BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12540 21. Wahlperiode 10.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 03.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Von der Schulbank in den Flieger. Abschiebungen von Kindern aus Hamburg im 1. Quartal 2018 Die Zahl der Menschen, die aus Hamburg abgeschoben werden, nimmt weiter zu. Unter ihnen sind auch Kinder, die in Hamburger Schulen gingen, Sportvereine besuchten und Freundschaften zu anderen Kindern pflegten. Seit der Änderung des Asylrechts vom Oktober 2015 sollen Abschiebungen nicht mehr angekündigt werden. Das führt dazu, dass Kinder von einem Tag auf den anderen aus Hamburg verschwinden. In einer Pressemitteilung der Schulsprecher/-innen der Stadtteilschule St. Pauli heißt es: „Unsere Mitschüler_innen werden abgeschoben. Immer wieder erfahren wir viel zu spät: Sie werden mit Eltern und Geschwistern nachts aus dem Schlaf gerissen, aus ihrem Zuhause geholt und zum Flughafen gefahren.“ 2017 wurden 54 Kinder im schulpflichtigen Alter abgeschoben. Die Zahl der Kinder, die ausreisen mussten liegt noch einmal deutlich höher. Viele dieser Kinder lebten seit vielen Jahren in Hamburg. Das geht aus unseren Schriftlichen Kleinen Anfragen (Drs. 21/8683, 21/10203, 21/10644 und 21/11644) hervor. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Ausländische Staatsangehörige sind nach Maßgabe von § 50 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausreisepflichtig. Unter den Voraussetzungen des § 58 Absatz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar mit der Folge, dass die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer nach § 58 Absatz 1 AufenthG abzuschieben sind. Bei Vorliegen der in § 60a AufenthG genannten Gründe kommt eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) in Betracht. Auf die Ausreisepflicht wird sowohl in den Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in den sonstigen Verfahren durch die Ausländerbehörden hingewiesen und es werden die bundesgesetzlich vorgegebenen Ausreisefristen gewährt. Der freiwilligen Ausreise wird dabei von der zuständigen Behörde Priorität eingeräumt. Nur bei Personen , die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht Folge leisten, kommen Abschiebungen zum Tragen. Darüber hinaus werden auch Straftäter abgeschoben. Richterliche Anordnungen von Ausreisegewahrsam nach § 62b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzen voraus, dass der betreffende Ausländer seiner gesetzlichen Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht nachgekommen ist und dass er fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt oder er über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Drucksache 21/12540 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Personen, die im letzten Quartal rückgeführt wurden, waren schulpflichtig? Bitte aufschlüsseln jeweils auch nach sogenannter freiwilliger Ausreise und Abschiebung: Es wurden insgesamt sieben schulpflichtige Personen im letzten Quartal abgeschoben . Im gleichen Zeitraum reisten 14 Personen im schulpflichtigen Alter freiwillig aus. a. Wie viele davon sind in Hamburg geboren? b. Wie viele davon in Deutschland? c. Wie viele davon lebten zwischen zwei und vier Jahre in Hamburg? d. Wie viele davon lebten zwischen zwei und vier Jahre in Deutschland ? e. Wie viele davon lebten länger als vier Jahre in Hamburg? f. Wie viele davon lebten länger als vier Jahre in Deutschland? Keine. 2. Wie viele Jugendliche wurden im letzten Quartal rückgeführt, die zwar nicht mehr schulpflichtig waren, aber eine Hamburger Schule besuchten ? Bitte aufschlüsseln nach Abschiebung und sogenannter freiwilliger Ausreise. 3. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Hamburg, die eine (Berufs-) Schule besucht haben, wurden im letzten Quartal rückgeführt? Bitte aufschlüsseln jeweils auch nach sogenannter freiwilliger Ausreise und Abschiebung: a. Wie viele davon sind in Hamburg geboren? b. Wie viele davon in Deutschland? c. Wie viele davon lebten zwischen zwei und vier Jahre in Hamburg? d. Wie viele davon lebten zwischen zwei und vier Jahre in Deutschland ? e. Wie viele davon lebten länger als vier Jahre in Hamburg? f. Wie viele davon lebten länger als vier Jahre in Deutschland? Siehe Drs. 21/3453. 4. Welche Staatsangehörigkeit hatten die in 1., 2. und 3. genannten Kinder und Jugendlichen? a. Wohin wurden sie rückgeführt? Die abgeschobenen Personen hatten folgende Staatsangehörigkeiten: albanisch, russisch und eritreisch. Die Abschiebungen erfolgten nach Albanien, Polen und Norwegen . Die freiwilligen Ausreisen erfolgten nach Armenien, Bosnien-Herzegowina, Irak, Iran, Kolumbien, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), in die Russischen Föderation und nach Polen. Die Betroffenen waren bis auf die freiwillige Ausreise nach Polen jeweils im Besitz der entsprechenden Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit der freiwillig nach Polen ausgereisten Person ist vietnamesisch.