BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12522 21. Wahlperiode 10.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 03.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Künftiges Wohnen am Anzuchtgarten – Werden die Vereinbarungen des Bürgervertrages Klein Borstel eingehalten? Für die Nachfolgenutzung der jetzigen Flüchtlingsunterkunft Große Horst, die nach dem Bürgervertrag Klein Borstel bis zum 28. Februar 2022 aufgegeben werden soll, wurde durch das Bezirksamt Hamburg-Nord ein offenes Werkstattverfahren zur städtebaulichen Entwicklung durchgeführt. Der Verfasser des Siegerentwurfs, der in wesentlichen Teilen den Vorgaben aus dem Bürgervertrag Klein Borstel widersprechen soll, wurde nun mit der Erarbeitung eines Funktionsplans beauftragt. Dieser bildet die Grundlage für den Bebauungsplan „Ohlsdorf 30“. Im Bürgervertrag Klein Borstel, Drs. 21/5231 – Anlage 3d, wurde vereinbart: „Um einen Übergang zur Wohnbebauung zeitgerecht sicherzustellen, erfolgen bis zum 31.12.2019 folgende Maßnahmen: a. Es wird – unter Wahrung der Planungshoheit des Bezirks und nach Feststellung des B-Plans Ohlsdorf 29 – ein neuer Bebauungsplan für die Fläche „Am Anzuchtgarten“ aufgestellt in Orientierung an den Planzielen und Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12; Art und Stil sollen an das Neubaugebiet angepasst werden. Das Maß der Bebauung soll grundsätzlich nicht erhöht werden. Für das Verfahren und die Gestaltung des künftigen Wohngebiets gelten ferner die Regularien des Vertrages für Hamburg mit dem Drittelmix aus frei finanzierten Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Sozialwohnungen sowie die Verfahren zur Bürgerbeteiligung.“ Verfahren, Vorgaben und Zeitplan wurden auf Antrag von SPD und GRÜ- NEN mit der Drs. 20-4144 in der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 23. März 2017 nochmals bestätigt. Dennoch soll der Siegerentwurf nicht nur das Maß und die Geschossigkeit der Bebauung, sondern auch die Baugrenzen überschreiten und daneben gegen weitere Vereinbarungen des Bürgervertrages Klein Borstel verstoßen. Trotzdem weigert sich der Bezirk, dem Siegerbüro für die Erstellung des Funktionsplanes Vorgaben zu machen, die die Einhaltung des Bürgervertrages sicherstellen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Siegerentwurf entspricht dem in der Auslobung vorgegebenen Rahmen. Auch hinsichtlich des Maßes und der Geschossigkeit der Bebauung hält der Siegerentwurf die in der Auslobung gesetzten Vorgaben ein. Im Siegerentwurf sind auch die im Drucksache 21/12522 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sogenannten Clearing-Gespräch vom Dezember 2017 zwischen den Unterzeichnern des Bürgervertrages vereinbarten Ergebnisse berücksichtigt. Auf der Grundlage des „Vertrages für Hamburg – Wohnungsneubau“ und des Bündnisses für das Wohnen in Hamburg hat sich der Senat das Ziel gesetzt, jährlich 10.000 Wohnungen auf den Weg zu bringen. Um wertvolle Freiräume zu erhalten, wird dabei eine hohe Priorität auf Innenentwicklung gelegt. Hierdurch kann Wohnungsbau in guten Lagequalitäten entwickelt und die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen können genutzt werden. Die im Bebauungsplan-Entwurf Ohlsdorf 30 vorgeschlagene Bebauungsdichte ist im Vergleich zu anderen Bauprojekten in ähnlicher Lagequalität als gering einzustufen. Mit dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs ist es nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde sehr gut gelungen, den Wünschen aus der Nachbarschaft nach einer kleinteiligen, zur Umgebung passenden Bebauung zu entsprechen. Eine zweigeschossige Bebauung stellt jedoch das Mindestmaß dar, um einen angemessenen Beitrag zum Wohnungsbau in Hamburg zu erreichen. Das anschließende Bebauungsplan-Verfahren wird unter Beachtung der Vorgaben des § 1 BauGB die zu berücksichtigenden Belange in den Planentwurf und in die Abwägung einstellen. Hierzu gehört auch eine auf die Umgebung abgestimmte städtebauliche Gestalt des neuen Quartiers. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Halten Senat und die zuständigen Stellen die Vereinbarungen im Bürgervertrag Klein Borstel, Drs. 21/5231, für verbindlich? a. Falls ja, was ist unter der Vereinbarung „Orientierung des Bürgervertrages an den Planzielen und Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12“ zu verstehen? b. Falls ja, was ist unter der Vereinbarung „Art und Stil sollen an das Neubaugebiet angepasst werden“ zu verstehen? c. Falls ja, was ist unter der Vereinbarung „Das Maß der Bebauung soll grundsätzlich nicht erhöht werden“ zu verstehen? d. Falls ja, was ist unter der Vereinbarung „Für das Verfahren und die Gestaltung des künftigen Wohngebiets gelten ferner die Regularien des Vertrages für Hamburg mit dem Drittelmix aus frei finanzierten Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Sozialwohnungen sowie die Verfahren zur Bürgerbeteiligung“ zu verstehen? e. Falls nein, weshalb nicht? Der Senat und die zuständigen Fachdienststellen sehen die Vereinbarungen im Bürgervertrag Klein Borstel als verbindlich für das weitere Verfahren an. Die im Bürgervertrag enthaltenen und in dieser Frage zitierten Formulierungen „Orientierung des Bürgervertrages an den Planzielen und Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12“, „Art und Stil sollen an das Neubaugebiet angepasst werden“, „Das Maß der Bebauung soll grundsätzlich nicht erhöht werden“ bedürfen der Auslegung. Dazu diente auch das bereits abgeschlossene kooperative Werkstattverfahren Große Horst mit vorgeschalteter und begleitender Bürgerbeteiligung und das nun anschließende Bebauungsplanverfahren Ohlsdorf 30. Die Entscheidung für die mit dem ersten Preis gekürte Arbeit erfolgte unter Beteiligung von Bürgervertreterinnen und -vertretern einstimmig. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Ohlsdorf 30 werden die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die Ziele und den Zwecke der Planung öffentlich unterrichtet. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung besteht dann zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, zu der Planung schriftlich oder mündlich Anregungen abzugeben. Diese sind im weiteren Verfahren zu prüfen und abzuwägen (§ 3 Baugesetzbuch (BauGB)). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12522 3 Informationen zum „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ sind ausführlich auf dieser Website dargelegt und können dort nachgelesen werden: http://www.hamburg.de/wohnungsbau-hamburg/6872240/vertrag-fuer-hamburgwohnungsneubau /. Siehe hierzu auch die Vorbemerkung. 2. Der Bürgervertrag hat offenbar das Ziel, dass die Neubebauung der umliegenden Bestandsbebauung entspricht. Inwiefern entsprechen die Planungen nach Ansicht der zuständigen Stellen dem Erfordernis, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen (wie es zum Beispiel in § 34 BauGB vorgesehen ist)? Siehe Vorbemerkung. 3. Welcher prozentuale Anteil von geförderten Wohnungen darf auf dem Gelände erstellt werden? Gemäß Bündnis für das Wohnen in Hamburg sollen grundsätzlich 30 Prozent der neu gebauten Wohnungen als öffentlich geförderte Wohnungen gebaut werden. Für das Gebiet des Bebauungsplan-Entwurfs Ohlsdorf 30 ist der konkrete Anteil noch nicht festgelegt worden. Es ist eine Mischung aus gefördertem Wohnungsbau, frei finanzierten Miet- und Eigentumswohnungsbau vorgesehen. 4. Unter Fortschreibung der Bebauungsdichte im Bereich Ohlsdorf 12 für die zu überplanende Fläche entstünden 44 Wohneinheiten. Wie viele Wohneinheiten können auf dem Gelände maximal entstehen, ohne gegen die Vorgaben im Bürgervertrag Klein Borstel zu verstoßen? Die zuständige Fachbehörde hat dazu keine Berechnungen angestellt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. Die Bebauung im Bereich Ohlsdorf 12 ist überwiegend zweigeschossig, in geringem Ausmaß im nördlichen Bereich auch zweigeschossig plus Staffel. Kann hiervon im Bereich Ohlsdorf 30 abgewichen werden und falls ja, in welchem Ausmaß und wie viele Baukörper kann das maximal betreffen? Die Bebauung im Bereich des Bebauungsplanverfahrens Ohlsdorf 30 erfolgt gemäß den Ergebnissen des kooperativen, diskursiven Werkstattfahrens zur städtebaulichen Entwicklung des Gebietes überwiegend zweigeschossig sowie zweigeschossig plus Staffelgeschoss. Nur zwei Häuser sind dreigeschossig, eins davon hat eine Staffel. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Der Bürgervertrag regelt, dass die im Neubaugebiet Klein Borstel ausgewiesenen Spielstraßen (verkehrsberuhigte Bereiche) dauerhaft vollständig zu erhalten und weiterzuentwickeln sind. Die Zufahrt zum Gelände soll über die Straße Große Horst erfolgen. Wie viele Wohneinheiten können im Plangebiet Ohlsdorf 30 über die Spielstraßen des Neubaugebiets angeschlossen werden, ohne gegen die Vorgaben aus dem Bürgervertrag zu verstoßen? Unter Berücksichtigung des Bürgervertrages werden diese Fragen im weiteren Funktionsplan - und Bebauungsplanverfahren untersucht und auch zu klären sein. 7. Hält der Siegerentwurf des Wettbewerbsverfahrens Große Horst die Vereinbarungen im Bürgervertrag Klein Borstel vollständig ein? a. Wenn ja, inwiefern entsprechen die Maßzahlen des Siegerentwurfs (WE, GRZ, Geschossigkeit et cetera) konkret den Anforderungen des Bürgervertrags? Ja, im Übrigen siehe Vorbemerkung. b. Wenn nein, in welchen Punkten werden die Vereinbarungen im Bürgervertrag aus jeweils welchen Gründen nicht eingehalten? Entfällt.