BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12454 21. Wahlperiode 03.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf und Dirk Nockemann (AfD) vom 26.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Anmeldung von Versammlungen An den vergangenen Montagen kam es im Innenstadtbereich zu Demonstrationen unter dem Motto „Merkel muss weg“. Diese sind jeweils von unterschiedlichen Personen angemeldet worden. Gegen diese Demonstrationen hat es auch immer – ebenfalls angemeldete – Gegendemonstrationen gegeben . Gegen die Anmelder der „Merkel-muss-weg“-Demonstrationen ist aus Kreisen der Antifa in Form von Straftaten, die terroristisch waren, massiver Druck ausgeübt worden. In der Folge haben sich bereits mehrere Versammlungsanmelder gänzlich von diesem Demonstrationsformat zurückgezogen beziehungsweise fungieren jedenfalls nicht mehr als Anmelder. Die terroristischen Methoden der Antifa haben also Erfolg und unterbinden durch Straftaten die Meinungsäußerung und legale Versammlung beziehungsweise deren Anmeldung durch unbescholtene Bürger. Wer eine öffentliche Versammlung anmeldet, muss hierzu seinen Namen und seine Anschrift der zuständigen Behörde mitteilen. Gemäß § 2 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) muss derjenige, der zu einer öffentlichen Versammlung öffentlich einlädt, in der Einladung seinen Namen angeben. Spätestens jetzt erfahren natürlich auch Kriminelle den Namen des Anmelders und können in der Folge gegen ihn vorgehen, wie es im konkreten Fall auch geschehen ist. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wird die Anmeldung einer öffentlichen Versammlung von den Behörden öffentlich bekanntgegeben? Wenn ja, welche Informationen gibt die Behörde bekannt? Gibt sie insbesondere Informationen über den Anmelder, den Versammlungsleiter und den Veranstalter bekannt? Wenn ja, welche? Nein. Im Übrigen: entfällt. 2. Haben Dritte die Möglichkeit, sich über angemeldete Veranstaltungen bei den Behörden zu erkundigen? Wenn ja, welche Auskünfte können sie hierbei erfragen und erhalten, insbesondere über Namen und Anschriften des Anmelders, des Versammlungsleiters und des Veranstalters? Drucksache 21/12454 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dritte können sich insbesondere über Ort, Zeit und Gegenstand einer Versammlung erkundigen. Personenbezogene Daten werden von der Polizei nicht veröffentlicht oder mitgeteilt. 3. Welche Informationen über Anmelder, Versammlungsleiter und Veranstalter muss eine § 2 Absatz 1 VersammlG entsprechende Einladung enthalten? 4. Welche Folgen hat es, wenn die Einladung entsprechende Informationen nicht enthält? 5. Kann in bestimmten Fällen, so nämlich, wenn dem Anmelder durch die Nennung seines Namens Gefahr droht, auf die Namensnennung in der Einladung verzichtet werden? In § 2 Absatz 1 VersammlG wird nur dem Veranstalter für öffentliche Einladungen zu Versammlungen die Pflicht auferlegt, seinen Namen anzugeben. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Namensangabe bleibt sanktionslos. 6. Gibt es die Möglichkeit, eine Versammlung anonym anzumelden? Nein. 7. Gibt es die Möglichkeit, dass zwar den Behörden die Namen des Veranstalters , des Versammlungsleiters und des Anmelders bekanntgegeben werden, diese jedoch nicht in die Öffentlichkeit gelangen? Ja. Siehe Antworten zu 1., zu 2. und zu 3. bis 5. 8. Kann ein Anmelder einer Versammlung eine andere Adresse als seine Privatadresse angeben, beispielsweise eine Firmen- oder eine Vereinsanschrift ? Ja. 9. Wie beurteilt der Senat unter diesen Gesichtspunkten die gewalttätigen Einschüchterungen der Anmelder der „Merkel-muss-weg“-Demonstrationen in Hamburg? 10. Ist der Senat der Auffassung, dass es gewalttätigen Personen, dadurch dass sie Kenntnis über die Namen und möglicherweise Anschriften der Versammlungsanmelder erlangen, möglich ist, legale Versammlungen und Meinungsäußerungen zu verhindern? Das parlamentarische Fragerecht umfasst einen Anspruch auf Auskünfte, nicht jedoch auf meinungsbildende Stellungnahmen (vergleiche ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 35/07), von denen der Senat deshalb auch im vorliegenden Fall absieht. Dies schließt die Stellungnahme zu Hypothesen ein. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 8. 11. Sieht der Senat angesichts dieser Entwicklung Handlungsbedarf, um den Grundrechten der Meinungsäußerungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit zur Geltung zu verhelfen? 12. Was gedenkt der Senat zukünftig zum Schutz von Versammlungsanmeldern zu tun, die durch eine legale Versammlungsanmeldung ins Visier von Gewalttätern kommen? Gibt es in dieser Hinsicht auch Überlegungen , präventiv tätig werden zu können und nicht erst dann, wenn die entsprechende Person infolge der Anmeldung unmittelbar bedroht ist? Die Polizei nimmt die Aufgabe wahr, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den störungsfreien Verlauf von Versammlungen und den Schutz der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. Soweit sich im Einzelfall konkrete Gefahren für einzelne Personen ergeben, trifft die Polizei die lage- und anlassabhängigen erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.