BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1245 21. Wahlperiode 14.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 07.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ehemaligen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) (III) Die Senatsantwort auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/1079 sowie Drs. 21/1176 macht weitere Nachfragen erforderlich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lässt es sich aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde mit den hohen Ansprüchen an eine Führungskraft in einer Hamburger Behörde beziehungsweise ihren untergeordneten Ämtern vereinbaren, wenn rund ein Drittel aller in Drs. 21/1079 ausgewiesenen Nebentätigkeiten von Amts- oder Referatsleitern ausgeübt werden? 2. Wie lässt es sich aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde in einer verantwortungsvollen Leitungsposition eines Amtsoder Referatsleiters vereinbaren, eine Nebentätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden auszuüben? Es gibt keinen Grundsatz und auch keine Erkenntnisse dahin gehend, dass die Wahrnehmung von Führungsfunktionen in der Hamburgischen Verwaltung mit der Ausübung von Nebentätigkeiten unvereinbar wäre oder dass die zulässige Ausübung von Nebentätigkeiten per se die Führungsfunktion beeinträchtigen würde. In vielen Fällen ist die Ausübung einer Nebentätigkeit allein wegen der damit in der Regel verbundenen Erweiterung von Kompetenzen – insbesondere bei wissenschaftlich geprägten Nebentätigkeiten – sogar begrüßenswert. Ob die Ausübung der konkreten Nebentätigkeit mit dem jeweiligen Amt vereinbar ist, wird nach den gesetzlichen und den tarifvertraglichen Vorgaben nach Anzeige der Nebentätigkeit geprüft. Eine sporadisch auftretende zeitlich hohe Beanspruchung auch von 20 Wochenstunden steht dem nicht zwingend entgegen, da Nebentätigkeiten grundsätzlich nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden dürfen. 3. Aus der Anlage 1 der Drs. 21/1079 geht hervor, dass im Amt für Naturund Ressourcenschutz der ehemaligen übergeordneten BSU ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Abteilungsleitung gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer Dozenten-/Lehrtätigkeit bei einer Bildungseinrichtung ausgeübt hat/ausübt. Um welche Bildungseinrichtung handelt es sich hier im Einzelnen? Um welche Art von „Dozenten-/Lehrtätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/in im Amt für Natur- und Ressourcenschutz zuständig/zuständig gewesen? Handelt/Handelte es sich um eine dauerhafte Ausübung der Nebentätigkeit ? Drucksache 21/1245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, worauf beziehen sich dann die 14 Wochenstunden? Auf welchen Zeitraum erstreckt/erstreckte sich die Ausübung der Nebentätigkeit ? Falls es sich um eine projektbezogene Nebentätigkeit handelt/ handelte, bitte die genaue zeitliche Projektdauer angeben. 4. Aus der Anlage 1 geht ebenfalls hervor, dass im Amt für Umweltschutz der ehemaligen übergeordneten BSU ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Sachbearbeitung gleichzeitig eine freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen ausübt. Um welche Art von „freiberuflicher Tätigkeit “ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/in im Amt für Umweltschutz zuständig? 5. Aus der Anlage 1 geht auch hervor, dass im Amt für Immissionsschutz und Betriebe der ehemaligen übergeordneten BSU ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Referatsleitung gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer Vortragstätigkeit bei einem Lehrinstitut ausübt. Um welches Lehrinstitut handelt es sich hier im Einzelnen? Um welche Art von „Vortragstätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/in im Amt für Immissionsschutz und Betriebe zuständig? Vor dem Hintergrund, dass es sich, wie aus der Anlage 1 hervorgeht, nicht um eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit handelt, worauf beziehen sich dann die 20 Wochenstunden? Auf welchen Zeitraum erstreckt sich die Ausübung der Nebentätigkeit? Falls es sich um eine projektbezogene Nebentätigkeit handelt, bitte die genaue zeitliche Projektdauer angeben. 6. Aus der Anlage 1 geht auch hervor, dass im Amt für Immissionsschutz und Betriebe der ehemaligen übergeordneten BSU ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Sachbearbeitung gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer Büro-/Verwaltungstätigkeit im Gesundheitswesen ausübt. Um welche Art von „Büro-/Verwaltungstätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/in im Amt für Immissionsschutz und Betriebe zuständig? Vor dem Hintergrund, dass es sich, wie aus der Anlage 1 hervorgeht, nicht um eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit handelt, worauf beziehen sich dann die zehn Wochenstunden? Auf welchen Zeitraum erstreckt sich die Ausübung der Nebentätigkeit? Falls es sich um eine projektbezogene Nebentätigkeit handelt, bitte die genaue zeitliche Projektdauer angeben. 7. Aus der Anlage 1 geht ebenfalls hervor, dass ein Behördenmitarbeiter in der Funktion eines Amtsleiters gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer Gutachtertätigkeit bei einer Bildungseinrichtung ausübt. Bei welcher Behörde beziehungsweise welchem untergeordnetem Amt ist der Behördenmitarbeiter tätig? Um welche Bildungseinrichtung handelt es sich hier im Einzelnen? Um welche Art von „Gutachtertätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/in zuständig ? Vor dem Hintergrund, dass es sich, wie aus der Anlage 1 hervorgeht , nicht um eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit handelt, worauf beziehen sich dann die zwölf Wochenstunden? Auf welchen Zeitraum erstreckt sich die Ausübung der Nebentätigkeit? Falls es sich um eine projektbezogene Nebentätigkeit handelt, bitte die genaue zeitliche Projektdauer angeben. 8. Aus der Anlage 1 geht auch hervor, dass im Amt für Immissionsschutz und Betriebe der ehemaligen übergeordneten BSU ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Sachbearbeitung gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer Vortragstätigkeit bei einer Bildungseinrichtung ausübt . Um welche Bildungseinrichtung handelt es sich hier im Einzelnen? Um welche Art von „Vortragstätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwer- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1245 3 punkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/in im Amt für Immissionsschutz und Betriebe zuständig? Vor dem Hintergrund, dass es sich, wie aus der Anlage 1 hervorgeht, nicht um eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit handelt, worauf beziehen sich dann die zwölf Wochenstunden? Auf welchen Zeitraum erstreckt sich die Ausübung der Nebentätigkeit? Falls es sich um eine projektbezogene Nebentätigkeit handelt, bitte die genaue zeitliche Projektdauer angeben. 9. Aus der Anlage 1 geht ebenso hervor, dass im Amt für zentrale Aufgaben , Recht und Beteiligungsangelegenheiten der Behörde für Umwelt und Energie ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Sachbearbeitung gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer Dozenten/ -Lehrtätigkeit bei einem Bildungsinstitut ausübt. Um welches Bildungsinstitut handelt es sich hier im Einzelnen? Um welche Art von „Dozentenund Lehrtätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter /in im Amt für zentrale Aufgaben, Recht und Beteiligungsangelegenheiten zuständig? Angaben hierzu können nicht gemacht werden, da diese als personenbeziehbare Angaben den Schutzbestimmungen des Personalaktenrechts und damit dem Grundsatz unterliegen, dass Personalaktendaten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden dürfen, es sei denn, der Betroffene willigt in die anderweitige Verwendung ein (§ 50 Satz 4 BeamtStG i.V.m. § 89 Absatz 3 Hamburgisches Beamtengesetz). Die insoweit datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen liegen nicht vor. Die in Frage 5. angesprochene Nebentätigkeit wird im Übrigen nicht mehr ausgeübt. 10. Inwiefern tangierte das Tätigkeitsfeld der zuvor aufgeführten Behördenmitarbeiter die im Hamburger Hafen umzusetzende/n a. Fahrrinnenanpassung der Elbe, b. Hafen-Westerweiterung und Erweiterung des Wendekreises sowie c. weiteren Großprojekte? Keins der unter 10. a. bis 10. c. genannten Projekte fällt in die Tätigkeitsfelder der zuvor aufgeführten Behördenmitarbeiter. 11. Wie viele Überlastungsanzeigen hat es unter den in Anlage 1. der Drs. 21/1079 aufgeführten Mitarbeitern der ehemaligen BSU beziehungsweise der untergeordneten Ämter für Umweltschutz (U), Natur- und Ressourcenschutz (NR) und für Immissionsschutz und Betriebe (IB) sowie der heutigen Behörde für Umwelt und Energie im Zeitraum zwischen 2011 und 2015 gegeben? Bitte jeweils nach Jahr, Amt, Abteilung sowie Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe der Behördenmitarbeiter aufschlüsseln. Hierzu können Angaben nicht gemacht werden, da diese als personenbeziehbare Angaben den Schutzbestimmungen des Personalaktenrechts und damit dem Grundsatz unterliegen, dass Personalaktendaten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden dürfen. 12. Bei welchem der ehemaligen BSU untergeordneten Amt war/ist der Mitarbeiter , auf den in Frage 6. der Drs. 21/1176 Bezug genommen wurde, beschäftigt? In seiner Antwort auf Frage 6. führte der Senat zudem aus, dass bei keiner der Personen ein solcher Zusammenhang bestehe. Welche Art der Nebenbeschäftigung führt der unter Frage 6. genannte Mitarbeiter aus? Angaben hierzu können nicht gemacht werden, da diese als personenbeziehbare Angaben den Schutzbestimmungen des Personalaktenrechts und damit dem Grund- Drucksache 21/1245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 satz unterliegen, dass Personalaktendaten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden dürfen, es sei denn, der Betroffene willigt in die anderweitige Verwendung ein (§ 50 Satz 4 BeamtStG i.V.m. § 89 Absatz 3 Hamburgisches Beamtengesetz). Die insoweit datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung liegt nicht vor.