BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12523 21. Wahlperiode 10.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 03.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Novellierung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) (II) – Missachtung europarechtlicher Fristen? Der Senat gab in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/11330 auf die Frage nach der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen im Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei bei der Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr hin an, dass das hamburgische Gefahrenabwehrrecht derzeit überarbeitet werde. „Dabei werden auch die sich aus der polizeilichen Praxis ergebenden Bedarfe geprüft, die im Zusammenhang mit der Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach dem PolDVG stehen. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.“ In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/11660 gab der Senat im Januar 2018 an, dass eine umfassende Novellierung des PolDVG erfolge, die auch die Übernahme einer Vielzahl von Vorgaben der JI-Richtlinie in das Gesetz erfordere. „Die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens wird innerhalb der Umsetzungsfrist angestrebt.“ Die Umsetzungsfrist für die JI-Richtlinie läuft am 6. Mai 2018 ab; bislang ist der Bürgerschaft kein Gesetzesentwurf übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie ist der Sachstand des Entwurfs des novellierten PolDVG? 2. Wann wird der Entwurf des novellierten PolDVG der Hamburgischen Bürgerschaft zugeleitet? Bundesweit befinden sich derzeit die Polizeigesetze in der Überarbeitung. Es handelt sich hierbei um ein anspruchsvolles Verfahren, weil neben der JI-Richtlinie auch die Regelungen der DSGVO und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz zu berücksichtigen sind. Der Referentenentwurf der zuständigen Behörde befindet sich derzeit in der internen Behördenabstimmung. Die Zuleitung an die Bürgerschaft erfolgt nach Befassung des Senats. Im Übrigen siehe Drs. 21/11660. 3. Welche Folgen beziehungsweise Risiken drohen Hamburg im Falle einer Nichtumsetzung der JI-Richtlinie bis zum 6. Mai 2018? Bitte detailliert ausführen. Nach dem EU-rechtlichen Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ist das nationale Recht stets so auszulegen, dass es mit den von der EU-Richtlinie vorgegebenen Inhalten übereinstimmt. Diese Pflicht besteht auch nach Ablauf der Frist zur Umsetzung einer EU-Richtlinie. Drucksache 21/12523 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/80 für den Hamburger Justizvollzug und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften, Drs. 21/11636, wurde in der Sitzung des Ausschusses für Justiz und Datenschutz am 27. März 2018 beraten. Von einer rechtzeitigen Beschlussfassung in der Bürgerschaft ist insofern auszugehen. Die JI-Richtlinie dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. a. Besteht noch ein Regelungsbedarf im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft und/oder die Strafgerichte? b. Falls ja, wann wird ein entsprechender Entwurf der Bürgerschaft zugeleitet? c. Falls nein, weshalb bedarf es hier keiner konkreten Regelungen? Die gesetzliche Regelung der Datenverarbeitung durch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung fällt nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, sondern in die des Bundesgesetzgebers.