BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12539 21. Wahlperiode 10.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 03.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebegewahrsam in Hamburg im 1. Quartal 2018 Hamburg hat als erstes Bundesland einen Abschiebegewahrsam eingerichtet und am 21. Oktober 2016 der Öffentlichkeit vorgestellt. Auf einem eigens dafür hergerichteten Gelände am Hamburger Flughafen können nun bis zu 20 Personen und sogar Familien mit Kindern gegen ihren Willen festgehalten werden. Dieser Freiheitsentzug gilt nicht etwa Menschen, die nicht verurteilte Straftäter /-innen sind, sondern Geflüchteten, die der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht (oder noch nicht) nachgekommen sind und geäußert haben, dass sie nicht ausreisen möchten. Seit Februar 2017 werden im Ausreisegewahrsam am Hamburger Flughafen auch in Abschiebehaft-Genommene inhaftiert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Ausländische Staatsangehörige sind nach Maßgabe von § 50 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausreisepflichtig. Unter den Voraussetzungen des § 58 Absatz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar mit der Folge, dass die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer nach § 58 Absatz 1 AufenthG abzuschieben sind. Bei Vorliegen der in § 60a AufenthG genannten Gründe kommt eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) in Betracht. Auf die Ausreisepflicht wird sowohl in den Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in den sonstigen Verfahren durch die Ausländerbehörden hingewiesen und es werden die bundesgesetzlich vorgegebenen Ausreisefristen gewährt. Der freiwilligen Ausreise wird dabei von der zuständigen Behörde Priorität eingeräumt. Nur bei Personen , die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht Folge leisten, kommen Abschiebungen zum Tragen. Darüber hinaus werden auch Straftäter abgeschoben. Richterliche Anordnungen von Ausreisegewahrsam nach § 62b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzen voraus, dass der betreffende Ausländer seiner gesetzlichen Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht nachgekommen ist und dass er fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt oder er über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Menschen befanden sich im vergangenen Quartal im Abschiebegewahrsam am Hamburger Flughafen? Bitte aufschlüsseln nach Alter der ausreisenden Personen (in Sechsjahresschritten, null – sechs, sechs – zwölf Jahre et cetera), Drucksache 21/12539 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Drs. 21/12538. a. Geschlecht, Alle Personen waren männlich. b. Anfangs- und Enddatum der Ingewahrsamnahme, Beginn des Gewahrsams Ende des Gewahrsams 18.01.2018 21.01.2018 12.02.2018 21.02.2018 06.03.2018 06.03.2018 (drei Personen) 15.03.2018 23.03.2018 c. Grund für die Freiheitsentziehung, Der Grund war in allen Fällen gemäß § 62b AufenthG die Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. d. Zielland der Abschiebung, Zielstaaten waren Ägypten, Kosovo, Marokko und Niger. e. Anzahl der Familien im Ausreisegewahrsam. Es waren keine Familien im Ausreisegewahrsam untergebracht. 2. Wie viele der unter 1. genannten Menschen wurden in welche Länder abgeschoben und welcher Staatangehörigkeit waren sie jeweils? Die sechs Personen wurden in die in der Antwort zu 1.d. genannten Staaten abgeschoben . Die Staatsangehörigkeit der abgeschobenen Personen stimmt mit dem jeweiligen Zielstaat überein. a. Wie viele wurden aus welchen Gründen wieder frei gelassen? b. Wie viele wurden in welche Straf- oder Abschiebehaftanstalten überstellt? Keine.