines Neubaus an genau dieser Stelle, insbesondere vor dem Hintergrund der Verkehrssituation und der Verkehrssicherheit, sowie des Wegfalls der Garagen, des Spielplatzes und der Bäume? Die Größe einer geplanten Tiefgarage ist bisher nicht Gegenstand des vorliegenden baurechtlichen Antrages, dessen Bearbeitung im Übrigen noch nicht abgeschlossen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1244 3 ist. Konkrete Aussagen können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden . Das laufende baurechtliche Verfahren und die damit verbundene Prüfung sind noch nicht abgeschlossen.