BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12544 21. Wahlperiode 30.04.18 Große Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Norbert Hackbusch, Stephan Jersch, Cansu Özdemir, Christiane Schneider und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 03.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Schulbegleitung in Hamburg – Ein sinnvoller Beitrag zur schulischen Inklusion? Für das Gelingen der schulischen Inklusion stellt die angemessene Schulbegleitung für Schüler/-innen mit entsprechendem Unterstützungsbedarf wegen einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung (fortfolgend psyB abgekürzt ) beziehungsweise mit erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf im Bereich geistiger oder körperlich motorischer Entwicklung (fortan gkmEB abgekürzt) eine entscheidende Grundlage für deren Recht auf Bildung und gleichwertige Teilhabe am Unterricht als auch für das erfolgreiche Absolvieren der von ihnen angestrebten schulischen Bildungslaufbahn dar. Speziell die bedarfsgerechte Qualifikationsstufe der jeweiligen schulischen Betreuungskräfte ist hierbei für die Betroffenen von entscheidender Bedeutung , denn nur so lässt sich für sie die optimale individuelle Unterstützung und Versorgung ihres Förderspektrums bei der Bewältigung des Schulalltags sicherstellen. Jedoch wird – unseren Informationen zufolge – seitdem die Schulen und nicht mehr die Eltern für die Beantragung des entsprechenden Begleitungsbedarfs zur Überprüfung und Entscheidung durch die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) bei Schülern/-innen mit psyB beziehungsweise mittels der Fachberatungen der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) bei Schülern/-innen mit gkmEB verantwortlich sind, von Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten kritisiert, dass deren Kinder diese Unterstützung oft nicht oder nicht in ausreichendem Maße erhalten. Infolge der Umstellungen des Verfahrens bei der Steuerung der inklusiven Schulbegleitung in Hamburg 2014/2015 (psyB) beziehungsweise 2015/2016 (gkmEB), was den Einsatz sowie die Rahmenbedingungen für die Bezahlung der Begleitung anbelangt, sind Unzufriedenheiten und Beschwerden über zu geringe Schulbegleitungsqualifikation offenbar ebenfalls ein zunehmendes Problem. Selbst der Schulsenator räumte im zuständigen Fachausschuss der Bürgerschaft mittlerweile die durchaus problematische Situation ein und gab zu, dass es noch starken Handlungsbedarf beim Thema Schulbegleitung gebe (vergleiche Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Schulausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft vom 11. Juli 2017, Nummer 21/22, Seite 51). Es ist daher für den weiteren Befassungs- und Einschätzungsprozess zu tatsächlicher Sachstandslage sowie zu den derzeitigen Ausstattungsgegebenheiten umfassende Transparenz notwendig, um zu einer fundierten Aussage Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zu möglichen Defiziten bei der inklusiven Schulbegleitung in Hamburg gelangen zu können, auf Basis derer sich angemessene kurz- und mittelfristige Verbesserungsmaßnahmen konstruktiv diskutieren und umsetzen lassen. Wir fragen den Senat: Eine wirkungsvolle inklusive Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt grundsätzlich voraus, dass alle am schulischen Prozess beteiligten Personen, (Schulleitung, Lehrkräfte, sonderpädagogische Fachkräfte, pädagogisches und therapeutisches Fachpersonal aber auch Schülerschaft und Elternschaft) intensiv daran arbeiten, Strukturen des Schulalltags und Unterrichts immer wieder daraufhin zu überprüfen, ob die unterschiedlichen Bedarfe aller Schülerinnen und Schüler angemessen berücksichtigt und in den Prozess schulischen Lernens und Zusammenlebens integriert werden. Zusätzliche Hilfeleistungen kommen in diesem Zusammenhang dann zum Einsatz, wenn alle zuvor angestellten pädagogischen und bei Bedarf auch therapeutischen Angebote nicht ausreichen, um eine angemessene Teilhabe am Bildungsprozess sicher zu stellen. Die Gewährung von Schulbegleitung als Integrationsfachleistung für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Unterstützungsbedarf an allgemeinbildenden Schulen in Hamburg hat seit Umsetzung der Drs. 20/3641 „Inklusive Bildung an Hamburgs Schulen“ zunehmend an Bedeutung gewonnen. Während im Schuljahr 2011/2012 in circa 460 Fällen eine Schulbegleitung bewilligt wurde, hat sich die Zahl der begleiteten Schülerinnen und Schüler bis zum Schuljahr 2016/2017 auf 1.874 erhöht. Verbunden war diese Entwicklung mit einer Steigerung der Ausgaben für diese Integrationsfachleistungen von circa 3,0 Millionen Euro im Jahr 2011 auf gegenwärtig etwa 15,43 Millionen Euro im Jahr 2017. Diese deutliche Steigerung der Fallzahlen und damit verbunden die Erhöhung der Aufwendungen für diese Unterstützungsleistungen erforderte eine umfassende Reorganisation der Verfahren zur Bewilligung von Schulbegleitungen durch die für Bildung zuständige Behörde. Die gegenwärtig geltenden Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen auf Rechtsgrundlage des § 12 Absatz 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) wurden in den Jahren 2014 und 2015 schrittweise eingeführt und seitdem erfolgreich umgesetzt. Der Verfahrensablauf wird durch die beiden nachfolgend genannten Dienstanweisungen umfassend geregelt: Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung (vom 01.03.2015) und Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung (vom 25.03.2014). Siehe hierzu www.schulrechthamburg.de (1.11. „Besondere Fördermaßnahmen“, hier die Dokumente 1.11.21 und 1.11.22). Auf Grundlage dieser Dienstanweisungen erfolgt die Ermittlung eines Bedarfs für eine Schulbegleitung entweder im Rahmen einer Fallbearbeitung durch die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) für die Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung oder durch die Fachberatung der für Bildung zuständigen Behörde für die Gruppe der Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung . Erstmalige Beratungsanfragen an die ReBBZ beziehungsweise Bedarfsanzeigen an die Fachberatung der für Bildung zuständigen Behörde können durch die Schulen grundsätzlich während des ganzen Schuljahres gestellt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 3 Im Kontext des durch die ReBBZ gesteuerten Verfahrens werden spätere Folgeanfragen im Rahmen einer geregelten Fallbearbeitung beziehungsweise -begleitung rechtzeitig bezüglich ihrer fachlichen Klärung beziehungsweise Folgebewilligung terminiert. Folgeanträge für die Gruppe der Schülerinnen und Schüler, die eine Schulbegleitung aufgrund einer Behinderung erhalten, sind jeweils im Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang April (der genaue Termin wird den Schulen in jedem Jahr rechtzeitig mitgeteilt) der bewilligenden Stelle der für Bildung zuständigen Behörde vorzulegen, damit nach fachlicher Prüfung entsprechende Bewilligungen für das Folgeschuljahr möglichst frühzeitig vor den Sommerferien in den Schulen vorliegen. Vor dem Hintergrund der in dieser Großen Anfrage formulierten Fragestellungen erscheint eine nähere Erläuterung zu folgenden Aspekten vorab notwendig: a) Grundlage für eine Prüfung des Begleitungsbedarfes sind die oben genannten Dienstanweisungen, in denen relevante Kriterien der Bedarfsprüfung jeweils differenziert für die beiden Zielgruppen dargestellt werden. Bei der Ermittlung und fachlichen Einschätzung des jeweiligen Bedarfs sind jedoch nicht allein die individuellen Entwicklungsvoraussetzungen und die sich hieraus ergebenden Unterstützungsbedarfe einzelner Schülerinnen und Schüler einzubeziehen, sondern ganz wesentlich auch Aspekte der sonstigen personellen und sächlichen Ausstattung der jeweiligen Schule sowie weiterer relevanter Bedingungsfaktoren wie Größe der Lerngruppe, Organisation von Unterricht und Schulalltag (zum Beispiel Pausen und Ganztag). Die im Bewilligungsprozess notwendige Einschätzung und Festlegung bezüglich der Qualifikationsstufe für eine einzusetzende Schulbegleitung (mit jeweils einer der vier Qualifikationsstufen: Freiwilligendienstler, sozial erfahrene Kraft, Erzieherin /Erzieher beziehungsweise qualifizierte Pflegefachkraft und Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge – FH) erfolgt somit nicht allein auf Grundlage von Kriterien, die sich ausschließlich an individuellen Merkmalen oder Bedarfen orientieren, sondern im Rahmen eines adaptiv-multifaktoriell angelegten Prüfprozesses. b) Die Sorgeberechtigten sind im Rahmen der Verfahren gemäß § 12 Absatz 4 HmbSG regelhaft vor der Bedarfsanzeige durch die Schule einzubeziehen. Dies geschieht im Wesentlichen durch das Gespräch zum Förderplan, der mit einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung für die einzusetzende Schulbegleitung den Bedarf möglichst konkret beschreibt. Darüber hinaus erfolgt eine nachrichtliche Information der Sorgeberechtigten von Schülerinnen und Schülern, für die eine individuelle Schulbegleitung beantragt wird. Grundsätzlich sind jedoch die Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen gemäß HmbSG Steuerungsverfahren zwischen der für Bildung zuständigen Behörde und der jeweiligen Schule. Den Sorgeberechtigten stehen in diesem Kontext daher in der Regel keine Rechtsmittel zur Verfügung. Anders ist dies bei den inzwischen wenigen Fällen, in denen Sorgeberechtigte eine Schulbegleitung auf Grundlage des Antragsverfahrens gem. SGB VIII und XII beantragen. Als Antragsteller stehen den Sorgeberechtigten hier die üblichen Rechtsmittel zu Verfügung. Für beide Verfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bedarfsanzeige durch die Schule beziehungsweise Beantragung durch die Sorgeberechtigten eine gewünschte Qualifikationsstufe nicht vorab benannt werden kann. Die Definition der erforderlichen Qualifikationsstufe für eine Schulbegleitungsleistung ist ausschließlich Bestandteil und zugleich wesentlicher Aspekt der fachlichen Prüfung im Bewilligungsprozess durch die zuständige Behörde. c) Für beide Verfahren gilt weiterhin, dass die Mitteilung beziehungsweise der Bescheid zur Bewilligung für die Umsetzung der Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen jeweils bindend sind. Die rechtliche Grundlagen hierfür bieten die oben genannten Dienstanweisungen für die Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen gemäß § 12 HmbSG sowie entsprechenden sozialrechtlichen Vorschriften (§§ 39 fortfolgende SGB X). Kosten für die zu erbringenden Schulbegleitungsleistungen können somit ausschließlich nach einer erfolgten Bewilligung im (hinsichtlich der festgesetzten Qualifikation der einzusetzenden Begleitungs- Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 kraft und des benannten zeitlichen Umfangs) definierten Rahmen übernommen werden. Für eine selbsttätige Beauftragung von Begleitungspersonen durch die Sorgeberechtigten oder die Schule ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung ist eine Kostenübernahme durch die für Bildung zuständige Behörde nicht möglich. d) Im Zuge der Bewilligung von Schulbegleitungsleistungen durch die für Bildung zuständige Behörde besteht im Rahmen des Verfahrens zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung die Möglichkeit , einzelne Schulen auf Grundlage einer schülerbezogenen Bedarfserhebung mit einem festen Pool von FSJ-Schulbegleitungen auszustatten. Dieses Modell erlaubt der einzelnen Schule, den konkreten Einsatz der FSJ-Begleitungen auf Grundlage der tatsächlichen Bedarfe autonom zu planen und so Situationen mit besonders erhöhten Begleitungsbedarfen (zum Beispiel den Schwimmunterricht in Schulen mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) flexibel abzufangen. Zur Anwendung kommt dieses Pool-Modell in der Regel an Schwerpunktschulen für Inklusion sowie an speziellen Sonderschulen. Alternativ kann für beide Zielgruppen bei entsprechend festgestelltem individuellem Begleitungsbedarf schülerbezogen die Bewilligung einer spezifisch geeigneten Begleitungsleistung (auszuführen durch eine Schulbegleitung mit entsprechendem Qualifikationsniveau) erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Bewilligung für eine im Rahmen einer Tätigkeitsbeschreibung bereits definierte Integrationsfachleistung erfolgt, die in Kooperation mit Trägern der Jugend- und Behindertenhilfe durch deren Personal umgesetzt wird. Diese ist jedoch von anderen Leistungen der Jugend- und Behindertenhilfe dahin gehend zu unterscheiden, dass die sonst üblichen Strukturen einer umfänglichen Hilfeplanung sowie einer Dokumentation und Rechenschaftslegung für erbrachte Hilfeleistungen durch das Personal der Träger entfallen beziehungsweise im Rahmen der sonderpädagogischen Förderplanung federführend durch schulisches Personal geleistet werden. Somit ergeben sich berechtigterweise abweichende Kostensätze . Die Bewilligungsprozesse für die Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen erfolgen – wie bereits erwähnt – in klaren Jahreszyklen mit erheblichen Arbeitsspitzen in den bewilligenden Stellen innerhalb der für Bildung zuständigen Behörde. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Großen Anfrage fällt terminlich genau in die aktuell laufende Bewilligungsrunde für das Schuljahr 2018/2019. Durch die Art der vorgetragenen Fragestellungen werden insbesondere hinsichtlich der erfragten statistischen Auswertungen Bearbeitungsbedarfe erzeugt, die für die beteiligten Arbeitsbereiche in der für Bildung zuständigen Behörde und den ReBBZ nicht zu leisten sind, ohne eine zeitgerechte Bearbeitung der vorliegenden Bedarfsanzeigen für Schulbegleitungen zu gefährden. Bezüglich der Bearbeitung der erfragten Auswertungen ist außerdem anzumerken, dass im Zeitraum 2013 bis 2017 insgesamt zwei grundlegende Umstellungen hinsichtlich der eingesetzten IT-Verfahren zu Erfassung, Bewilligung und Rechnungscontrolling im Arbeitsfeld Schulbegleitung erforderlich waren, sodass eine Aggregation der Daten entsprechend der vorgelegten Fragestellungen erst ab dem Schuljahr 2016/2017 (eine statistische Auswertung der sogenannten Folgebewilligungen bei individuell bewilligten Schulbegleitungen erst ab dem Schuljahr 2017/2018) möglich ist. Vor diesem Hintergrund können die erfragten Daten zu den Schuljahren vor 2016/2017 sowie zu den Haushaltsjahren vor 2016 nicht in der erfragten Form vorgelegt werden. Für Daten zu den vorherigen Schul- beziehungsweise Haushaltsjahren siehe Drs. 21/5911, 21/1047 und 20/8998. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Schüler/-innen an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg erhalten nach gegenwärtigem Bewilligungsstand im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) eine Schulbegleitung wegen einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung (psyB) nach SGB VIII und wie viele davon sind Schüler/-innen mit sonderpädagogi- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 5 schem Förderbedarf im Bereich Lernen, Sprache und/oder soziale/emotionale Entwicklung (LSE)? (Bitte nach Schulformen getrennt insgesamt für psyB und in die einzelnen LSE-Schwerpunkte sowie gegebenenfalls Rest in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtschüler-/-innenschaft der jeweiligen Schulform in einer Excel-Tabelle angeben.) Die nachfolgend dargestellten Auswertungen basieren auf der Annahme, dass anders als in der Frage formuliert, Daten zu den Schulbegleitungsmaßnahmen erfragt werden , die auf Grundlage der Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung erfolgen. Für die Anzahl der bewilligten Schulbegleitungen nach dieser Dienstanweisung im Schuljahr 2017/ 2018 siehe folgende Übersichten: Anzahl SuS* mit bewilligter Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren Schuljahr 2017/18 SuS mit bewilligter Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im Verhältnis zur Gesamtschülerschaft Schulform Anzahl prozentual Anzahl Ge-samt Prozent Gesamt Grundschule 420 46,82% 56.551 0,74% Gymnasium 47 5,24% 51.543 0,09% Stadtteilschule 307 34,23% 53.287 0,58% Sonderschule / ReBBZ 123 13,71% 3.960 3,11% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 und Schuljahresstatistik * SuS = Schülerinnen und Schüler Anzahl SuS mit bewilligter Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Schulformen im Schuljahr 2017/18 Sonderpädagogischer Förderbedarf Schulform Lernen Prozent Gesamt Sprache Prozent Gesamt EuS Prozent Gesamt Rest Prozent Gesamt Grundschule 15 0,03% < 5 < 0,01% 170 0,30% 234 0,41% Gymnasium 0 0 20 0,03% 27 0,05% Stadtteilschule 31 0,06% < 5 < 0,01% 140 0,26% 135 0,25 % Sonderschule / ReBBZ 41 1,03% 18 0,45% 44 1,11% 20 0,50% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Aus Datenschutzgründen findet sich in den Spalten mit Angaben zur Anzahl der Bewilligungen bei Schulen mit weniger als fünf bewilligten Schulbegleitungen jeweils der Eintrag „<5“, um eine Identifizierung einzelner Schülerinnen und Schüler auszuschließen. Dieser Hinweis gilt in gleicher Weise für alle nachfolgenden Tabellen beziehungsweise Auswertungen. a. Wie viele Schüler/-innen waren es diesbezüglich jeweils von 2013/ 2014 bis 2016/2017? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 1. angeben.) Anzahl SuS mit bewilligter Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren Schuljahr 2016/17 SuS mit bewilligter Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im Verhältnis zur Gesamtschülerschaft Schulform Anzahl prozentual Anzahl Gesamt Prozent Gesamt Grundschule 543 50,09% 55.128 0,98% Gymnasium 60 5,54% 50.840 0,12% Stadtteilschule 355 32,75% 52.917 0,67% Sonderschule / ReBBZ 126 11,62% 4.058 3,10% Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Für das Schuljahr 2016/2017 kann über die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Schulbegleitung, bei denen gleichzeitig ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt , keine Aussage erfolgen. Die erfragten Daten liegen für diesen Bezugszeitraum in dieser Verknüpfung nicht vor, da die entsprechende Auswertungsmöglichkeit erst durch die Implementierung der neuen IT-Datenbank im Schuljahr 2017/2018 gegeben ist. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele der in Frage 1. genannten Schüler/-innen erhalten/erhielten nach gegenwärtigem Bewilligungsstand im laufenden Schuljahr 2017/ 2018 (Stand 03.04.2018) jeweils für die Dauer von bis zu drei Monaten, von mehr als drei bis zu maximal sechs Monaten, von mehr als sechs Monaten, aber nicht für die Dauer des gesamten Schuljahrs und für die Dauer des kompletten Schuljahrs eine Schulbegleitung in Bereich psyB? (Bitte nach Schulformen aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Anzahl der SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im laufenden Unterricht - nach gegenwärtigem Bewilligungsstand im Schuljahr 2017/18 Schulform (nur staatl. Schulen) 0-3 Monate in Prozent 4-6 Monate in Prozent mehr als 6 Monate in Prozent ganzes Schuljahr in Prozent Grundschule 18 4% 92 22% 79 19% 231 55% Stadtteilschule 23 7% 94 31% 34 11% 156 51% Gymnasium < 5 < 10 % 11 23% < 5 < 10% 28 60% Sonderschule/ ReBBZ 5 4% 35 28% 22 18% 61 50% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 a. Wie viele Schüler/-innen erhielten jeweils von 2013/2014 bis 2016/ 2017 wie lange eine Schulbegleitung? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 2. angeben.) Anzahl der SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im laufenden Unterricht - nach gegenwärtigem Bewilligungsstand im Schuljahr 2016/17 Schulform (nur staatl. Schulen) 0-3 Monate in Prozent 4-6 Monate in Prozent mehr als 6 Monate in Prozent ganzes Schuljahr in Prozent Grundschule 65 12% 115 21% 98 18% 265 49% Stadtteilschule 33 9% 76 21% 61 17% 185 52% Gymnasium 8 13% 11 18% < 5 11 % 39 65% ReBBZ 13 11% 28 23% 21 17% 60 49% Spez. Sonderschulen < 5 25% < 5 25% < 5 25% < 5 25% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand: April 2018 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Für wie viele Schüler/-innen an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen welcher Schulform wurde seitens ihrer Eltern/Sorgeberechtigten zum/im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) eine Schulbegleitung wegen psyB (inklusive sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Lernen, Sprache und/oder soziale/ emotionale Entwicklung) in welcher konkreten Qualifikationsstufe gegenüber den für ihre Kinder zuständigen Schulen gewünscht? (Bitte je Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele entsprechende Beantragungen beziehungsweise Wünsche waren es bei welcher Qualifikationsstufe jeweils von 2013/ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 7 2014 bis 2016/2017? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 3. angeben.) 4. In wie vielen der in Frage 3. genannten Fälle erfolgten seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) seitens der zuständigen Schulen Beantragungen im exakt von den Eltern gewünschten Schulbegleitungsbedarf samt entsprechender Qualifikation, in wie vielen Fällen eine geringere und in wie vielen Fällen keine Beantragung? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, nach Schulformen gesondert mit Angabe der jeweiligen Schulbegleitungsqualifikation in absoluten Zahlen und Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Gründe lagen für diese abweichenden Beantragungen jeweils vor? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 4. angeben.) b. Auf welcher Rechtsgrundlage war/ist diese Verfahrensweise rechtlich abgesichert? (Bitte Rechtsgrundlage nennen und als Datei anfügen.) 5. In wie vielen Fällen, in denen von Eltern im bisherigen Schuljahr 2017/2018 (Stand 19.3.2018) eine Schulbegleitung mit bestimmter Qualifikation für ihre Kinder wegen psyB gewünscht wurde, erfolgte nach Beratung und Überprüfung des Bedarfs durch die zuständigen Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) die Feststellung des jeweiligen Unterstützungsbedarfs samt gewünschter Qualifikationsstufe der Schulbegleitung, in wie vielen Fällen wurde ein geringerer oder höherer Bedarf festgestellt? (Bitte mit Angabe der Schulform und der gewünschten Qualifikationsstufe der Begleitung in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. In wie vielen Fällen erfolgte keine Schulbegleitungsfestlegung und weshalb nicht? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent samt Begründung entsprechend in der Tabelle zu 5. angeben.) 6. In wie vielen Fällen, in denen von Eltern eine Schulbegleitung mit bestimmter Qualifikation für ihre Kinder wegen psyB gewünscht wurde, erfolgte in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 jeweils nach Beratung und Überprüfung des Bedarfs durch die zuständigen Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) die Feststellung des jeweiligen Unterstützungsbedarfs samt gewünschter Qualifikationsstufe der Schulbegleitung , in wie vielen Fällen wurde ein geringerer oder höherer Bedarf festgestellt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Angabe der Schulform und der gewünschten Qualifikationsstufe der Begleitung in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. In wie vielen Fällen erfolgte keine Schulbegleitungsfestlegung und weshalb nicht? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent samt Begründung entsprechend in der Tabelle zu 6. angeben.) 7. Bei wie vielen von Eltern seit 2013/2014 bis 2016/2017 gewünschten Schulbegleitungen mit bestimmter Qualifikation wegen psyB, zu denen eine Bedarfsüberprüfung durch die zuständigen ReBBZ erfolgte, handelte es sich um Erstvorstellungen, bei wie vielen um Folgevorstellungen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Angabe der Schulform und der gewünschten Qualifikationsstufe der Begleitung in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. In wie vielen Fällen von Folgevorstellungen wurde der jeweilige Unterstützungsbedarf samt gewünschter Qualifikationsstufe der Schulbegleitung erneut festgestellt beziehungsweise bestätigt, in wie vielen Fällen wurde ein geringerer oder höherer Bedarf festgestellt ? (Bitte jeweils einzeln entsprechend in der Tabelle zu 7. angeben .) 8. Wie viele von den Eltern/Sorgeberechtigten gewünschte Schulbegleitungen für den Unterstützungsbedarf im Bereich psyB wurden im laufenden Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) von den ReBBZ bewilligt? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Bewilligungen entsprachen dabei exakt den von den Eltern gewünschten Unterstützungen mit entsprechender Qualifikationsstufe der Schulbegleitung, wie viele wurden geringer, wie viele höher bewilligt und mit jeweils welcher Qualifikationsstufe? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 8. angeben.) 9. Wie viele von den Eltern/Sorgeberechtigten gewünschten Schulbegleitungsqualifikationen für den Unterstützungsbedarf im Bereich psyB wurden von 2013/2014 bis 2016/2017 von den ReBBZ bewilligt? (Bitte für jedes Schuljahr mit Angabe der Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Bewilligungen entsprachen dabei exakt den von Eltern gewünschten Unterstützungsbedarfen mit entsprechender Qualifikationsstufe der Schulbegleitung, wie viele wurden geringer, wie viele höher bewilligt und mit jeweils welcher Qualifikationsstufe? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 9. angeben.) 10. Mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung wurden die unter 7.a. und 8.a. genannten abweichenden Bewilligungen gegenüber dem Elternwunsch vorgenommen? (Bitte erläutern.) a. Auf welcher Grundlage ist/war dieses Vorgehen rechtlich gedeckt? (Bitte Rechtsgrundlage nennen und als Datei anfügen.) 11. Erfolgten bisher für das laufende Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) seitens der Eltern/Sorgeberechtigten wegen abweichender Bewilligungen des Unterstützungsbedarfs von Schülern/-innen mit psyB Widersprüche beziehungsweise Beschwerden bei Senat/zuständiger Fachbehörde? Wenn ja, wie viele und wie wurde auf diese jeweils reagiert? (Bitte in absoluten Zahlen, nach Schulformen getrennt mit Maßnahmen und gezeitigte Konsequenzen darlegen.) a. Wie viele Bewilligungen wurden infolge dieser Widersprüche beziehungsweise Beschwerden gegebenenfalls neu überprüft und wie viele neu und wie genau bewilligt? (Bitte nach Widersprüchen und Beschwerden getrennt samt Schulform und veränderter Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 10. angeben.) b. Wie gestaltete sich die diesbezügliche Sachstandslage bei Widerspruchs - beziehungsweise Beschwerdeerhebung und gegebenenfalls erfolgten Neuprüfungen beziehungsweise Bewilligungsveränderungen jeweils für die Schuljahre 2014/2015 bis 2016/2017? (Bitte entsprechend für jedes Schuljahr in absoluten Zahlen, nach Schulformen getrennt mit Maßnahmen und gezeitigte Konsequenzen in der Tabelle zu 11. angeben.) 12. Wurden bisher für das laufende Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) seitens der Eltern/Sorgeberechtigten wegen abweichender Bewilligungen des Unterstützungsbedarfs von Schülern/-innen mit psyB gegen Senat/zuständige Fachbehörde Rechtsmittel eingelegt? Wenn ja, in wie vielen Fällen, welcher Art und mit welchem Ergebnis? (Bitte in absoluten Zahlen, nach Schulformen getrennt mit derzeitigem Verfahrensstand und gezeitigte Konsequenzen darlegen.) a. Wie viele Bewilligungen wurden infolge dieser Rechtsmittel gegebenenfalls neu überprüft und wie viele neu und wie genau bewilligt? (Bitte samt Schulform und veränderter Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 9 b. Wie gestaltete sich die diesbezügliche Sachstandslage bei Rechtsmitteleinlegung und gegebenenfalls erfolgten Neuprüfungen beziehungsweise Bewilligungsveränderungen jeweils für die Schuljahre 2014/2015 bis 2016/2017? (Bitte für jedes Schuljahr entsprechend in absoluten Zahlen, nach Schulformen getrennt mit derzeitigem Verfahrensstand und gezeitigte Konsequenzen sowie mit gegebenenfalls veränderter Qualifikationsstufe angeben.) Siehe Vorbemerkung. 13. Bei wie vielen Bewilligungen auf Schulbegleitung für Schüler/-innen mit psyB im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) durch die ReBBZ handelte es sich um Folgebewilligungen, bei wie vielen um Erstbewilligungen ? (Bitte nach Schulformen getrennt mit Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Anzahl Bewilligungen Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren Erstanfragen nach Schulform und Qualifikation Schuljahr 2017/18 Erstanfragen Qualifikationsstufen Prozent Schulform I. II. III. IV. Grundschule 12 124 44 11 57,19% Gymnasium 0 8 5 < 5 4,79% Stadtteilschule 5 60 23 6 28,14% ReBBZ / Sonderschule 9 14 9 < 5 9,88% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand: April 2018 Folgeanfragen nach Schulform und Qualifikation Schuljahr 2017/18 Folgeanfragen* Qualifikationsstufen Prozent Schulform I. II. III. IV. Grundschule 17 368 219 50 46,92% Gymnasium 5 25 26 14 5,02% Stadtteilschule 19 299 142 40 35,87% ReBBZ / Sonderschule 10 93 59 8 12,2% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 * Die hier angegebenen Anzahlen der Erst- und Folgeanfragen übersteigen naturgemäß die Gesamtzahl im April 2018 vorliegenden Bewilligungen (siehe Antwort zu 1.), da für viele der betreffenden Schülerinnen und Schüler mehrfach im Verlauf des Schuljahres Überprüfungen des Bedarfs für Schulbegleitung erforderlich sind (siehe Antwort zu 2.). Qualifikationsstufen: I: FSJ / BFD II: sozial erfahrene Kraft III: Erzieher/in IV: Sozialpädagoge/in a. Welche vorherige Qualifikationsbewilligung der Schulbegleitung bestand bei den Folgebewilligungen jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 13. angeben.) Die erfragten Daten werden in dieser Form nicht statistisch erfasst. 14. Bei wie vielen Bewilligungen auf Schulbegleitung für Schüler/-innen mit psyB von 2014/2015 bis 2016/2017 und bei wie vielen (im vorherigen Verfahren auf Beantragung der Eltern) in 2013/2014 durch die ReBBZ handelte es sich um Folgebewilligungen, bei wie vielen um Erstbewilligungen ? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, nach Schulformen getrennt mit Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel- Tabelle angeben.) Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 a. Welche vorherige Qualifikationsbewilligung der Schulbegleitung bestand bei den Folgebewilligungen jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 14. angeben.) Siehe Anlage 1. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 15. Mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung wurden die unter 12. und 13. genannten abweichenden Bewilligungen jeweils vorgenommen? (Bitte jeweils hinsichtlich der bestehenden Einstufung, des Elternwunsches und der ReBBZ-Prüfungsergebnisse erläutern.) a. Auf welcher Grundlage ist/war dieses Vorgehen jeweils rechtlich gedeckt? (Bitte Rechtsgrundlage nennen und als Datei anfügen.) Siehe Vorbemerkung. 16. Welche Kriterien werden gegenwärtig (Stand 03.04.2018) bei den Bedarfsüberprüfungen hinsichtlich der für Schüler/-innen mit vermutetem psyB notwendigen Schulbegleitung/-qualifikationsstufe seitens der zuständigen ReBBZ zu Grunde gelegt? (Bitte Einstufungsgrade und Bedarfsanamnese erläutern.) a. Wo genau sind diese Kriterien festgelegt? (Bitte angeben und als Datei anfügen.) b. Gab es an diesen Kriterien seit 2013/2014 bis 2016/2017 Veränderungen , wenn ja welche waren das jeweils konkret und welche Gründe lagen dafür vor? (Bitte Veränderungen im Einzelnen angeben und Gründe erläutern.) Mit der Neueinführung der Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen gemäß § 12 HmbSG wurden die bereits zuvor in den Antrags- und Bewilligungsverfahren gemäß SGB VIII und XII angewandten Kriterien übernommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 17. Inwiefern und wo genau liegen bei den Überprüfungsverfahren der ReBBZ in Bezug auf diagnostizierten Förderbedarf im Bereich LSE die Abgrenzungen zum Unterstützungsbedarf wegen psyB, der eine qualifizierte Schulbegleitung erforderlich macht? (Bitte erläutern und nach Grad der Qualifikation der Begleitung differenzieren.) a. Da Förderbedarfe im Bereich LSE durchaus auch schwerwiegendere Ausprägungen und einen entsprechenden Begleitbedarf im Unterricht nahelegen können, unter welchen Bedingungen werden LSE- Förderbedarfe als psyB eingestuft und mit welcher Begleitqualifikation bewilligt? (Bitte jeweils erläutern.) Die Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes und zur Feststellung des Bedarfes einer Integrationsfachleistung („Schulbegleitung“) sind inhaltlich klar voneinander zu trennen. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf setzt nicht zwingend einen Bedarf an Schulbegleitung voraus und umgekehrt. Die fachliche Prüfung eines Bedarfs für Schulbegleitung greift unabhängig vom festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf immer dann, wenn ohne zusätzliche Begleitung die Teilhabe an Unterricht und Schulalltag nicht möglich ist. 18. Vom Senat wird darauf hingewiesen, dass die Schulbegleitung gerade im Bereich psyB durchaus temporärer Natur sein kann und demzufolge gegebenenfalls nur für bestimmte Krisenphasen über eine kurze Zeit hinweg notwendig ist. Nach welchen Umständen und nach welchen Kriterien , in welchen Intervallen und mit welchen Abläufen werden seitens der ReBBZ vor diesem Hintergrund Neu- beziehungsweise Nachprüfungen an bereits erfolgten Einstufungen von Schülern/-innen mit psyB vorgenommen ? (Bitte jeweils Kriterien darlegen und Intervalle sowie Verfahren in Schritten beschreiben und erläutern.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 11 a. Wo genau sind diese Umstände/Kriterien festgelegt? (Bitte angeben und als Datei anfügen.) b. Gab es an diesen Kriterien seit 2013/2014 bis 2016/2017 Veränderungen , wenn ja, wann, welche waren das jeweils konkret und welche Gründe lagen dafür vor? (Bitte Veränderungen im Einzelnen mit Terminierung angeben und Gründe erläutern.) Bei Schülerinnen und Schülern mit einem erheblichen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung hat sich die zeitlich begrenzte Bewilligung einer Schulbegleitung bewährt, um die Entwicklung der individuellen Möglichkeiten zur Teilhabe an schulischen Bildungsangeboten besser zu beobachten und die Schulen beratend zu begleiten. Das übliche Bewilligungszeitintervall liegt in der Regel bei jeweils einem (circa drei Monate) beziehungsweise zwei Schuljahresquartalen (circa sechs Monate). Mit entsprechenden Folgebewilligungen kommen so die Bewilligungszeiträume zustande, die in der Antwort zu 2. angegeben sind. Grundsätzlich gilt, dass die Gewährung einer Integrationsfachleistung spätestens nach Ablauf eines Schuljahres fachlich zu prüfen ist. Im Übrigen siehe Antwort zu 16. bis 16. b. 19. Im zuständigen Fachausschuss der Bürgerschaft vom 24.5.2016 (vergleiche Drs. 21/4564) wird vom Senat eingeräumt, dass es insbesondere bei der nicht immer nach einheitlichen Maßstäben erfolgenden Beurteilung des vorliegenden Schulbegleitungsunterstützungsbedarfs von Schülern/-innen an den Schulen Handlungsbedarf gebe. Inwiefern waren/sind diese Maßstäbe unterschiedlich interpretierbar? a. Wo genau sind diese Beurteilungsmaßstäbe konkret festgelegt und was schreiben sie vor? (Bitte nennen und als Datei anfügen.) 20. Welche Überprüfungen fanden/finden zu den in Frage 18. angesprochenen Unregelmäßigkeiten der Beurteilungsmaßstäbe an den staatlichen Schulen seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) in welchen regelhaften Intervallen durch den Senat/die zuständige Fachbehörde statt? a. Mit wie vielen Mitarbeitern/-innen war/ist dafür die Fachabteilung Schulbegleitung oder welche andere Stelle zuständig? 21. Wie viele Unregelmäßigkeiten der Beurteilungsmaßstäbe welcher jeweiligen Art wurden bei den bisherigen Überprüfungen der Beurteilungsmaßstäbe an den staatlichen Schulen seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) festgestellt? a. Welche konkreten Schritte zur Ahndung und Abstellung dieser Unregelmäßigkeiten wurden/werden bisher jeweils ergriffen? b. Konnten diese Unregelmäßigkeiten mittlerweile gänzliche abgestellt werden, wenn ja, wie? c. Wenn nein, warum nicht? 22. Wie, wann und durch wen genau wurden die von den in Frage 18. genannten festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Bedarfsbeurteilung zur Schulbegleitung seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) den Eltern/Sorgeberechtigten betroffener Schüler/-innen darüber informiert? a. Erfolgte dabei auch eine Beratung zu den sich aus diesen Unregelmäßigkeiten ergebenden Möglichkeiten einer Neubeurteilung ihrer Ansprüche? Wenn nein, mit welcher sachlichen, fachlichen und rechtlichen Begründung nicht? 23. Wie viele Bewilligungen beziehungsweise Nichtbewilligungen von Schulbegleitungen wurden/werden infolge der in Frage 18. genannten Unre- Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 gelmäßigkeiten an staatlichen Schulen seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) neu auf Schulbegleitungsanspruch und -qualifikationsstufe überprüft? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln nach Schulformen getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Neuprüfungen ergaben daraufhin jeweils zusätzliche Schulbegleitungsbedarfsbestätigungen beziehungsweise eine höhere Schulbegleitungsqualifikation? (Bitte entsprechend mit Qualifikation in der Tabelle zu 23. angeben.) In diesem Zusammenhang „Unregelmäßigkeiten bei der Bedarfsbeurteilung“ im Rahmen der fachlichen Überprüfung eines Schulbegleitungsbedarfs zu konstatieren, ist aus Sicht der zuständigen Behörde unzulässig. In der Drs. 21/4564 wird seitens der für Bildung zuständigen Behörde darauf hingewiesen, dass in den einzelnen Schulen teilweise sehr unterschiedliche Vorstellungen dahingehend bestehen, ob je nach Fallkonstellation beziehungsweise individuellem Ausprägungsgrad einer psychosozialen Entwicklungsbeeinträchtigung für einzelne Schülerinnen oder Schüler der Bedarf für den Einsatz einer Schulbegleitung gegenüber der jeweils zuständigen bewilligenden Stelle angezeigt werden muss oder nicht. Grundlage für die Bedarfsanzeige der Schulen ist die in der Vorbemerkung benannte Dienstanweisung, die aufgrund der unterschiedlich empfundenen schulischen Situation zu divergierenden Einschätzungen führen kann. Unterschiede dieser Art konnten bisher in der Regel im Rahmen der Beratung und der weitgehend standardisierten fachlichen Prüfung im Verlauf des Bewilligungsverfahrens thematisiert und fachlich angemessen geklärt werden. Hierbei ist hervorzuheben, dass die benannten Unterschiede lediglich Auswirkungen bezüglich der Einleitung einer Bedarfsprüfung durch die Schulen hatten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 27. 24. Wie viele Schulstandorte welcher Schulformen werden von den einzelnen ReBBZ in Hamburg im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) jeweils hinsichtlich der Beratung beziehungsweise Bedarfsüberprüfung im Bereich inklusive Schulbegleitung betreut? (Bitte mit Nennung des Standorts des ReBBZ samt Anzahl der Standorte nach Sozialindex sortiert je Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtzahl in einer Excel-Tabelle abgeben.) a. Wie viele Schulstandorte welcher Schulformen waren es pro ReBBZ in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 24. angeben.) Die Zuständigkeit der ReBBZ umfasst entsprechend der Dienstanweisung für Schulbegleitung alle Schülerinnen und Schüler an hamburgischen allgemeinbildenden Schulen. Eine entsprechende Übersicht der regionalen Schulzuständigkeit einschließlich der Schülerzahlen pro Schule ist Anlage 2 zu entnehmen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 25. Wie viele Beratungen zu inklusivem Schulbegleitungsunterstützungsbedarf von Schüler/-innen an staatlichen Schulen wegen psyB wurden von den einzelnen ReBBZ in Hamburg im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) jeweils mit Eltern/Sorgeberechtigten, wie viele mit Schulen durchgeführt? (Bitte unter Angabe des Standorts des ReBBZ, der Schulform und getrennt nach Beratung von Eltern und Schulen nach Sozialindex in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Beratungen waren es diesbezüglich pro ReBBZ in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 jeweils? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 25. angeben.) b. Bei wie vielen wurde im Nachgang seit 2013/2014 bis heute (Stand 19.3.2018) jeweils eine psyB- Schulbegleitungsbedarf welcher Qualifikation festgestellt? (Bitte nach Qualifikationseinstufungen unterschieden entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 25. angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 13 Die Thematisierung von Schulbegleitung ist eingebunden in den allgemeinen Beratungskontext der Fallberatungen in den ReBBZ. Ob und zu welchem Zeitpunkt eines Beratungsprozesses Schulbegleitung in den Betrachtungshorizont gerät, ist verlaufsabhängig und jeweils einzelfallbezogen unterschiedlich, wird jedoch nicht gesondert statistisch erfasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 26. Wie viele Überprüfungen auf inklusiven Schulbegleitungsunterstützungsbedarf von Schülern/-innen an staatlichen Schulen wegen psyB wurden von den einzelnen ReBBZ in Hamburg im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) jeweils durchgeführt? (Bitte unter Angabe des Standorts des ReBBZ, der Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Anzahl Überprüfungen Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren nach ReBBZ-Standort im Schuljahr 2017/18 Schulform Anzahl Standort ReBBZ Grundschule Gymnasium Stadtteilschule Sonderschule / ReBBZ insgesamt prozentual Altona 56 6 40 21 123 6% Altona-West 116 13 63 20 212 10% Bergedorf 105 < 5 92 29 230 11% Billstedt 147 19 87 27 280 13% Eimsbüttel 99 11 59 16 185 9% Harburg 49 8 29 17 103 5% Mitte 50 < 5 <5 <5 59 3% Nord 51 7 40 12 110 5% Süderelbe 42 0 14 8 64 3% Wandsbek Nord 122 11 52 17 202 10% Wandsbek Süd 89 13 62 19 183 9% Wilhelmsburg 77 6 50 22 155 7% Winterhude 82 9 94 17 202 10% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand: April 2018 a. Wie viele Überprüfungen waren es diesbezüglich pro ReBBZ in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 jeweils? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 26. angeben.) Anzahl Überprüfungen Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren nach ReBBZ-Standorten im Schuljahr 2016/17 Schulform Anzahl Standort ReBBZ Grundschule Gymnasium Stadtteilschule Sonderschule / ReBBZ insgesamt prozentual Altona 101 < 5 60 23 186 7,33% Altona-West 89 9 53 26 177 6,97% Bergedorf 111 < 5 136 9 259 10,20% Billstedt 167 12 85 29 293 11,54% Eimsbüttel 132 9 67 23 231 9,10% Harburg 72 11 38 20 141 5,56% Mitte 29 < 5 7 < 5 39 1,54% Nord 76 10 56 20 162 6,38% Süderelbe 75 0 44 11 130 5,12% Wandsbek Nord 145 22 85 29 281 11,07% Wandsbek Süd 150 28 108 39 325 12,81% Wilhelmsburg 39 6 19 5 69 2,72% Winterhude 85 9 138 13 245 9,65% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand: April 2018 Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. b. Bei wie vielen der überprüften Schüler/-innen wurde dabei seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) jeweils psyB mit welcher Schulbegleitungsqualifikationseinstufung festgestellt? (Bitte nach Qualifikationseinstufungen unterschieden entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 26 angeben.) Siehe Anlage 3. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 27. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher beruflichen Qualifikation und welcher Wochenstundenarbeitszeit waren seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) in den Hamburger ReBBZ mit welcher Zuständigkeit für die Bedarfsanamnese und wie viele für die Beratung zur inklusiven Schulbegleitung von Schülern/-innen mit psyB für Eltern/Sorgeberechtigte , wie viele für Beratungen für Schulen und wie viele für die Koordination der Schulbegleitung beschäftigt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, pro Standort des ReBBZ mit Qualifikation, Aufgabenbereich und Wochenarbeitszeit getrennt nach Eltern/Sorgeberechtigten- und Schulberatung in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter-/- innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) Die Verantwortlichkeit für das Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung liegt bei den Gesamtleitungen der ReBBZ. Sie entscheiden über Umfang, Dauer und Qualifikationsstufe für die Umsetzung einer Schulbegleitungsmaßnahme. Die Beratung in und Bearbeitung von Schulbegleitungsverfahren gehört als ein Bestandteil der Beratungstätigkeit zur Regelaufgabe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ReBBZ-Beratungsabteilungen (Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Psychologinnen und Psychologen, Lehrerinnen und Lehrer, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen). Die Verwaltungsabläufe und die organisatorisch-pädagogische Unterstützung der Maßnahmen obliegen den Koordinatorinnen und Koordinatoren für Schulbegleitung, unterstützt durch Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter. Eine Erfassung isolierter Wochenarbeitszeiten für einzelne Arbeitsschwerpunkte der genannten Gruppierungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist aufgrund der Verfahrensabläufe nicht möglich. 28. Wie hoch war der Krankenstand der Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation an den einzelnen Hamburger ReBBZ jeweils im Aufgabenfeld Beratung psyB (für Eltern/Sorgeberechtigte und Schulen gesondert), Bedarfsanamnese zu psyB sowie Schulbegleitungskoordination seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) in Wochen, wie viele Stellen blieben dadurch für wie viele Wochen unbesetzt und wie viele dieser Stellen wurden durch Vertretungen welcher Qualifikation ausgeglichen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, pro Standort des ReBBZ mit Qualifikation , Aufgabenbereich und Ausfallzeit samt Vakanz beziehungsweise Vertretung und Qualifikation in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter-/-innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation schieden aus anderen Gründen (zum Beispiel Mutterschaft/Erziehungszeit et cetera) seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) jeweils für wie lange aus und wie viele Stellen blieben dadurch für wie viele Wochen unbesetzt, wie viele dieser Stellen wurden durch Vertretungen welcher Qualifikation ausgeglichen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 28. angeben.) 29. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation haben seit 2013/ 2014 bis heute (Stand 03.04.2018) an den einzelnen Hamburger ReBBZ jeweils im Aufgabenfeld Beratung psyB (jeweils für Eltern/Sorgeberechtigte und Schulen gesondert), Bedarfsanamnese zu psyB sowie Schulbegleitungskoordination gekündigt, wie viele wurden pensioniert und wie viele Stellen waren dadurch für wie viele Wochen unbesetzt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 15 (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, pro Standort des ReBBZ mit Qualifikation , Aufgabenbereich samt Vakanz in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter-/-innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) 30. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation wurden seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) an den einzelnen Hamburger ReBBZ jeweils im Aufgabenfeld Beratung psyB (jeweils für Eltern/Sorgeberechtigte und Schulen gesondert) für die Bedarfsanamnese zu psyB sowie für die Schulbegleitungskoordination neu eingestellt und wie viele Stellen waren für wie viele Wochen unbesetzt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, pro Standort des ReBBZ mit Qualifikation, Aufgabenbereich samt Vakanz in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter-/ -innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) Bei der Bearbeitung von Beratungsanfragen, einschließlich solcher mit Schulbegleitungsanteilen , handelt es sich um integrierte Bestandteile der in ReBBZ durchgeführten Beratungsprozesse, die sich nicht hinsichtlich einzelner Beratungsinhalte aufteilen lassen. Insofern wird weder Krankenstand von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Beratungsabteilungen der ReBBZ in der erfragten Aufschlüsselung nach Beratungsleistungen für Eltern/Sorgeberechtige und Schulen sowie nach Feststellung des Bedarfes („Bedarfsanamnese“) erhoben noch die nach Profession unterschiedene Anzahl von Kündigungen und Pensionierungen. Bei Ausfall von Personal an einer Dienststelle erfolgt eine Priorisierung der anstehenden Aufgaben. Hierbei kommt grundsätzlich Anfragen im Kontext Schulbegleitung eine hohe Priorität zu. Der Umfang von zeitweisem Personalausfall (zum Beispiel wegen Krankheit) erlaubt daher keine etwaigen Rückschlüsse auf eine verzögerte Bearbeitung von Schulbegleitungsanfragen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 27. 31. Sind die Ergebnisse der Überprüfungen des Schulbegleitungsbedarfs für Schüler/-innen mit psyB samt Qualifikationseinstufung durch die ReBBZ gegenüber den Schulen beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde für die letztendliche Bewilligung bindend? Wenn ja, in wie vielen Fällen kam es seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) seitens der Schulen zu anderen als den von den ReBBZ festgestellten Bewilligungen beziehungsweise zu Nichtbewilligungen für Schulbegleitungen von Schülern/-innen? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent mit Qualifikationsstufe angeben.) a. Wenn nein, unter welchen Bedingungen und mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? (Bitte Kriterien nennen und erläutern sowie jeweils begründen.) b. Welche rechtliche Grundlage regelt diesen Sachverhalt? (Bitte nennen und als Datei anfügen.) c. Erfolgten an diesen Bindungsfragen beziehungsweise der Rechtsgrundlage selbiger seit 2014/2015 Veränderungen? Wenn ja welche und wann? (Bitte Art der Veränderung mit Eintrittsdatum nennen und erläutern.) Siehe Vorbemerkung. Bewilligungen seitens der Schulen sind im Rahmen der Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitung weder vorgesehen noch zulässig. Die Rechtsgrundlagen durch die Dienstanweisungen der Behörde für Schule und Berufsbildung sind seit 2014/2015 beziehungsweise bezogen auf die Vorgaben gemäß §§ 39 fortfolgende SGB X unverändert gültig. 32. Mittels welcher Maßnahmen und Regelungen wird seitens des Senats/ der zuständigen Fachbehörde sichergestellt, dass die Beratungsautorität der ReBBZ-Experten/-innen gegenüber den Schulen auf fachlicher Augenhöhe gewährleistet ist und durch welche Stelle der zuständigen Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 Fachbehörde wird dies überprüft/gewährleistet und wie genau? (Bitte Verfahren und Zuständigkeiten samt Maßnahmen erläutern.) a. Gab es seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) seitens der ReBBz Beschwerden darüber, dass ihre Beratungskompetenz missachtet beziehungsweise ignoriert wurde? Wenn ja, wie viele und welche Schulformen betraf das jeweils? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen angeben.) b. Welcher Art waren diese Beschwerden jeweils und wie wurde auf diese reagiert? (Bitte jeweils mit Beschwerdegründen und Maßnahmen darlegen.) Bezogen auf die Sicherung von Qualitätsstandards ihres Beratungsangebotes stehen die ReBBZ-Gesamtleitungen in einem kontinuierlichen Austausch mit dem für Schulbegleitung für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Unterstützungs- und Betreuungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung zuständigen Fachreferat in der für Bildung zuständigen Behörde, den regionalen Schulaufsichten und den Schulleitungen. Grundsätzlich erfolgen Beratungsanfragen der Schulen an die Beratungsabteilungen auf freiwilliger Basis. Ob aus einer Beratung erwachsene Anregungen, Empfehlungen oder Hinweise umgesetzt werden, liegt allein in der Entscheidung der oder des Anfragenden. Eine Weisungsbefugnis des ReBBZ gegenüber Schulen besteht nicht. Gleichzeitig stellen die Beteiligten einen hohen Grad an Akzeptanz der Beratungstätigkeit durch die ReBBZ fest. Beschwerden der ReBBZ über eine „Missachtung“ oder „Ignoranz“ gegenüber ihrer Beratungskompetenz sind der für Bildung zuständigen Behörde nicht bekannt. 33. Wie viele Schüler/-innen an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg erhalten zum/im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 19.3.2018) eine Schulbegleitung wegen gkmEB gemäß SGB XII? (Bitte nach Schulformen getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtschüler-/-innenschaft der jeweiligen Schulform in einer Excel- Tabelle angeben.) Bewilligungen gemäß SGB XII im Schuljahr 2017/2018 Schulform Anzahl Bewilligungen %-Anteil Bewilligungsdauer Grundschule < 5 < 0,009 gesamtes Schuljahr Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 34. Wie viele der in Frage 33. genannten Schüler/-innen erhalten/erhielten nach gegenwärtigem Bewilligungsstand im laufenden Schuljahr 2017/ 2018 (Stand 03.04.2018) jeweils für die Dauer von bis zu drei Monaten, von mehr als drei bis zu maximal sechs Monaten, von mehr als sechs Monaten, aber für nicht für die Dauer des gesamten Schuljahrs und das komplette Schuljahr über eine Schulbegleitung im Bereich gkmEB mit welcher Qualifikation? (Bitte nach Schulformen aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Die Bewilligung einer Schulbegleitung für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung erfolgt grundsätzlich immer für den Zeitraum eines Schuljahres. Kürzere Zeitintervalle entstehen somit lediglich dann, wenn Begleitungsbedarfe im laufenden Schuljahr neu festzustellen sind beziehungsweise Schülerinnen oder Schüler mit einem erhöhten Begleitungsund Unterstützungsbedarf beispielsweise durch Zuzug in einer Schule neu aufgenommen werden. Dies war für die erfragte Zielgruppe von Schülerinnen und Schülern mit einer Bewilligung gemäß SGB XII im Bezugszeitraum nicht der Fall. Im Übrigen siehe Antwort zu 33. a. Wie viele Schüler/-innen erhielten diesbezüglich jeweils von 2013/ 2014 bis 2016/2017 wie lange eine Schulbegleitung? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 34. angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 17 Bewilligungen gemäß SGB XII im Schuljahr 2016/2017 Schulform Anzahl Bewilligungen %-Anteil Bewilligungsdauer Sonderschule < 5 < 0,13 gesamtes Schuljahr Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 35. Für wie viele Schüler/-innen an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen welcher Schulform wurde seitens ihrer Eltern/Sorgeberechtigten zum/im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) eine Schulbegleitung wegen gkmEB in welcher konkreten Qualifikationsstufe gegenüber den für ihre Kinder zuständigen Schulen gewünscht? (Bitte je Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele entsprechende Beantragungen/Wünsche waren es bei welcher Qualifikationsstufe jeweils von 2013/2014 bis 2016/2017? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 35. angeben.) 36. In wie vielen der in Frage 35. genannten Fälle erfolgten seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) seitens der zuständigen Schulen Beantragungen im exakt von den Eltern gewünschten Schulbegleitungsbedarf samt entsprechender Qualifikation, in wie vielen Fällen eine geringere und in wie vielen Fällen keine Beantragung? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, nach Schulformen gesondert mit Angabe der jeweiligen Schulbegleitungsqualifikation in absoluten Zahlen und Prozent in einer Excel- Tabelle angeben.) a. Welche Gründe lagen für diese abweichenden Beantragungen jeweils vor? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 36. angeben.) b. Auf welcher Rechtsgrundlage war/ist diese Verfahrensweise rechtlich abgesichert? (Bitte Rechtsgrundlage nennen und als Datei anfügen.) 37. In wie vielen Fällen, in denen von Eltern im bisherigen Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) eine Schulbegleitung mit bestimmter Qualifikation für ihre Kinder wegen gkmEB gewünscht wurde, erfolgte eine Prüfung des Bedarfs durch die Fachberatung der zuständigen Behörde? (Bitte mit Angabe der Schulform und der gewünschten Qualifikationsstufe der Begleitung in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. In wie vielen dieser Fälle wurde der jeweilige Unterstützungsbedarf samt gewünschter Qualifikationsstufe der Schulbegleitung festgestellt , in wie vielen Fällen wurde ein geringerer oder höherer Bedarf festgestellt? (Bitte jeweils einzeln entsprechend in der Tabelle zu 37. angeben.) b. In wie vielen Fällen wurde kein Schulbegleitungsbedarf festgestellt? (Bitte jeweils einzeln entsprechend in der Tabelle zu 37. angeben.) 38. In wie vielen Fällen, in denen von Eltern eine Schulbegleitung mit bestimmter Qualifikation für ihre Kinder wegen gkmEB gewünscht wurde , erfolgte in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 jeweils eine Überprüfung des Bedarfs durch die Fachberatung der zuständigen Behörde? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Angabe der Schulform und der gewünschten Qualifikationsstufe der Begleitung in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. In wie vielen dieser Fälle wurde der jeweilige Unterstützungsbedarf samt gewünschter Qualifikationsstufe der Schulbegleitung festgestellt , in wie vielen Fällen wurde ein geringerer oder höherer Bedarf Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 18 festgestellt? (Bitte jeweils einzeln entsprechend in der Tabelle zu 38. angeben.) b. In wie vielen Fällen wurde kein Schulbegleitungsbedarf festgestellt? (Bitte jeweils einzeln entsprechend in der Tabelle zu 38. angeben.) 39. Bei wie vielen von Eltern von 2013/2014 bis 2016/2017 gewünschten Schulbegleitungen mit bestimmter Qualifikation für ihre Kinder wegen gkmEB, zu denen eine Bedarfsüberprüfung durch die Fachberatung der zuständigen Behörde erfolgte, handelte es sich um Erstvorstellungen, bei wie vielen um Folgevorstellungen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Angabe der Schulform und der gewünschten Qualifikationsstufe der Begleitung in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. In wie vielen Fällen von Folgevorstellungen wurde der jeweilige Unterstützungsbedarf samt gewünschter Qualifikationsstufe der Schulbegleitung erneut festgestellt beziehungsweise bestätigt, in wie vielen Fällen wurde ein geringerer oder höherer Bedarf festgestellt ? (Bitte jeweils einzeln entsprechend in der Tabelle zu 39. angeben.) Siehe Vorbemerkung. 40. Wie viele Schulbegleitungen im Bereich gkmEB wurden im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) von den Fachberatungen der zuständigen Behörde für Schüler/-innen welcher Schulform bewilligt? (Bitte nach Schulformen getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Bewilligungen entsprachen dabei exakt dem von den Eltern/Sorgeberechtigten gewünschten Unterstützungsbedarfen mit entsprechender Qualifikationsstufe der Schulbegleitung, wie viele wurden geringer, wie viele höher bewilligt und mit jeweils welcher Qualifikationsstufe? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 40. angeben .) 41. Wie viele von den Eltern/Sorgeberechtigten für Schüler/-innen an staatlichen Schulen gewünschte Schulbegleitungsqualifikationen für den Unterstützungsbedarf im Bereich gkmEB wurden von 2013/2014 bis 2016/2017 von den Fachberatungen der zuständigen Behörde bewilligt? (Bitte für jedes Schuljahr mit Angabe der Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Bewilligungen entsprachen dabei exakt dem von den Eltern/Sorgeberechtigten gewünschten Unterstützungsbedarfen mit entsprechender Qualifikationsstufe der Schulbegleitung, wie viele wurden geringer, wie viele höher bewilligt und mit jeweils welcher Qualifikationsstufe? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 41. angeben .) 42. Mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung wurden die unter 40.a. und 41.a. genannten abweichenden Beantragungen gegenüber der Elternwunsch-Stelle vorgenommen? (Bitte jeweils hinsichtlich der Elternwünsche sowie der Überprüfungsergebnisse erläutern.) a. Auf welcher Grundlage ist/war dieses Vorgehen jeweils rechtlich gedeckt? (Bitte nennen und als Datei anfügen.) Bewilligungen lfd. Unterricht gem. HmbSG/ SGB XII im Schuljahr 2017/2018 (staatl. allgemeinbild. Schulen) Schulform Anzahl qual. Schulbegleitung Anzahl schulbez. Schulbegleitung* Anzahl SuS in schulbez. Zuweisung %-Anteil** Grundschule 45 100 129 0,26 Stadtteilschule 48 74 97 0,23 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 19 Bewilligungen lfd. Unterricht gem. HmbSG/ SGB XII im Schuljahr 2017/2018 (staatl. allgemeinbild. Schulen) Schulform Anzahl qual. Schulbegleitung Anzahl schulbez. Schulbegleitung* Anzahl SuS in schulbez. Zuweisung %-Anteil** Gymnasium 6 < 5 < 5 0,02 Sonderschule 51 203 321 6,41 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Bewilligungen lfd. Unterricht gemäß HmbSG/ SGB XII im Schuljahr 2016/2017 (staatl. allgemeinbild. Schulen) Schulform Anzahl qual. Schulbegleitung Anzahl schulbez . Schulbegleitung * Anzahl SuS in schulbez. Zuweisung %-Anteil** Grundschule 62 93 120 0,28 Stadtteilschule 52 71 91 0,23 Gymnasium 8 0 0 0,02 Sonderschule 56 189 324 6,04 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 * Die Anzahl der schulbezogenen Schulbegleitungen umfasst nicht analog die Anzahl der SuS, die eine schulbezogene Schulbegleitung anerkannt bekommen haben. Diese Zahl ist weitaus höher (vergleiche nachfolgende Spalte in obiger Tabelle). ** prozentualer Anteil von Gesamtschülerschaft der einzelnen Schulformen Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 43. Erfolgten bisher für das laufende Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) seitens der Eltern/Sorgeberechtigten wegen abweichender Bewilligungen des Schulbegleitungsbedarfs von Schülern/-innen mit gkmEB Widersprüche beziehungsweise Beschwerden bei Senat/zuständiger Fachbehörde? Wenn ja, wie viele und wie wurde auf diese jeweils reagiert? (Bitte Widersprüche und Beschwerden getrennt in absoluten Zahlen, nach Schulformen mit Maßnahmen und gezeitigte Konsequenzen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Bewilligungen wurden infolge dieser Widersprüche beziehungsweise Beschwerden gegebenenfalls neu überprüft und wie viele neu und wie genau bewilligt? (Bitte nach Widersprüchen und Beschwerden getrennt samt Schulform und veränderter Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 43. angeben.) b. Wie gestaltete sich die diesbezügliche Sachstandslage bei Widerspruchs - beziehungsweise Beschwerdeerhebung und gegebenenfalls erfolgten Neuprüfungen beziehungsweise Bewilligungsveränderungen jeweils für die Schuljahre 2014/2015 bis 2016/2017? (Bitte entsprechend für jedes Schuljahr in absoluten Zahlen, nach Schulformen getrennt mit Maßnahmen und gezeitigte Konsequenzen in der Tabelle zu 43. angeben.) 44. Wurden bisher für das laufende Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) seitens der Eltern/Sorgeberechtigten wegen abweichender Bewilligungen des Schulbegleitungsbedarfs von Schülern/-innen mit gkmEB gegen Senat/zuständige Fachbehörde Rechtsmittel eingelegt? Wenn ja, in wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis? (Bitte in absoluten Zahlen, nach Schulformen getrennt mit derzeitigem Verfahrensstand und gezeitigte Konsequenzen in einer Excel-Tabelle angeben darlegen .) Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 20 a. Wie viele Bewilligungen wurden infolge dieser Rechtsmittel gegebenenfalls neu überprüft und wie viele neu und wie genau bewilligt? (Bitte samt Schulform und veränderter Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent entsprechend in der Tabelle zu 44. angeben .) b. Wie gestaltete sich die diesbezügliche Sachstandslage bei Rechtsmitteleinlegung und gegebenenfalls erfolgten Neuprüfungen beziehungsweise Bewilligungsveränderungen jeweils für die Schuljahre 2014/2015 bis 2016/2017? (Bitte für jedes Schuljahr in absoluten Zahlen, nach Schulformen getrennt mit derzeitigem Verfahrensstand und gezeitigte Konsequenzen sowie mit gegebenenfalls veränderter Qualifikationsstufe entsprechend in der Tabelle zu 44. angeben.) Wie in der Vorbemerkung dargestellt, bietet das Verfahren der Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitung gemäß § 12 HmbSG zwar eine Einbindung vor Einleitung einer Bedarfsanzeige und eine Information der Sorgeberechtigten, sie sind jedoch nicht unmittelbar am eigentlichen Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen beteiligt. Anders ist dies, wenn die Sorgeberechtigten eigenständig einen Antrag auf Integrationsfachleistungen gemäß SGB XII stellen. Hier besteht die Möglichkeit zu Widerspruch beziehungsweise nachfolgend zur Klage beim Sozialgericht. Für entsprechende Verfahren siehe folgende Tabelle: Rechtsverfahren Schuljahr 2017/18 Schulform Widerspruch Eilverfahren öffentlichrechtl . Verfahren Grundschule < 5 < 5 < 5 Stadtteilschule 0 0 0 Gymnasium 0 0 0 Sonderschule 0 0 0 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Rechtsverfahren Schuljahr 2016/17* Schulform Widerspruch Eilverfahren öffentlichrechtl . Verfahren Grundschule < 5 0 < 5 Stadtteilschule 0 0 0 Gymnasium 0 0 0 Sonderschule < 5 0 < 5 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine Angaben zu den Ergebnissen der Widersprüche und Klagen wiedergegeben werden, da diese Angaben einen Rückschluss auf einen Einzelfall ermöglichen würden. 45. Bei wie vielen Bewilligungen auf Schulbegleitung für Schüler/-innen mit gkmEB an den staatlichen Schulen im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) handelte es sich um Folgebewilligungen, bei wie vielen um Erstbewilligungen? (Bitte nach Schulformen getrennt mit Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche vorherige Qualifikationsbewilligung der Schulbegleitung bestand bei den Folgebewilligungen jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 45. angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 21 Erst- & Folgebewilligungen Schuljahr 2017/18 für SuS mit individueller Bewilligung * Schulform Folge-bewilligungen FSJ soz. erf. Kraft Erzieher/in Sozialpäd %- Anteil Grundschule 30 11 17 < 5 0 62,5 Stadtteilschule 36 5 30 < 5 0 72,0 Gymnasium 7 < 5 5 < 5 0 100,0 Sonderschule 43 < 5 33 8 0 86,0 Schulform Erstbewilli-gungen FSJ soz. erf. Kraft Erzieher/in Sozialpäd %- Anteil Grundschule 18 < 5 14 < 5 0 37,5 Stadtteilschule 14 < 5 11 < 5 0 28,0 Gymnasium 0 0 0 0 0 0,0 Sonderschule 7 0 5 < 5 0 14,0 Qualifikationsstufen Folgebewilligungen Schuljahr 2017/18 Schulform Gesamtanzahl gleichbleibender Kostensatz höherer Kostensatz geringerer Kostensatz Grundschule 30 26 < 5 < 5 Stadtteilschule 36 33 < 5 < 5 Gymnasium 7 7 0 0 Sonderschule 43 37 < 5 < 5 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 46. Bei wie vielen Bewilligungen auf Schulbegleitung für Schüler/-innen mit gkmEB an den staatlichen Schulen von 2015/2016 bis 2016/2017 und bei wie vielen auf Beantragung der Eltern (im vorherigen Verfahren) in 2013/2014 bis 2014/2015 handelte es sich um Folgebewilligungen, bei wie vielen um Erstbewilligungen? (Bitte nach Schulformen getrennt mit Qualifikationsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel- Tabelle angeben.) a. Welche vorherige Qualifikationsbewilligung der Schulbegleitung bestand bei den Folgebewilligungen jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 46. angeben.) Siehe Vorbemerkung. 47. Mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung wurden die unter 45. und 46. genannten abweichenden Bewilligungen jeweils vorgenommen? (Bitte jeweils hinsichtlich der bestehenden Einstufung, des Elternwunsches und der Fachberatungsprüfungsergebnisse erläutern.) a. Auf welcher Grundlage ist/war dieses Vorgehen jeweils rechtlich gedeckt? (Bitte Rechtsgrundlage nennen und als Datei anfügen.) 48. Welche Kriterien werden gegenwärtig (Stand 03.04.2018) bei den Bedarfsüberprüfungen hinsichtlich der für Schüler/-innen mit vermutetem gkmEB notwendigen Schulbegleitung/-qualifikationsstufe seitens der zuständigen Fachberatung der zuständigen Fachbehörde zugrunde gelegt? (Bitte Einstufungsgrade und Bedarfsanamnese erläutern.) a. Wo genau sind diese Kriterien festgelegt? (Bitte angeben und als Datei anfügen.) b. Gab es an diesen Kriterien seit 2013/2014 bis 2016/2017 Veränderungen , wenn ja, welche waren das konkret, wann traten sie in Kraft und welche Gründe lagen dafür vor? (Bitte Veränderungen im Einzelnen angeben und Gründe erläutern.) 49. Unter welchen Umständen und nach welchen Kriterien werden seitens der jeweils zuständigen Fachberatung gegebenenfalls Neu- beziehungsweise Nachprüfungen an bereits erfolgten Einstufungen von Schü- Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 22 lern/-innen mit gkmEB vorgenommen? (Bitte jeweils nennen und erläutern .) a. Wo genau sind diese Umstände/Kriterien festgelegt? (Bitte angeben und als Datei anfügen.) b. Gab es an diesen Kriterien seit 2013/2014 bis 2016/2017 Veränderungen , wenn ja, welche waren das jeweils konkret und welche Gründe lagen dafür vor? (Bitte Veränderungen im Einzelnen angeben und Gründe erläutern.) 50. In wie vielen Fällen wurden im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 19.3.2018) durch die jeweilige Fachberatung der zuständigen Fachbehörde Neu- beziehungsweise Nachprüfungen des Schulbegleitungsbedarfs von Schülern/-innen an staatlichen Schulen wegen gkmEB vorgenommen ? (Bitte nach Schulformen getrennt in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Bei wie vielen dieser überprüften Schüler/-innen wurde dabei jeweils welche Schulbegleitungsqualifikationseinstufung festgestellt? (Bitte nach Qualifikationseinstufungen unterschieden entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 50. angeben.) Nachbearbeitungen* Schuljahr 2017/18 Schulform An-zahl davon Qualifikation FSJ/BFD davon Qualifikation sozial erf. Kraft davon Qualifikation Erzieher/in davon Qualifikation Sozialpädagoge /in Grundschule 8** < 5 < 5 < 5 0 Stadtteilschule < 5** < 5 < 5 0 0 Gymnasium < 5** < 5 0 0 0 Sonderschule 13** < 5 7 < 5 0 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 * Diese Nachbearbeitungen umfassen zu einem Großteil Korrekturen des Stundenumfangs aufgrund von Stundenplanänderungen sowie Schul- oder Zuständigkeitswechsel. **Angaben zu Prozentanteilen sind aufgrund der insgesamt geringen Fallzahlen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.   Im Übrigen siehe Antwort zu 40. bis 42. a. und Vorbemerkung. 51. In wie vielen Fällen wurden in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 durch die jeweilige Fachberatung der zuständigen Fachbehörde Neubeziehungsweise Nachprüfungen des Schulbegleitungsbedarfs von Schüler/-innen an staatlichen Schulen wegen gmkEB vorgenommen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln nach Schulformen getrennt in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Bei wie vielen dieser überprüften Schüler/-innen wurde dabei jeweils welche Schulbegleitungsqualifikationseinstufung festgestellt? (Bitte nach Qualifikationseinstufungen unterschieden entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 51. angeben.) Die Zahl der Nachbearbeitungen für das Schuljahr 2016/2017 ist aufgrund des in diesem Schuljahr vollzogenen Wechsels der IT-Verfahren nicht mehr valide nachzuvollziehen , siehe auch Vorbemerkung. Im Übrigen siehe Antwort zu 40. bis 42. a. sowie Vorbemerkung. 52. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher beruflichen Qualifikation und welcher Wochenstundenarbeitszeit waren seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) in der Fachberatung der zuständigen Fachbehörden mit welcher Zuständigkeit für die Bedarfsanamnese und wie viele für die Beratung zur inklusiven Schulbegleitung von Schülern/-innen mit gkmEB Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 23 für Eltern/ Sorgeberechtigte, wie viele für Beratungen für Schulen beschäftigt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Qualifikation, Aufgabenbereich und Wochenarbeitszeit getrennt nach Eltern/Sorgeberechtigten und Schulberatung in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter-/-innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) 53. Wie hoch war der Krankenstand der Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation in der Fachberatung der zuständigen Fachbehörde jeweils im Aufgabenfeld Beratung gkmEB (für Eltern/Sorgeberechtigte und Schulen gesondert), Bedarfsanamnese zu gkmEB sowie Schulbegleitungskoordination seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) in Wochen, wie viele Stellen blieben dadurch für wie viele Wochen unbesetzt und wie viele dieser Stellen wurden durch Vertretungen welcher Qualifikation ausgeglichen ? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Qualifikation, Aufgabenbereich und Ausfallzeit samt Vakanz beziehungsweise Vertretung und Qualifikation in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter-/- innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation schieden aus anderen Gründen (zum Beispiel Mutterschaft/Erziehungszeit et cetera) seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) jeweils für wie lange aus und wie viele Stellen blieben dadurch für wie viele Wochen unbesetzt, wie viele dieser Stellen wurden durch Vertretungen welcher Qualifikation ausgeglichen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 53. angeben.) 54. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation haben seit 2013/ 2014 bis heute (Stand 03.04.2018) in der Fachberatung der zuständigen Fachbehörde jeweils im Aufgabenfeld Beratung gkmEB (jeweils für Eltern/Sorgeberechtigte und Schulen gesondert), Bedarfsanamnese zu gkmEB sowie Schulbegleitungskoordination gekündigt, wie viele wurden pensioniert und wie viele Stellen waren dadurch für wie viele Wochen unbesetzt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Qualifikation, Aufgabenbereich samt Vakanz in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter -/-innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) 55. Wie viele Mitarbeiter/-innen mit welcher Qualifikation wurden seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) in der Fachberatung der zuständigen Fachbehörde jeweils im Aufgabenfeld Beratung gkmEB (jeweils für Eltern/Sorgeberechtigte und Schulen gesondert), für die Bedarfsanamnese zu gkmEB sowie für die Schulbegleitungskoordination neu eingestellt und wie viele Stellen waren für wie viele Wochen unbesetzt ? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Qualifikation, Aufgabenbereich samt Vakanz in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtmitarbeiter -/-innenschaft in einer Excel-Tabelle angeben.) Im dem seit Februar 2015 zuständigen Referat „Schulaufsicht sonderpädagogische Förderung/Schulbegleitung“ sind in zwei klar abgegrenzten Arbeitsbereichen jeweils weniger als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die fachliche Prüfung der Bedarfsanzeigen und für die nachfolgende Sachbearbeitung (Bewilligung und Rechnungsbearbeitung ) zuständig. Eine detaillierte Beantwortung der Fragen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, da jede Information in einen Bezug zu konkreten Einzelpersonen gestellt werden könnte. 56. Sind die Ergebnisse der Überprüfungen des Schulbegleitungsbedarfs für Schüler/-innen mit gkmEB samt Qualifikationseinstufung durch die jeweilige Fachberatung der zuständigen Fachbehörde gegenüber den Schulen beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde für die letztendliche Bewilligung bindend? Wenn ja, in wie vielen Fällen kam es seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) seitens der Schulen/der zuständigen Fachbehörde zu anderen als den von der zuständigen Fachberatung festgestellten Bewilligungen beziehungsweise zu Nichtbewilligungen für Schulbegleitungen von Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 24 Schülern/-innen? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent mit Qualifikationsstufe angeben.) a. Wenn nein, unter welchen Bedingungen und mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? (Bitte Kriterien nennen und erläutern sowie jeweils begründen.) b. Welche rechtliche Grundlage regelt diesen Sachverhalt? (Bitte nennen und als Datei anfügen.) c. Erfolgten an diesen Bindungsfragen beziehungsweise der Rechtsgrundlage selbiger seit 2014/2015 Veränderungen? Wenn ja, welche und wann? (Bitte Art der Veränderung mit Eintrittsdatum nennen und erläutern.) Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 31. bis 31. c. 57. Für wie viele Schüler/-innen mit psyB und wie viele mit gkmEB wurden seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) wegen unzureichender Schulbegleitungsbewilligung seitens der Schule beziehungsweise des Senats/der zuständigen Fachbehörde von deren Eltern/Sorgeberechtigten Anträge auf Integrationsleistung gemäß SGB VIII und gemäß SGB XII gestellt? (Bitte für jeden Unterstützungsbedarf einzeln mit Angabe der beantragten Qualifikation, nach Schulform getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Anträge wurden zur gewünschten Begleitungsqualifikation bewilligt, wie viele zu geringeren, wie viele zu höheren, wie viele nicht? (Bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 57. angeben.) Anträge gem. SGB nach einem Verfahren gem. § 12 HmbSG, Schuljahr 2017/18 Antragsart Anzahl Antrag gem. SGBXII < 5 Antrag gem. SGB VIII < 5 Anträge gem. SGB nach einem Verfahren gem. § 12 HmbSG, Schuljahr 2016/17 Antragsart Anzahl Antrag gem. SGBXII < 5 Antrag gem. SGB VIII < 5 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 58. Wie viele der für diese selbstorganisierte Schulbegleitung durch Eltern/ Sorgeberechtigte anfallenden Kosten wurden nach welchen Verrechnungssätzen und mittels welches Verfahrens vom Senat/der zuständigen Fachbehörde seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) übernommen ? (Bitte für jedes Schuljahr nach Schulformen und psyB sowie gkmEB getrennt jeweils in absoluten Eurobeträgen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben und Verfahren erläutern.) a. Wie hoch war die dabei gegebenenfalls bestehende finanzielle Differenz zur bedarfsgerechten finanziellen Deckung der Schulbegleitungsqualifikation und durch wen wurde/wird diese beglichen? (Bitte pro Schuljahr in absoluten Eurobeträgen angeben und Zahler/-innen ausweisen.) Aufgrund der geringen Fallzahlen sind die erfragten detaillierten Angaben zu den in 57. genannten Anträgen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, ohne einen Rückschluss auf die jeweiligen Einzelfälle ausschließen zu können. 59. Sollte die gegebenenfalls bestehende Differenz für die finanzielle Deckung der angemessenen Schulbegleitung (siehe Frage 58.) durch die Eltern/Sorgeberechtigten gedeckt worden sein/werden müssen, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 25 inwiefern ist eine solche benachteiligende Verfahrensweise im Sinne der Inklusion und Chancengleichheit in der Bildung gegenüber den betroffenen Schüler/-innen und deren Familien sachlich wie fachlich zu rechtfertigen ? (Bitte jeweils erläutern.) a. Wie ist eine solche benachteiligende Verfahrensweise rechtlich gedeckt? (Bitte Rechtsgrundlage nennen und als Datei anfügen.) 60. Wie viele Widersprüche beziehungsweise Beschwerden wegen selbsttätiger Beauftragungslast beziehungsweise dadurch entstehender Mehrkosten für die angemessene inklusive Schulbegleitung ihrer Kinder wurden für den Bereich psyB und den Bereich gkmEB jeweils seit 2013/ 2014 bis heute (Stand 03.04.2018) seitens der Eltern/Sorgeberechtigten bei Senat/zuständiger Fachbehörde eingereicht? (Bitte für jeden Unterstützungsbedarf einzeln, nach Schulform getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie wurde darauf jeweils reagiert? (Bitte jeweilige Maßnahmen beschreiben.) b. Welche konkreten Ergebnisse/Hilfen wurden hinsichtlich dieser Widersprüche beziehungsweise Beschwerden für die betroffenen Schüler/-innen erzielt? (Bitte jeweils erläutern.) 61. Wie viele Widersprüche beziehungsweise Beschwerden wegen selbsttätiger Beauftragungslast beziehungsweise dadurch entstehender Mehrkosten für die angemessene inklusive Schulbegleitung ihrer Kinder wurden für den Bereich psyB und den Bereich gkmEB jeweils in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 seitens der Eltern/Sorgeberechtigten bei Senat/zuständiger Fachbehörde eingereicht? (Bitte für jedes Schuljahr und jeden Unterstützungsbedarf einzeln, nach Schulform getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie wurde darauf jeweils reagiert? (Bitte jeweilige Maßnahmen beschreiben.) b. Welche konkreten Ergebnisse/Hilfen wurden hinsichtlich dieser Beschwerden für die betroffenen Schüler/-innen erzielt? (Bitte jeweils erläutern.) 62. In wie vielen Fällen wurden wegen selbsttätiger Beauftragungslast beziehungsweise der dadurch entstehenden Mehrkosten für die angemessene inklusive Schulbegleitung ihrer Kinder im Bereich psyB und im Bereich gkmEB seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) seitens der Eltern/Sorgeberechtigten gegen Senat/zuständige Fachbehörde Rechtsmittel unternommen und mit welchem Ergebnis? (Bitte in absoluten Zahlen , nach Schulformen getrennt mit derzeitigem Verfahrensstand und gezeitigte Konsequenzen in einer Excel-Tabelle angeben darlegen.) a. Wie viele selbsttätige Schulbegleitungsbeauftragungen wurden infolge dieser Rechtsmittel gegebenenfalls neu überprüft und wie viele neu und wie genau bewilligt? (Bitte für jedes Schuljahr mit Veränderung der Bewilligung in absoluten Zahlen und in Prozent entsprechend in der Tabelle zu 62. angeben.) 63. Inwiefern sieht der Senat/die zuständige Fachbehörde in der selbsttätigen Beauftragungslast für Eltern/Sorgeberechtigte wegen ungenügender Bewilligung der zugeteilten Schulbegleitungsqualifikationsstufe für deren Kinder mit psyB beziehungsweise gkmEB seine Verpflichtung auf angemessene inklusive Bildung und Chancengleichheit gegenüber den betroffenen Schüler/-innen nicht verletzt? (Bitte für jeden Unterstützungsbedarf jeweils gesondert sachlich und fachlich Stellung nehmen.) Jeder Bewilligung einer Schulbegleitung geht eine sorgfältige fachliche Prüfung voraus, die die Umsetzung einer bedarfsgerechten Integrationsfachleistung absichert. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 26 64. Wie viele Schüler/-innen an staatlichen Schulen welcher Schulform in Hamburg mit psyB und wie viele mit gkmEB konnten/können im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) wegen fehlender angemessen qualifizierter Schulbegleitung im Bereich psyB beziehungsweise gkmEB für wie viele Wochen jeweils nicht schulisch unterrichtet werden? (Bitte nach Unterstützungsbedarf und Schulform getrennt samt zeitlicher Dauer in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben .) a. Wie viele Schüler/-innen betraf das jeweils in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017? (Bitte pro Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 64. angeben.) 65. Mittels welcher Maßnahmen seitens des Senats/der zuständigen Fachbehörde wird die Beschulung der in Frage 64. genannten, wegen fehlender Schulbegleitung nicht schulisch unterrichteten, Schüler/-innen durch welche Kräfte mit welcher Qualifikation aktuell (Stand 03.04.2018) angemessen sichergestellt? (Bitte Maßnahmen und Verfahren erläutern .) a. Wie geschah das jeweils in den Schuljahren von 2013/2014 bis 2016/2017? (Bitte Maßnahmen und Verfahren erläutern.) 66. Wie wird seitens des Senats/der zuständigen Fachbehörde bei Ausfällen von inklusiver Schulbegleitungen (zum Beispiel durch Krankheit et cetera ) sichergestellt, dass die betroffenen Schüler/-innen sowohl mit psyB als auch mit gkmEB umgehend eine adäquate entsprechend qualifizierte Vertretung erhalten, um am Unterricht teilnehmen zu können? (Bitte Maßnahmen und Verfahren für beide Unterstützungsbedarfe erläutern.) a. Welche Vorschriften gibt es für diese Fälle und welche maximalen Unterrichtsausfallfristen sind in diesen vorgesehen? (Bitte entsprechende Vorschriften samt Fristen jeweils nennen und als Datei anfügen.) 67. Kann der Senat ausschließen, dass im bisherigen Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) Schüler/-innen mit Anspruch auf eine entsprechend qualifizierte Schulbegleitung wegen psyB beziehungsweise gkmEB bei Ausfällen nicht am Unterricht teilnehmen konnten? Wenn nein, wie viele Schüler/-innen mit welchem Unterstützungsbedarf und welcher benötigten Schulbegleitungsqualifikationsstufe betraf das für jeweils wie viele Wochen? (Bitte je Unterstützungsbedarf und Schulform in absoluten Zahlen mit Dauer in Tagen beziehungsweise Wochen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Schüler/-innen mit welchem Unterstützungsbedarf betraf das jeweils für wie viele Wochen in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 67. angeben.) 68. Inwiefern sieht der Senat/die zuständige Fachbehörde bei ungenügender Qualifikation der Schulbegleitung seine Verpflichtung auf angemessene inklusive Beschulung gegenüber den betroffenen Schülern/-innen mit psyB und mit gkmEB nicht verletzt? (Bitte jeweils sachlich und fachlich Stellung nehmen.) a. Inwiefern sieht der Senat/die zuständige Fachbehörde das Recht auf Bildung und gleichwertige Teilhabe an Schule nicht verletzt, wenn unzureichende Versorgung mit angemessener Schulbegleitungsqualifikation verhindert, dass die betroffenen Schüler/-innen mit psyB beziehungsweise mit gkmEB am schulischen Unterricht teilnehmen können? (Bitte jeweils fachlich und sachlich Stellung nehmen.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 27 69. Was genau unternimmt der Senat/die zuständige Fachbehörde gegenwärtig (Stand 03.04.2018) um sicherzustellen, dass alle Schüler/-innen mit psyB beziehungsweise gkmEB, die für sie angemessene qualifizierte inklusive Schulbegleitung tatsächlich erhalten? (Bitte jeweilige Maßnahmen und deren Umsetzung erläutern.) a. Wie wurde dies in den Schuljahren seit 2013/2014 bis 2017/2018 sichergestellt und mit welchem Erfolg? (Bitte jeweilige Maßnahmen, deren Umsetzung und Erfolge erläutern.) Der für Bildung zuständigen Behörde sind keine Fälle bekannt, in denen es aufgrund einer Nicht-Bewilligung beziehungsweise der Bewilligung einer – wie in Frage 64. unterstellt – nicht angemessen qualifizierten Schulbegleitungsleistung zu einer Unterbrechung des Schulbesuchs gekommen ist. Probleme ergeben sich allenfalls, wenn bei einer bestehenden Bewilligung keine geeignete Person für die Schulbegleitung gefunden werden kann beziehungsweise wenn eine Schulbegleitung erkrankt. Sofern die zuständige Schule und die Träger, die das Personal für Schulbegleitung stellen, hier nicht zeitnah Abhilfe schaffen, greifen in der Regel das zuständige ReBBZ beziehungsweise die zuständige Fachberatung in der für Bildung zuständigen Behörde unterstützend ein. Bewährt haben sich Maßnahmen , bei denen weitere Träger für die Übernahme der Begleitungsleistung angesprochen werden. In seltenen Einzelfällen gelingt es nicht sofort, insbesondere bei unterjähriger Bewilligung einer Schulbegleitung, eine Schulbegleitung mit dem gewünschten Qualifikationsniveau über die Träger bereitzustellen. Je nach Situation wird dann die Bewilligung dahin gehend angepasst, dass eine Schulbegleitungskraft der nächsthöheren Qualifikationsstufe eingesetzt werden kann. Im Übrigen siehe Anlagen 4 und 5. 70. Wie viele und welche Träger mit welcher wirtschaftlichen Organisationform bieten im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) inklusive Schulbegleitung für den Bereich psyB und für den Bereich gkmEB für welche Schulformen in Hamburg an? (Bitte mit Anzahl und Namen nebst Standort samt Unterstützungsbedarf, Schulformen, Organisation in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Träger welcher Organisationsform waren es in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017? (Bitte pro Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 70. angeben.) Angaben zu den Trägern für den Zeitraum der Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 siehe Anlage 6. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 71. Wie viele Schulbegleiter/-innen waren/sind im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) insgesamt für wie viele Schüler/-innen an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg mit Unterstützungsbedarf wegen psyB beziehungsweise wegen gkmEB je Schulform und Jahrgang tätig? (Bitte unterschieden nach Unterstützungsbedarf, Schulform und Jahrgang in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Qualifikationsstufe haben diese Schulbegleiter/-innen jeweils? (Bitte nach Unterstützungsbedarf und Schulform getrennt sowie nach Qualifikation in: ohne berufliche Qualifikation und Vorerfahrung , mit pädagogischer Vorerfahrung ohne spezifische Qualifikation , Erzieher/-in beziehungsweise Gesundheits- und Krankenpflegekraft oder vergleichbar als auch Sozialpädagoge/-in oder vergleichbar aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen samt der Schüler-/- innenzahl mit Unterstützungsanspruch entsprechend in der Tabelle zu 71. angeben.) Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 28 b. Wie viele von diesen Begleitkräften sind bei welchen Trägern beschäftigt, wie viele anderswo und wo genau, wie viele selbstständig tätig? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 67. angeben.) c. Mit welchem Stundenlohnsatz werden diese Schulbegleiter/-innen gegenwärtig (Stand 03.04.2018) vergütet und wie viele von ihnen arbeiten weniger als vier, wie viele mehr als vier (weniger als sechs) und wie viele sechs (weniger als acht) und wie viele acht Stunden oder mehr pro Tag? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 67. angeben .) Die Daten hinsichtlich der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Schulbegleiter und Schulbegleiterinnen werden durch die bewilligenden Stellen nicht erfasst. Aus pädagogischen Gründen ist es mitunter sinnvoll, dass in Einzelfällen mehrere Schulbegleiter und Schulbegleiterinnen mit demselben Kind arbeiten. Somit liefert die Anzahl der Bewilligungen für Schülerinnen und Schüler mit Schulbegleitung keinen Rückschluss auf die Anzahl der eingesetzten Schulbegleitungskräfte. Angaben zu den täglichen Arbeitszeiten der Schulbegleitungen liegen den bewilligenden Stellen der Behörde für Schule und Berufsbildung nicht vor. Daten hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Bezüge zwischen einzelnen Schulbegleitungen und den jeweiligen Anstellungsträgern werden ebenfalls seitens der für Bildung zuständigen Behörde nicht erfasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei laufendenden Bewilligungen sowohl zu einem Wechsel der ausführenden Schulbegleitung als auch zu einem Wechsel der Trägers, der eine Schulbegleitung bereitstellt, kommen kann. Für die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Kostensätzen für eine Schulbegleitung siehe folgende Tabelle: Qualifikation Kostensatz/Stunde private Honorarkraft Einsatz einer Kraft über Träger FSJ 8,98 € 10,22 € sozial erfahren 16,90 € 20,29 € Erzieher/in 22,58 € 27,09 € Sozialpädagoge/ Sozialpädagogin 25,75 € 30,91 € Im Übrigen siehe Antworten zu 1., 2., 40. bis 42. a. 72. Wie viele Schulbegleiter/-innen waren in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 insgesamt für wie viele Schüler/-innen an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg mit Unterstützungsbedarf wegen psyB beziehungsweise wegen gkmEB je Schulform und Jahrgang tätig? (Bitte pro Schuljahr einzeln, nach Schulform aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Qualifikationsstufe hatten/haben diese Schulbegleiter/-innen jeweils? Wie viele von diesen Begleitkräften sind bei welchen Trägern beschäftigt, wie viele anderswo und wo genau, wie viele selbstständig tätig? (Bitte entsprechend unterschieden nach Unterstützungsbedarf und Schulform sowie nach Qualifikation in: ohne berufliche Qualifikation und Vorerfahrung, mit pädagogischer Vorerfahrung ohne spezifische Qualifikation, Erzieher/-in beziehungsweise Gesundheits- und Krankenpflegekraft oder vergleichbar als auch Sozialpädagoge/-in oder vergleichbar aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen samt der Schüler-/-innenzahl mit Unterstützungsanspruch entsprechend in der Tabelle zu 72. angeben.) b. Mit welchem Stundenlohnsatz werden diese Schulbegleiter/-innen gegenwärtig (Stand 03.04.2018) vergütet und wie viele von ihnen arbeiten weniger als vier, wie viele mehr als vier aber weniger als Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 29 sechs und wie viele sechs aber weniger als acht und wie viele acht Stunden oder mehr pro Tag? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 72. angeben.) Siehe Antworten zu 1., 2., 40. bis 42. a. und 71. bis 71. c. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 73. Welche genauen Arbeits- und Begleitaufgaben haben die jeweiligen Schulbegleitungen entsprechend ihrer Qualifikationsstufe im Bereich psyB beziehungsweise gkmEB zu erfüllen? (Bitte jeweils nach Freiwilligendienstleistende sowie nach Qualifikation in: sonstige ohne berufliche Qualifikation und Vorerfahrung, mit pädagogischer Vorerfahrung ohne spezifische Qualifikation, Erzieher/-in beziehungsweise Gesundheitsund Krankenpflegekraft oder vergleichbar als auch Sozialpädagoge/-in oder vergleichbar unterschieden erläutern.) a. Welche Schulbegleitungsaufgabenbereiche dürfen sie dabei keinesfalls ohne nachgewiesene fachliche Qualifikation betreuen? (Bitte jeweils erläutern.) 74. Wo sind die unter Frage 73. genannten Aufgabenbereiche und die expliziten Grenzen je nach Qualifikation in der inklusiven Schulbegleitung in Hamburg rechtlich geregelt? (Bitte nennen und als Datei anfügen.) Siehe Drs. 21/1316 und Vorbemerkung. 75. Wie genau und von wem wird die Einhaltung der unter Frage 73. und 74. festgelegten Aufgabenbereiche und vorausgesetzten Qualifikationsstufen in Bezug auf die inklusiven Schulbegleitkräfte kontrolliert? (Bitte zuständige Stellen und genaues Kontrollverfahren darlegen.) Die erforderlichen Begleitungsleistungen sind im Rahmen einer Tätigkeitsbeschreibung genau zu beschreiben und somit zentraler Bestandteil der fachlichen Prüfung im Bewilligungsprozess. 76. Wie ist die Vergütung für Schulbegleitungen im Bereich psyB beziehungsweise gkmEB bei schulisch bedingten Nichtarbeitszeiten/Nichterwerbszeiträumen (schulfreie Tage, Ferienzeiten et cetera) seitens des Senats/der zuständigen Fachbehörde konkret abgesichert und wie wird deren fortlaufende Einzahlung in die Sozial- beziehungsweise Rentenversicherung und in die Krankenversicherung gewährleistet? (Bitte jeweils erläutern.) a. Falls keine finanzielle Absicherung von Senatsseite/Behördenseite für die Schulbegleiter/-innen in schulisch bedingten Ausfallzeiten vorgesehen sein sollte, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung existiert diese nicht? Wie in der Vorbemerkung bereits beschrieben, wird Schulbegleitung als Integrationsfachleistung mit einem definierten Zeitvolumen und Stundensatz bewilligt. Die Finanzierung dieser Leistung erfolgt grundsätzlich allein in dem Rahmen, in dem diese Fachleistung tatsächlich erbracht wird. Eine gesonderte Vergütung von Ausfallbeziehungsweise Ferienzeiten durch die bewilligende Stelle ist in dieser Systematik der leistungsbezogenen Bewilligung und Abrechnung von Integrationsfachleistung nicht vorgesehen. Arbeitsvertragliche Regelungen mit den Schulbegleitungen werden durch die Träger eigenständig getroffen. Ein Ausgleich für mögliche Ausfallzeiten erfolgt in vielen Fällen dadurch, dass Schulbegleitungspersonal beispielsweise während der Ferien in anderen Arbeitsfeldern eines Trägers zum Einsatz kommt. 77. Falls keine finanzielle Absicherung von Senatsseite/Behördenseite für die Schulbegleiter/-innen im Bereich psyB beziehungsweise gkmEB in schulisch bedingten Ausfallzeiten vorgesehen sein sollte, inwiefern sieht der Senat/die zuständige Fachbehörde darin keine Gefährdung der Kontinuität der Inklusionsgewährleistung für die betroffenen Schüler/-innen, Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 30 angesichts des Risikos, dass die Schulbegleitungskräfte aus existenziellen Gründen kündigen müssen? (Bitte jeweils sachlich und fachlich Stellung nehmen.) 78. Falls keine finanzielle Absicherung von Senatsseite/Behördenseite für die Schulbegleiter/-innen im Bereich psyB beziehungsweise gkmEB in schulisch bedingten Ausfallzeiten vorgesehen sein sollte, inwiefern sieht der Senat/die zuständige Fachbehörde in den entstehenden Verdienstausfällen und den gleichzeitig zu bestreitenden Lebenshaltungs- und Versicherungskosten für die Betroffenen keine Gefährdung für deren wirtschaftliche Existenz? (Bitte jeweils sachlich und fachlich Stellung nehmen.) a. Inwiefern erachtet der Senat/die zuständige Fachbehörde deren angemessene Versorgung unter diesen Umständen als gegeben und diese Verfahrensweise angesichts der Bedeutung ihrer Arbeit für die Umsetzung der Inklusion als gerechtfertigt? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Träger in der Regel für die Zeiträume, in denen sie eine bewilligte Schulbegleitungsleistung übernehmen, geeignete vertragliche Regelungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorhalten, um deren Beschäftigung und angemessene wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen . In wenigen Einzelfällen, etwa bei plötzlicher Beendigung einer Schulbegleitungsbewilligung durch nicht planbar langfristige Ausfallzeiten (zum Beispiel sich kurzfristig ergebende, dann jedoch lang andauernde Klinikaufenthalte von Schülerinnen oder Schülern), konnten durch Unterstützung der bewilligenden Stellen in Kooperation mit den Trägern angemessene Folgeeinsätze der betroffenen Begleitpersonen vermittelt werden. 79. Wie viele Stellen für Schulbegleitkräfte welcher Qualifikationsstufe waren/sind bei welchen Schulbegleitungsträgern in Hamburg im Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) unbesetzt und aus welchen Gründen ? (Bitte nach psyB und gkmEB samt Schulform getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent samt Gründen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Wochen waren/sind diese Stellen jeweils unbesetzt? (Bitte in absoluten Wochenzahlen in der Tabelle zu 79. angeben.) b. Welche Gründe lagen/liegen dafür jeweils vor? 80. Wie viele Schulbegleitungen welcher Qualifikationsstufe für Schüler/- innen mit Unterstützungsbedarf psyB und gkmEB mussten wegen der in Frage 75. genannten unbesetzten Stellen bei Schulbegleitungsträgern im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) ausfallen? (Bitte nach psyB und gkmEB samt Schulform getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Vertretungen welcher Qualifikation wurden für Schüler/- innen mit psyB und gkmEB eingerichtet? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 76. angeben.) b. Wie viele Wochen dauerten/dauern diese Ausfälle (76.) und diese Vertretungen (76.a.) dabei jeweils? (Bitte in absoluten Wochenzahlen in der Tabelle zu 76. angeben.) Davon ausgehend, dass in Frage 80. nicht auf Frage 75., sondern auf Frage 79. Bezug genommen wird, wird wie folgt geantwortet: Beide Fragestellungen gehen von der Grundannahme aus, dass einzelne Träger kontinuierlich definierte Stellenkontingente ausschließlich für Schulbegleitung vorhalten und die ReBBZ beziehungsweise die Schulen aus diesem stets vorhandenen Mitarbeiterpool die Schulbegleitungen abrufen. Tatsächlich werden die Träger in ihrer Vermittlung jedoch erst tätig, wenn eine Anfrage für entsprechende Begleitungsleistungen an sie herangetragen wird. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 31 Arbeitsvertragliche Regelungen zwischen Trägern und Schulbegleitungspersonal erfolgen in der Regel erst nach Vorliegen einer Anfrage für eine bewilligte Fachleistung und nicht umgekehrt. Zu den personellen Verschiebungen bei den Trägern, die Personal für Schulbegleitungsleistungen bereitstellen, liegen der für Bildung zuständigen Behörde keinerlei Informationen vor. Eine Abfrage bei den Trägern im Sinne der hier formulierten Fragestellung ist nicht umsetzbar, da die Träger gegenüber der bewilligenden Stelle hinsichtlich der Gestaltung ihrer Personalplanung beziehungsweise -steuerung nicht auskunftspflichtig sind. 81. Unseren Informationen nach kommt es immer häufiger zu Entlassungen von qualifizierten Fachkräften in der Schulbegleitung bei den dafür zuständigen Trägern, aus Kostengründen, da seitens der zuständigen Fachbehörde verstärkt auf die Beschäftigung von Bundesfreiwilligendienstlern /-innen (BFD) beziehungsweise Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) gesetzt werde. Entspricht das der Wahrheit? Wenn ja, wie ist das begründet und wie ist das fachlich gerechtfertigt? (Bitte jeweils erläutern.) 82. Welche fachliche, sachliche und rechtliche Rechtfertigung besteht nach Ansicht des Senates/der zuständigen Fachbehörde zur in Frage 81. dargelegten Maßgabe für die inklusive Schulbegleitung im Bereich psyB und gkmEB vermehrt auf die Heranziehung von Freiwilligendienstlern/- innen (FSJ bzw. BFD) statt auf die bewährte und angemessene Beauftragung qualifizierter Fachkräfte zu setzen? (Bitte jeweils erläutern und Rechtsgrundlage als Datei anfügen.) 83. Da der Senat/die zuständige Fachbehörde hinsichtlich der inklusiven Schulbegleitung im Bereich psyB und gkmEB selbst ausdrücklich darauf hinweist, dass man großen Wert auf die angemessene Unterstützung durch geeignet qualifizierte Kräfte legt, wie ist dann davon auszugehen, dass diese Maßgabe durch einen stärkeren Einsatz von Freiwilligendienstlern /-innen (FSJ beziehungsweise BFD) bedarfsgerecht und im Interesse des Wohles der darauf angewiesenen Schüler/-innen erfüllt werden kann? (Bitte fachlich und sachlich Stellung nehmen.) a. Wie ist eine solche vermehrte Heranziehung von Freiwilligendienstlern /-innen zudem auch gerade gegenüber diesen, als nicht qualifizierten Kräften, die sich tendenziell dadurch mit über die Maßen belastenden und überfordernden Aufgaben konfrontiert sehen müssen , zu vertreten? (Bitte sachlich und fachlich rechtfertigen.) Im Rahmen der schülerbezogenen fachlichen Prüfung der Begleitungs- und Unterstützungsbedarfe durch die jeweils bewilligenden Stellen ist grundsätzlich zu prüfen, welche Qualifikationsstufe für die Umsetzung der erforderlichen Begleitungsleistung angemessen ist. Dabei wird deutlich, dass in vielen Einzelfällen lediglich einfache Begleitungs- und Unterstützungstätigkeiten umzusetzen sind, die durch Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der Freiwilligendienste angemessen erbracht werden können. Entscheidendes Kriterium ist somit der in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen schulischen Rahmenbedingungen feststellbare Begleitungsbedarf. Somit können sich im Verlauf der Schuljahre Schwankungen hinsichtlich der Personalbedarfe für Schulbegleitung in den unterschiedlichen Qualifikationsstufen ergeben. Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass sich auch Begleitungsnotwendigkeiten dynamisch verändern. In der Gesamtbetrachtung der Bewilligungen für beide Verfahren seit Schuljahr 2014/ 2015 bleibt jedoch festzustellen, dass es, anders als in den Fragestellungen angenommen , keine nennenswerte Steigerung beim Einsatz von Teilnehmerinnen/ Teilnehmern der Freiwilligendienste gibt (vergleiche hierzu die Drs. 21/5911, 21/1047 und 20/8998). 84. Wie viele Kündigungen von Schulbegleitungsverträgen mit erzieherisch erfahrenem beziehungsweise sonderpädagogisch qualifiziertem bezie- Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 32 hungsweise medizinisch qualifiziertem Personal erfolgten für psyB und gkmEB bisher im laufenden Schuljahr 2017/2018 seitens der zuständigen Fachbehörde bei Trägern (Stand 03.04.2018)? (Bitte je Schulform und Bedarf in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele solcher Kündigungen waren es in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 jeweils? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln entsprechend in der Tabelle zu 84. angeben.) Durch die bewilligenden Stellen der für Bildung zuständigen Behörde erfolgen keine Kündigungen von Schulbegleitungen, siehe Antwort zu 79. bis 80. b. Es gibt lediglich auslaufende Bewilligungen, die nicht oder mit veränderten Eckwerten hinsichtlich der Qualifikationsstufe, der Zeitumfänge und Dauer der jeweiligen Schulbegleitungsmaßnahme fortgesetzt werden. 85. Gab es im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) Widersprüche beziehungsweise Beschwerden von Trägern hinsichtlich zu geringer finanzieller Zuweisungen für qualifizierte Schulbegleitungskräfte im Bereich psyB und gkmEB gegenüber der zuständigen Fachbehörde und gab es entsprechende Widersprüche beziehungsweise Beschwerden explizit zur in Frage 81. dargelegten Praxis? Wenn ja, wie viele und wie wurde auf diese jeweils reagiert? (Bitte je Unterstützungsbedarf einzeln in absoluten Zahlen samt Reaktion in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele entsprechende Widersprüche beziehungsweise Beschwerden gab es diesbezüglich seit 2013/2014 bis 2016/2017 und wie wurde auf diese jeweils reagiert? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 85 angeben.) 86. Gab es wegen zu geringer finanzieller Zuweisungen für qualifizierte Schulbegleitungskräfte im Bereich psyB und gkmEB seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) Reduzierungen von Angeboten und/oder Einschränkungen von Angeboten der Schulbegleitungsträgern? Wenn ja, in welchem Stellenumfang beziehungsweise Leistungsumfang wurden Angebote bei welchen Trägern eingekürzt und/oder eingestellt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln samt Schulform, mit Stellenanzahl und Qualifikationsstufe samt Träger mit Geschäftsart in absoluten Zahlen und in Prozent der Kürzungen/Aufgaben von Angeboten in einer Excel- Tabelle angeben.) Die ausgesprochenen Bewilligungen für Integrationsfachleistungen sind hinsichtlich der fachlichen Qualifikation (Stundensatz) und des zeitlichen Umfangs bindend. Eine durch die Träger initiierte Veränderung dieser Vorgaben ist nicht zulässig, im Übrigen siehe Vorbemerkung. 87. Vom Senat/der zuständigen Fachbehörde wurde explizit darauf hingewiesen , dass insbesondere für Freiwilligendienstler/-innen (FSJ beziehungsweise BFD) und sonstige nicht qualifizierte Kräfte in der Schulbegleitung Fortbildungen an Schulen angeboten werden. Wie viele solcher Fortbildungen für die Schulbegleitung im Bereich psyB beziehungsweise gkmEB mit welcher konkreten Ausrichtung fanden seit 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) zu wie vielen Teilnehmern/-innen jeweils statt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln nach Schulformen und Unterstützungsbedarf getrennt in Freiwilligendienstler/-innen und sonstige unterschiedenen Kurse und in absoluten Teilnehmer-/-innenzahlen in einer Excel- Tabelle angeben.) a. Von welchen Personen mit welcher fachlichen Qualifikation wurden diese Kurse jeweils durchgeführt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 85. angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 33 b. Wie viele der Teilnehmer/-innen haben diese Fortbildungen jeweils erfolgreich absolviert und wie haben sich diese Fortbildungen auf deren Qualifikation in der Schulbegleitung konkret ausgewirkt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 85. mit erworbener Zusatzqualifikation angeben.) Im Rahmen der Freiwilligendienste besteht gesetzlich geregelt ein umfangreiches Fortbildungsprogramm, das in Zuständigkeit der Träger der Freiwilligendienste umgesetzt wird. Für die Fortbildung der sozial erfahrenen beziehungsweise beruflich qualifizierten Schulbegleitungen sind ebenfalls die jeweiligen Anstellungsträger zuständig. In den Schulen gibt es ergänzend im Rahmen der Anleitung von Schulbegleitungen zusätzliche Angebote (zum Beispiel zur Einhaltung der Hygiene bei Umsetzung von Grundpflegeleistungen), die durch schulisches Personal bedarfsorientiert organisiert und durchgeführt werden. Die Umsetzung solcher Anleitungsangebote wird jedoch nicht zentral erfasst. 88. Da dem Verfahren nach dann Schulbegleitungen bewilligt werden, wenn der besondere Unterstützungsbedarf der betroffenen Schüler/-innen nicht gleichwertig von schulischem Personal abgedeckt werden kann, wie viel Eigenpersonal welcher Qualifikation kommt an den staatlichen Schulformen in Hamburg jeweils für Aufgaben der Schulbegleitung im Bereich psyB und gkmEB bei im Schuljahr 2017/2018 (Stand 03.04.2018) wie genau zum Einsatz? (Bitte je Schulform einzeln, nach Qualifikation und Bedarf aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viel dieses Personals ist in Vollzeit beziehungsweise Teilzeit im Unterricht, wie viel im Nachmittag und wie viel sowohl als auch beschäftigt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 88. angeben.) Integrationsfachleistungen (Schulbegleitung) werden erforderlich, wenn die für die angemessene Teilhabe einer Schülerin oder eines Schülers am schulischen Leben erforderliche Betreuung, Pflege oder gezielte erzieherische Intervention durch das schulische Personal (Lehrkräfte sowie pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal der Schulen) im Rahmen des je nach Schulform üblichen beruflichen Handelns nicht hinreichend erbracht werden kann. Insofern sind die Aufgabenbereiche des schulischen Personals und die zusätzlichen Unterstützungsleistungen der Schulbegleitungen klar voneinander abzugrenzen. 89. Nach Aussage des Senats/der zuständigen Fachbehörde wird die Inklusion im obligatorischen Schulschwimmunterricht gegenwärtig maßgeblich , wenn nicht ausschließlich, von den Schulbegleitungskräften geleistet (vergleiche unter anderem Drs. 21/10666 beziehungsweise 21/10942). Wie genau und mit welcher zusätzlichen sportpädagogischen Qualifikation ausgestattet, werden Schulbegleitungskräfte für diese besondere Aufgabe jeweils bei psyB beziehungsweise gkmEB eingesetzt ? (Bitte Zusatzqualifikation und Verfahren in der Schwimmunterrichtssituation erläutern.) a. Wie und durch wen wird diese zusätzliche sportpädagogische Qualifikation kontrolliert? (Bitte Verfahren und Zuständigkeiten erläutern.) b. Wie sind die Schulbegleiter/-innen im Fall von möglichen Unfällen beziehungsweise Zwischenfällen im Sinne einer eventuellen Schädigung von Schülern/-innen dabei explizit rechtlich und versicherungstechnisch abgesichert? c. In welcher finanziellen Höhe werden Schulbegleiter/-innen angesichts der zusätzlichen sportpädagogischen Qualifikation und der besonderen Anforderungen an eine Schwimmunterrichtsbegleitung pro Stunde vergütet? 90. Auf welcher sachlichen, fachlichen und rechtlichen Ebene wird die reguläre Heranziehung von Schulbegleitern/-innen im obligatorischen Schwimmunterricht seitens des Senats/der zuständigen Fachbehörde Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 34 als hinreichende inklusive Maßnahme, im Sinne der unumschränkten Partizipationsberechtigung der unterstützungsbedürftigen Schüler/-innen mit psyB beziehungsweise gkmEB angesehen, insbesondere dann, wenn die in Frage 89. abgefragten Zusatzqualifikationen und Rahmenbedingungen keine Voraussetzung für den Einsatz der Schulbegleiter/- innen zum Schulschwimmen sein sollten? (Bitte jeweils erläutern und rechtliche Grundlage als Datei anfügen.) a. Wie werden diese Heranziehungspraxis für den Schulschwimmunterricht und die mit ihr einhergehende Zusatzbelastung seitens des Senats/der zuständigen Fachbehörde gegenüber den Schulbegleitern /-innen als akzeptabel und verantwortungsbewusst verstanden und wie sind diese rechtlich abgedeckt, insbesondere dann, wenn die in Frage 89. abgefragten Zusatzqualifikationen und Rahmenbedingungen keine Voraussetzung für den Einsatz der Schulbegleitern /-innen zum Schulschwimmen sein sollten? (Bitte jeweils erläutern und rechtliche Grundlage als Datei anfügen.) In den Drs. 21/10666 beziehungsweise 21/10942 findet sich eine klare Unterscheidung zwischen einem sonderpädagogischen oder sportpädagogischen Beitrag, den das Fachpersonal von Bäderland Hamburg sowie bei Bedarf schulisches Personal im Rahmen der inklusiven Durchführung des Schwimmunterrichts erbringt und den Aufgaben der Schulbegleitung im Sinne einer Unterstützung beispielsweise auf dem Weg zum Schwimmen, beim Umkleiden oder bei Bedarf auch im Wasser. Schulbegleitungen handeln in diesem Kontext stets nach Anleitung durch das sportpädagogisch geschulte Personal, welches die Aufsicht verantwortlich wahrzunehmen hat. Insofern ist die Schulbegleitung nicht als fachlich hinreichende, sondern lediglich als unterstützende Maßnahme zu bewerten. Eine zusätzliche sportpädagogische Qualifikation der Schulbegleitungen ist daher nicht erforderlich. Der Versicherungsschutz ist in diesem Zusammenhang – wie bei allen schulischen Veranstaltungen – durch die Unfallkasse gewährleistet. 91. Beim Einsatz von Schulbegleitern/-innen an den staatlichen Schulen kommt offenbar regelhaft die sogenannte Poollösung zur Anwendung, was genau verbirgt sich dahinter und wie genau kommt sie unter welchen Umständen zum Tragen? (Bitte Konzept und Anwendung konkret nach Schulformen und psyB sowie gkmEB gesondert erläutern.) a. Was bedeutet diese „Poollösung“ jeweils für die Schulbegleitung für das einzelne betreute Kind? (Bitte nach Schulformen und psyB sowie gkmEB gesondert erläutern.) b. Wie genau funktioniert diese „Poollösung“ hinsichtlich des benötigten Personaleinsatzes bei der Schulbegleitung? (Bitte nach Schulformen und psyB sowie gkmEB gesondert erläutern.) Bei der Bewilligung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Freiwilligendienste (FSJ/BFD) als Schulbegleitung besteht die Möglichkeit der schulbezogenen Zuweisung einer definierten Anzahl von FSJ-/BFD-Kräften (sogenannte Poollösung), siehe Vorbemerkung. Grundlage für die Bemessung dieser Zuweisung ist auch hier zunächst eine einzelfallbezogene Bedarfsprüfung. Das Verfahren der Bedarfsprüfung sowie die Möglichkeiten zur schulinternen Steuerung des Einsatzes dieser Schulbegleitungen sind in der „Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung“ vom 01.03.2015. Die Umsetzung einer schulbezogenen Zuweisung von Schulbegleitungen für einfache Unterstützungsleistungen ist nur an Schulen sinnvoll, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Begleitungsbedarf anzutreffen sind. Daher wird dieses Verfahren in der Regel an Schwerpunktschulen für Inklusion oder an speziellen Sonderschulen umgesetzt. Weiterhin ist der Einsatz qualifizierter Schulbegleitungen im Rahmen der hier beschriebenen schulbezogenen Zuweisung nicht vorgesehen. 92. Kann der Senat/die zuständige Fachbehörde sicher ausschließen, dass die „Poollösung“ in Bezug auf die inklusive Schulbegleitung im Bereich Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 35 psyB beziehungsweise gkmEB dazu führt, dass aus der Schulbegleitung für zwei Kinder nun eine einzige wird, sprich nun eine Schulbegleitungskraft für zwei Schüler/-innen zuständig ist, bei jeweils nicht verändertem festgestelltem Schulbegleitungsbedarf? Das Konzept der schulinternen Steuerung des Einsatzes schulbezogen zugewiesener FSJ-/ BFD-Kräfte beruht darauf, dass innerhalb der Schule je nach Unterrichtssituation und individuellem Bedarf der betreffenden Schülerinnen und Schüler der Einsatz dieser Schulbegleitungen situationsangemessen geplant wird. Dies kann bedeuten, dass in bestimmten Situationen eine klare 1:1-Zuordnung der Begleitungskraft ausschließlich zu einer Schülerin oder einem Schüler erfolgt, wohingegen in anderen Unterrichtssituationen beziehungsweise Klassenkonstellationen, in denen dies fachlich vertretbar oder notwendig erscheint, eine geringere Betreuungsdichte (zum Beispiel eine Schulbegleitung für zwei Schülerinnen oder Schüler) sogar ausdrücklich gewünscht wird, etwa um die Verselbstständigung einzelner sukzessiv herbeizuführen . Im Übrigen siehe Antwort zu 91. bis 91. b. 93. Wie viele, wie genau qualifizierte Kräfte wurden/werden in diesen „Poollösungen “ an den staatlichen Schulformen seit 2014/2015 bis heute (Stand 03.04.2018) für den Bereich psyB und den Bereich gkmEB jeweils eingesetzt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Qualifikation nach Schulformen sowie Sozialindex und Unterstützungsbedarf gesondert in absoluten Zahlen in einer Excel Tabelle angeben.) a. Wie viele Kinder betreut eine solche „Poollösungs“-Schulbegleitungskraft welcher Qualifikation dabei jeweils gleichzeitig je im Unterricht, am Nachmittag und bei der Schulschwimmunterrichtsbegleitung ? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 93. angeben.) Siehe Antworten zu 40. bis 42. a. und 91. bis 91. b. sowie Vorbemerkung. 94. Aus welchen konkreten sachlichen und fachlichen Überlegungen heraus hat sich der Senat für die Anwendung dieser „Poollösung“ in der Schulbegleitung entschieden? a. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist die Anwendung dieser „Poollösung “ gerade hinsichtlich der Verantwortung für das Wohl, die körperliche Unversehrtheit als auch in Bezug auf die Verpflichtung der Verwirklichung gleichberechtigten Bildungsteilhabe und -unterstützung für Schüler/-innen mit psyB sowie mit gkmEB zulässig/ gedeckt? (Bitte jeweils pro Unterstützungsbedarf erläutern und Rechtsgrundlage als Datei anfügen.) Auslöser für die Umsetzung der schulbezogenen Zuweisung von FSJ-/BFD-Kräften waren Anregungen aus dem Kreis der Schulleitungen, verbunden mit der Bitte, diese Schulbegleitungen zukünftig nicht ausschließlich einzelfallbezogen einsetzen zu müssen , da im Schulalltag immer wieder je nach Unterrichtssituation von sehr unterschiedlich ausgeprägten Begleitungsbedarfen auszugehen ist. Die Zuweisung eines Pools von FSJ-/ BFD-Kräften bietet die Möglichkeit, deren Einsatz situativ angemessen zu steuern. Siehe auch Antwort zu 92. Zu den rechtlichen Grundlagen siehe Vorbemerkung. 95. Kann der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde garantieren , dass durch diese Poollösung keinem zu begleitenden Kind/Jugendlichen mit psyB beziehungsweise mit gkmEB Schulbegleitungsstunden entzogen werden und kann insbesondere ferner garantiert werden, dass damit keine zusätzlichen Gefahrenlagen für die Betroffenen (etwa bei der Schulschwimmunterrichtsbegleitung) entstehen? Wenn ja, wie genau wird dies gewährleistet? (Bitte jeweils Stellung nehmen und konkrete Maßnahmen erläutern.) Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 36 Die Umsetzung der schulbezogenen Zuweisung erfolgt inzwischen im vierten Jahr. Rückmeldungen aus den Schulen sind durchweg positiv. Die für Bildung zuständige Behörde hat in diesem Zeitraum keinerlei Hinweise erhalten, dass die Einführung dieses Steuerungsmodells zu Gefahrenlagen im Schulbetrieb führen. 96. Schon seit Längerem wird seitens der Schulbegleiter/-innen die Anerkennung eines eigenen Berufsbildes für deren Arbeit gefordert, um in tariflicher Hinsicht, in der Frage der Fixierung verbindlicher Qualitätsstandards wie auch in Bezug auf die Anerkennung und Kooperation auf Augenhöhe mit Schulen und Schulleitungen eine verlässliche berufliche wie fachliche Basis zu gewährleisten. Wie steht der Senat/die zuständige Fachbehörde zu dieser Forderung? a. Wurden hinsichtlich der Verwirklichung dieses Wunsches im Sinne der optimalen Bedingungen in der inklusiven Schulbegleitung für darauf angewiesene Schüler/-innen sowie alle Schulbegleiter/-innen gegebenenfalls bereits Maßnahmen ergriffen, wenn ja, wie sehen diese aus (Stand 03.04.2018)? b. Wenn nein, auf Grundlage welcher sachlichen und fachlichen Überlegungen nicht? Die Umsetzung von Schulbegleitung stellt je nach Bedingungen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen schulischen Bedingungsfelds ganz unterschiedliche Anforderungen an die betreffenden Begleitpersonen. Ein nicht unerheblicher Anteil aller Schulbegleitungsleistungen wird dabei sogar von Personen ohne jegliche formale berufliche Qualifikation erbracht. Andererseits gibt es Unterstützungserfordernisse , die im Einzelfall Qualifikationen bis hin zum Fachhochschulabschluss voraussetzen . Gemeinsames Merkmal der Tätigkeit aller Schulbegleitungen ist allein die Funktion der Hilfe zur Teilhabe. Vor dem Hintergrund der Diversität der Anforderungen erscheint es jedoch schwierig, ein einheitliches Berufsbild für Schulbegleitungen zu beschreiben beziehungsweise anzuerkennen. Gespräche mit Vertreterinnen/Vertretern einzelner Träger in Hamburg, die es seitens der für Bildung zuständigen Behörde geführt werden, haben hier bislang zu keinem tragfähigen Ergebnis geführt. 97. Gerade hinsichtlich Bezahlung sind gleichwertig pädagogisch-erzieherisch qualifizierte Fachkräfte in der Schulbegleitung gegenüber denen von schulischer Kinder- und Jugendhilfe in Hamburg schlechter gestellt. Weshalb wird vom Senat/der zuständigen Fachbehörde angesichts der wichtigen Aufgabe, die diese Schulbegleiter/-innen für die Inklusion an unseren Schulen leisten, bisher diesbezüglich weiter keine tarifliche Gleichstellung realisiert? (Bitte sachliche und fachliche Gründe erläutern .) a. Existieren konkrete Planungen, diesem Zustand Abhilfe zu schaffen, wenn ja, wann und wie genau soll das geschehen? (Bitte Terminierung und Maßnahmen angeben.) Im Rahmen der als Fachleistung bewilligten und in der Umsetzung über Träger der Jugend- und Behindertenhilfe organisierten Schulbegleitung fällt der Aspekt der vertraglichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und damit verbunden auch die Frage der tariflichen Bezahlung in die Zuständigkeit der Träger. Aktuell gibt es in der für Bildung zuständigen Behörde keine Planungen für alternative Organisationsmodelle. 98. Wie hoch waren die für die Aufgaben der Schulbegleitung im Bereich psyB und gkmEB getätigten Gesamtausgaben im Hamburger Haushalt jeweils in den Schuljahren 2013/2014 bis heute (Stand 03.04.2018) und wo waren/sind sie jeweils hinterlegt? (Bitte für jedes Schuljahr nach Unterstützungsbedarf gesondert nach Aufgabenbereich und Produktgruppe in absoluten Eurobeträgen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 37 a. Welche Ausgaben beanspruchten dabei schulisch beauftragte Schulbegleitungen mit Trägern und wo sind diese hinterlegt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 98. angeben.) b. Welche Ausgaben beanspruchten dabei elterlich beauftragte Schulbegleitungen und wo sind diese hinterlegt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 98. angeben.) c. Welche Ausgaben beanspruchten dabei Verwaltungsaufwendungen und wo sind diese hinterlegt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 98. angeben.) d. Welche Ausgaben verursachten Pflege- und Hygienematerialien und wo sind diese hinterlegt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 98. angeben.) e. Welche Ausgaben wurden sonstig im Rahmen der Schulbegleitung beansprucht und wofür? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 98. angeben.) Gesamtausgaben für Schulbegleitung in den Haushaltsjahren 2016 und 2017 Verfahren der Steuerung von Schulbegleitung für SuS mit Begleitungsbedarf HHJ 2016 %- Anteil 2016 HHJ 2017 %- Anteil 2017 - aufgrund einer Behinderung Produktgruppe B_240_01_007 6.668.658,94 € 39,82 6.099.866,00 € 39,54 - aufgr. psychosoz. Beeinträchtigungen Produktgruppe 254.04* 10.080.249,68 € 60,18 9.325.912,42 € 60,46 Ausgaben insgesamt 16.748.908,62 € 100% 15.425.778,42 € 100% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 * Die hier benannten Ausgaben werden als Anteil der Gesamtausgaben in der Produktgruppe 254.04 geführt. Zu den Fragestellungen unter 98.a. und b. siehe Vorbemerkung. Eine schulische Beauftragung von Schulbegleitungen ohne Bezug zu einer durch ein ReBBZ oder die Fachabteilung der für Bildung zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist nicht zulässig . Die benannten Ausgaben für Schulbegleitung beziehen sich ausschließlich auf die unmittelbare Begleitungsleistung im oben beschriebenen Sinne. Die Kosten für Verwaltungsleistungen , die sich in Zusammenhang mit der Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen ergeben, sind nicht valide zu beziffern, da die Prozesse der fachlichen Prüfung, der Bewilligung und der Rechnungsbearbeitung zumeist anteilige Bestandteile der Arbeit von Fachkräften in der für Bildung zuständigen Behörde beziehungsweise in den ReBBZ sind, die nicht gesondert abgerechnet und ausgewiesen werden. Die Ausgaben für Hygiene- und Pflegemittel als allgemeiner Bestandteil der Ausgaben zur Sicherstellung des Schulbetriebs sind im Rahmen der Selbstbewirtschaftung durch die jeweilige Schule zu finanzieren. Anzahl Erst- und Folgebewilligungen nach ReBBZ-Verfahren SJ 2016/17 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 absolut prozentual % Erstbewilligung Grundschule Qualifikationsstufe I 20 0,98 Qualifikationsstufe II 110 5,4 Qualifikationsstufe III 77 3,78 Qualifikationsstufe IV 19 0,93 Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0 Qualifikationsstufe II 8 0,39 Qualifikationsstufe III < 5 < 0,25 Qualifikationsstufe IV 0 0 Stadtteilschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,25 Qualifikationsstufe II 53 2,6 Qualifikationsstufe III 28 1,37 Qualifikationsstufe IV 14 0,69 Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I < 5 < 0,25 Qualifikationsstufe II 20 0,98 Qualifikationsstufe III 14 0,69 Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,25 Folgebewilligung Grundschule Qualifikationsstufe I 29 1,42 Qualifikationsstufe II 408 20,02 Qualifikationsstufe III 264 12,95 Qualifikationsstufe IV 72 3,53 Gymnasium Qualifikationsstufe I 7 0,34 Qualifikationsstufe II 21 1,03 Qualifikationsstufe III 37 1,82 Qualifikationsstufe IV 20 0,98 Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 41 2,01 Qualifikationsstufe II 367 18,01 Qualifikationsstufe III 164 8,05 Qualifikationsstufe IV 56 2,75 Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 7 0,34 Qualifikationsstufe II 83 4,07 Qualifikationsstufe III 68 3,34 Qualifikationsstufe IV 18 0,88 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Legende I: FSJ / BFD II: sozial erfahrene Kraft III: Erzieher/in IV: Sozialpädagoge/in Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 38 Anlage 1 Schulname Bezirk der Schule Sozialindex der Schule im Schuljahr 2017/18 Zuständiges ReBBZ Anzahl Schülerinnen/ Schüler Christianeum Altona 6 ReBBZ Altona 971 Elbschule Bildungszentrum Hören und Kommunikation Altona nv ReBBZ Altona 238 Ganztagsgrundschule Sternschanze Altona 2 ReBBZ Altona 550 Ganztagsschule an der Elbe Altona 2 ReBBZ Altona 103 Grundschule Arnkielstraße Altona 2 ReBBZ Altona 414 Grundschule Groß Flottbek Altona 5 ReBBZ Altona 416 Grundschule Thadenstraße Altona 3 ReBBZ Altona 458 Gymnasium Allee Altona 4 ReBBZ Altona 928 Gymnasium Altona Altona 5 ReBBZ Altona 1009 Gymnasium Hochrad Altona 6 ReBBZ Altona 980 Gymnasium Othmarschen Altona 6 ReBBZ Altona 1012 Kurt-Tucholsky-Schule Altona 2 ReBBZ Altona 640 Loki-Schmidt-Schule Altona 4 ReBBZ Altona 321 Louise Schroeder Schule Altona 3 ReBBZ Altona 545 Max-Brauer-Schule Altona 5 ReBBZ Altona 1499 ReBBZ Altona Altona nv ReBBZ Altona 128 Schule Bahrenfelder Straße Altona 4 ReBBZ Altona 367 Schule Hirtenweg Altona nv ReBBZ Altona 187 Schule Kielkamp Altona nv ReBBZ Altona 148 Schule Klein Flottbeker Weg Altona 6 ReBBZ Altona 330 Schule Mendelssohnstraße Altona 2 ReBBZ Altona 325 Schule Rothestraße Altona 5 ReBBZ Altona 454 Schule Trenknerweg Altona 5 ReBBZ Altona 424 Schule Windmühlenweg Altona 6 ReBBZ Altona 428 Stadtteilschule Bahrenfeld Altona 3 ReBBZ Altona 919 Struensee Gymnasium Altona 4 ReBBZ Altona 253 Theodor-Haubach-Schule Altona 3 ReBBZ Altona 269 Elbkinder Grundschule Altona 6 ReBBZ Altona-West 249 Fridtjof-Nansen-Schule Altona 3 ReBBZ Altona-West 610 Geschwister-Scholl-Stadtteilschule Altona 1 ReBBZ Altona-West 635 Goethe-Gymnasium Altona 4 ReBBZ Altona-West 848 Gorch-Fock-Schule Altona 6 ReBBZ Altona-West 467 Grundschule Franzosenkoppel Altona 3 ReBBZ Altona-West 270 Grundschule Goosacker Altona 4 ReBBZ Altona-West 372 Grundschule Luruper Hauptstraße Altona 3 ReBBZ Altona-West 211 Gymnasium Blankenese Altona 6 ReBBZ Altona-West 1002 Gymnasium Rissen Altona 6 ReBBZ Altona-West 630 Lise-Meitner-Gymnasium Altona 4 ReBBZ Altona-West 817 Marion Dönhoff Gymnasium Altona 6 ReBBZ Altona-West 897 ReBBZ Altona-West Altona nv ReBBZ Altona-West 96 Schule Barlsheide Altona 1 ReBBZ Altona-West 357 Schule Iserbarg Altona 5 ReBBZ Altona-West 362 Schule Iserbrook Altona 5 ReBBZ Altona-West 234 Schule Kroonhorst Altona 1 ReBBZ Altona-West 212 Schule Langbargheide Altona 1 ReBBZ Altona-West 242 Schule Lehmkuhlenweg Altona 6 ReBBZ Altona-West 313 Schule Marschweg Altona 6 ReBBZ Altona-West 314 Schule Schenefelder Landstraße Altona 4 ReBBZ Altona-West 230 Schule Schulkamp Altona 6 ReBBZ Altona-West 296 Schule Wesperloh Altona 4 ReBBZ Altona-West 388 Stadtteilschule Blankenese Altona 5 ReBBZ Altona-West 1107 Stadtteilschule Flottbek Altona 3 ReBBZ Altona-West 478 Stadtteilschule Lurup Altona 2 ReBBZ Altona-West 967 Stadtteilschule Rissen Altona 4 ReBBZ Altona-West 600 Adolph-Diesterweg-Schule Bergedorf 2 ReBBZ Bergedorf 361 Anton-Rée-Schule Allermöhe Bergedorf 3 ReBBZ Bergedorf 499 Clara-Grunwald-Schule Bergedorf 2 ReBBZ Bergedorf 376 Gretel-Bergmann-Schule Bergedorf 2 ReBBZ Bergedorf 1121 Grundschule Heidhorst Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 184 Grundschule Mendelstraße Bergedorf 2 ReBBZ Bergedorf 335 Gymnasium Allermöhe Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 635 Gymnasium Bornbrook Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 908 Gymnasium Lohbrügge Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 1102 Hansa-Gymnasium Bergedorf Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 786 Luisen-Gymnasium Bergedorf Bergedorf 6 ReBBZ Bergedorf 992 ReBBZ Bergedorf Bergedorf nv ReBBZ Bergedorf 169 Schule Altengamme-Deich Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 121 Schule Curslack-Neuengamme Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 212 Schule Ernst-Henning-Straße Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 470 Schule Friedrich-Frank-Bogen Bergedorf 2 ReBBZ Bergedorf 182 Schule Fünfhausen-Warwisch Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 131 Schule Leuschnerstraße Bergedorf 3 ReBBZ Bergedorf 213 Schule Max-Eichholz-Ring Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 410 Schule Mittlerer Landweg Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 138 Schule Nettelnburg Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 407 Schule Ochsenwerder Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 190 Schule Sander Straße Bergedorf 3 ReBBZ Bergedorf 282 Schule Weidemoor Bergedorf nv ReBBZ Bergedorf 139 Schule Zollenspieker Bergedorf 5 ReBBZ Bergedorf 175 Stadtteilschule Bergedorf Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 1464 Stadtteilschule Kirchwerder Bergedorf 4 ReBBZ Bergedorf 1123 Stadtteilschule Lohbrügge Bergedorf 3 ReBBZ Bergedorf 1151 Stadtteilschule Richard-Linde-Weg Bergedorf 2 ReBBZ Bergedorf 856 Brüder-Grimm-Schule Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Billstedt 883 Öffentliche Hamburger allgemeinbild. Schulen nach Bezirk, Sozialindex, Zuordnung zu ReBBZ und Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2017/18 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 39 Anlage 2 Grundschule Archenholzstraße Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Billstedt 305 Grundschule Horn Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Billstedt 254 Grundschule Mümmelmannsberg Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 469 Grundschule Rahewinkel Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 357 Gymnasium Marienthal Wandsbek 3 ReBBZ Billstedt 889 Kurt-Körber-Gymnasium Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Billstedt 576 ReBBZ Billstedt Hamburg-Mitte nv ReBBZ Billstedt 176 Schule am Schleemer Park Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 498 Schule An der Glinder Au Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 241 Schule Beim Pachthof Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 344 Schule Bonhoefferstraße Hamburg-Mitte 3 ReBBZ Billstedt 204 Schule Fuchsbergredder Hamburg-Mitte 3 ReBBZ Billstedt 293 Schule Öjendorfer Damm Wandsbek 1 ReBBZ Billstedt 224 Schule Speckenreye Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Billstedt 197 Schule Stengelestraße Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 412 Schule Sterntalerstraße Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 241 Stadtteilschule Horn Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Billstedt 1174 Stadtteilschule Mümmelmannsberg Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 1139 Stadtteilschule Öjendorf Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Billstedt 635 Albrecht-Thaer-Gymnasium Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 677 Emilie-Wüstenfeld-Gymnasium Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 989 Grundschule Bindfeldweg Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 240 Grundschule Hoheluft Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 315 Grundschule Lohkampstraße Eimsbüttel 2 ReBBZ Eimsbüttel 205 Grundschule Sachsenweg Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 242 Gymnasium Bondenwald Eimsbüttel 6 ReBBZ Eimsbüttel 938 Gymnasium Corveystraße Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 823 Gymnasium Dörpsweg Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 788 Gymnasium Hoheluft Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 485 Gymnasium Kaiser-Friedrich-Ufer Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 907 Gymnasium Ohmoor Eimsbüttel 6 ReBBZ Eimsbüttel 1239 Helene Lange Gymnasium Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 924 Ida Ehre Schule Eimsbüttel 3 ReBBZ Eimsbüttel 1299 Julius-Leber-Schule Eimsbüttel 4 ReBBZ Eimsbüttel 1714 Max-Traeger-Schule Eimsbüttel 2 ReBBZ Eimsbüttel 162 ReBBZ Eimsbüttel Eimsbüttel nv ReBBZ Eimsbüttel 115 Schule An der Isebek Eimsbüttel 6 ReBBZ Eimsbüttel 362 Schule Anna-Susanna-Stieg Eimsbüttel 4 ReBBZ Eimsbüttel 381 Schule Brehmweg Eimsbüttel 2 ReBBZ Eimsbüttel 250 Schule Burgunderweg Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 392 Schule Döhrnstraße Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 482 Schule Eduardstraße Eimsbüttel 2 ReBBZ Eimsbüttel 162 Schule Frohmestraße Eimsbüttel 4 ReBBZ Eimsbüttel 383 Schule Furtweg Eimsbüttel 3 ReBBZ Eimsbüttel 284 Schule Heidacker Eimsbüttel 4 ReBBZ Eimsbüttel 290 Schule Hinter der Lieth Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 331 Schule Kielortallee Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 432 Schule Lutterothstraße Eimsbüttel 4 ReBBZ Eimsbüttel 417 Schule Molkenbuhrstraße Eimsbüttel 3 ReBBZ Eimsbüttel 183 Schule Moorflagen Eimsbüttel 4 ReBBZ Eimsbüttel 234 Schule Rellinger Straße Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 367 Schule Rönnkamp Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 221 Schule Röthmoorweg Eimsbüttel 2 ReBBZ Eimsbüttel 153 Schule Rungwisch Eimsbüttel 3 ReBBZ Eimsbüttel 256 Schule Sethweg Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 329 Schule Tornquiststraße Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 370 Schule Turmweg Eimsbüttel 6 ReBBZ Eimsbüttel 571 Schule Vizelinstraße Eimsbüttel 1 ReBBZ Eimsbüttel 312 Schule Wegenkamp Eimsbüttel 3 ReBBZ Eimsbüttel 222 Stadtteilschule Eidelstedt Eimsbüttel 2 ReBBZ Eimsbüttel 959 Stadtteilschule Niendorf Eimsbüttel 5 ReBBZ Eimsbüttel 971 Stadtteilschule Stellingen Eimsbüttel 3 ReBBZ Eimsbüttel 994 Wilhelm-Gymnasium Eimsbüttel 6 ReBBZ Eimsbüttel 673 Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Harburg 5 ReBBZ Harburg 721 Friedrich-Ebert-Gymnasium Harburg 5 ReBBZ Harburg 755 Goethe-Schule-Harburg Harburg 4 ReBBZ Harburg 1691 Grundschule am Kiefernberg Harburg 3 ReBBZ Harburg 524 Heisenberg-Gymnasium Harburg 5 ReBBZ Harburg 799 Immanuel-Kant-Gymnasium Harburg 5 ReBBZ Harburg 607 Lessing-Stadtteilschule Harburg 3 ReBBZ Harburg 825 ReBBZ Harburg Harburg nv ReBBZ Harburg 255 Schule Dempwolffstraße Harburg 2 ReBBZ Harburg 210 Schule Elfenwiese Harburg nv ReBBZ Harburg 212 Schule Grumbrechtstraße Harburg 2 ReBBZ Harburg 595 Schule In der Alten Forst Harburg 5 ReBBZ Harburg 611 Schule Kapellenweg Harburg 2 ReBBZ Harburg 366 Schule Kerschensteinerstraße Harburg 1 ReBBZ Harburg 315 Schule Maretstraße Harburg 1 ReBBZ Harburg 808 Schule Marmstorf Harburg 5 ReBBZ Harburg 440 Schule Neuland Harburg 5 ReBBZ Harburg 114 Schule Nymphenweg Harburg nv ReBBZ Harburg 96 Schule Rönneburg Harburg 4 ReBBZ Harburg 373 Schule Scheeßeler Kehre Harburg 4 ReBBZ Harburg 352 Stadtteilschule Ehestorfer Weg Harburg 2 ReBBZ Harburg 656 Fritz-Köhne-Schule Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Mitte 285 Grundschule Osterbrook Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Mitte 240 Grundschule St.Pauli Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Mitte 192 Gymnasium Hamm Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Mitte 587 Gymnasium Klosterschule Hamburg-Mitte 5 ReBBZ Mitte 979 Heinrich-Wolgast-Schule Hamburg-Mitte 3 ReBBZ Mitte 376 Katharinenschule in der Hafencity Hamburg-Mitte 4 ReBBZ Mitte 297 Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 40 ReBBZ Mitte Hamburg-Mitte nv ReBBZ Mitte 153 Rudolf-Roß-Grundschule Hamburg-Mitte 3 ReBBZ Mitte 323 Schule Hohe Landwehr Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Mitte 324 Stadtteilschule Am Hafen Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Mitte 1153 Stadtteilschule Hamburg-Mitte Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Mitte 1068 Albert-Schweitzer-Gymnasium Hamburg-Nord 6 ReBBZ Nord 1039 Albert-Schweitzer-Schule Hamburg-Nord 6 ReBBZ Nord 736 Carl-Götze-Schule Hamburg-Nord 5 ReBBZ Nord 300 Fritz-Schumacher-Schule Hamburg-Nord 4 ReBBZ Nord 962 Grundschule Am Heidberg Hamburg-Nord 5 ReBBZ Nord 420 Gymnasium Alstertal Hamburg-Nord 5 ReBBZ Nord 550 Gymnasium Heidberg Hamburg-Nord 5 ReBBZ Nord 851 Kurt-Juster-Schule Hamburg-Nord nv ReBBZ Nord 88 ReBBZ Nord Hamburg-Nord nv ReBBZ Nord 135 Schule Eberhofweg Hamburg-Nord 3 ReBBZ Nord 278 Schule Krohnstieg Hamburg-Nord 4 ReBBZ Nord 244 Schule Lokstedter Damm Hamburg-Nord nv ReBBZ Nord 109 Schule Neubergerweg Hamburg-Nord 3 ReBBZ Nord 358 Schule Ohkamp Hamburg-Nord 5 ReBBZ Nord 372 Schule Ratsmühlendamm Hamburg-Nord 4 ReBBZ Nord 329 Schule Stockflethweg Hamburg-Nord 4 ReBBZ Nord 294 Stadtteilschule Am Heidberg Hamburg-Nord 4 ReBBZ Nord 915 Aueschule Finkenwerder Hamburg-Mitte 3 ReBBZ Süderelbe 225 Ganztagsgrundschule Am Johannisland Harburg 2 ReBBZ Süderelbe 385 Grundschule An der Haake Harburg 2 ReBBZ Süderelbe 345 Grundschule Neugraben - Offene Ganztagsgrundschule (GBS) Harburg 2 ReBBZ Süderelbe 392 Gymnasium Finkenwerder Hamburg-Mitte 5 ReBBZ Süderelbe 425 Gymnasium Süderelbe Harburg 5 ReBBZ Süderelbe 986 ReBBZ Süderelbe Harburg nv ReBBZ Süderelbe 88 Schule Arp-Schnitger-Stieg Harburg 3 ReBBZ Süderelbe 211 Schule Cranz Harburg 3 ReBBZ Süderelbe 90 Schule Ohrnsweg Harburg 2 ReBBZ Süderelbe 171 Schule Schnuckendrift Harburg 5 ReBBZ Süderelbe 333 Stadtteilschule Finkenwerder Hamburg-Mitte 3 ReBBZ Süderelbe 621 Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg Harburg 4 ReBBZ Süderelbe 1518 Stadtteilschule Süderelbe Harburg 2 ReBBZ Süderelbe 882 Westerschule Finkenwerder Hamburg-Mitte 3 ReBBZ Süderelbe 270 Carl-von-Ossietzky-Gymnasium Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 942 Grundschule Altrahlstedt Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 204 Grundschule Großlohering Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Nord 207 Grundschule Hasenweg Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 399 Grundschule Islandstraße Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 338 Grundschule Karlshöhe mit Zweigstelle Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 428 Grundschule Neurahlstedt Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 356 Grundschule Nydamer Weg Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 348 Grundschule Poppenbüttel Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 259 Gymnasium Buckhorn Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 1104 Gymnasium Hummelsbüttel Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 717 Gymnasium Meiendorf Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 1006 Gymnasium Oberalster Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 869 Gymnasium Ohlstedt Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 685 Gymnasium Oldenfelde Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 822 Gymnasium Rahlstedt Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 964 Heinrich-Heine-Gymnasium Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 869 Irena-Sendler-Schule Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 961 ReBBZ Wandsbek-Nord Wandsbek nv ReBBZ Wandsbek-Nord 233 Schule Ahrensburger Weg Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 347 Schule Alsterredder Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 453 Schule Am Sooren Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 252 Schule Am Walde Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 219 Schule An den Teichwiesen Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 309 Schule Bekassinenau Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 324 Schule Bergstedt Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 322 Schule Brockdorffstraße Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 318 Schule Buckhorn Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 334 Schule Duvenstedter Markt Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 320 Schule Eulenkrugstraße Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 346 Schule Grützmühlenweg Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 340 Schule Hinsbleek Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 304 Schule Kamminer Straße Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Nord 235 Schule Lemsahl-Mellingstedt Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 362 Schule Müssenredder Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 387 Schule Rahlstedter Höhe Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Nord 448 Schule Redder Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 479 Schule Strenge Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 419 Schule Wildschwanbrook Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Nord 230 Stadtteilschule Altrahlstedt Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Nord 807 Stadtteilschule Bergstedt Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 1139 Stadtteilschule Meiendorf Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Nord 559 Stadtteilschule Oldenfelde Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Nord 769 Stadtteilschule Poppenbüttel Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 780 Stadtteilschule Walddörfer Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Nord 1215 Walddörfer-Gymnasium Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Nord 1034 Charlotte-Paulsen-Gymnasium Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Süd 915 Erich Kästner Schule Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 813 Grundschule Bramfeld Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 319 Grundschule Eckerkoppel Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 324 Grundschule Edwin-Scharff-Ring Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Süd 267 Grundschule Schimmelmannstraße Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 477 Grundschule Tonndorf Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 207 Gymnasium Farmsen Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 677 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 41 Gymnasium Grootmoor Wandsbek 6 ReBBZ Wandsbek-Süd 1225 Gymnasium Osterbek Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Süd 634 Gyula Trebitsch Schule Tonndorf Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 1483 Johannes-Brahms-Gymnasium Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 647 Matthias-Claudius-Gymnasium Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 972 Max-Schmeling-Stadtteilschule Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Süd 1007 Otto-Hahn-Schule Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Süd 1277 ReBBZ Wandsbek-Süd Wandsbek nv ReBBZ Wandsbek-Süd 260 Schule am Eichtalpark Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 262 Schule am See Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Süd 456 Schule An der Gartenstadt Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 563 Schule An der Seebek Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 438 Schule Appelhoff Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Süd 298 Schule Bandwirkerstraße Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 229 Schule Bekkamp Wandsbek nv ReBBZ Wandsbek-Süd 130 Schule Bovestraße Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Süd 350 Schule Charlottenburger Straße Wandsbek 1 ReBBZ Wandsbek-Süd 272 Schule Eenstock Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 251 Schule Fahrenkrön Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Süd 317 Schule Hasselbrook Wandsbek 2 ReBBZ Wandsbek-Süd 292 Schule Jenfelder Straße Wandsbek 1 ReBBZ Wandsbek-Süd 265 Schule Oppelner Straße Wandsbek 1 ReBBZ Wandsbek-Süd 238 Schule Paracelsusstraße Wandsbek nv ReBBZ Wandsbek-Süd 102 Schule Potsdamer Straße Wandsbek 1 ReBBZ Wandsbek-Süd 265 Schule Richardstraße Wandsbek 5 ReBBZ Wandsbek-Süd 267 Schule Surenland Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 254 Schule Tegelweg Wandsbek nv ReBBZ Wandsbek-Süd 140 Schule Traberweg Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 231 Schule Wielandstraße Wandsbek 4 ReBBZ Wandsbek-Süd 366 Stadtteilschule Bramfeld Wandsbek 3 ReBBZ Wandsbek-Süd 644 Elbinselschule Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 575 Ganztagsschule Fährstraße Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 279 Grundschule Kirchdorf Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 360 Grundschule Stübenhofer Weg Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Wilhelmsburg 223 Helmut-Schmidt-Gymnasium Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Wilhelmsburg 770 Inselschule Neuwerk Hamburg-Mitte nv ReBBZ Wilhelmsburg 1 Nelson-Mandela-Schule im Stadtteil Kirchdorf Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 1073 ReBBZ Wilhelmsburg Hamburg-Mitte nv ReBBZ Wilhelmsburg 225 Schule an der Burgweide Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 234 Schule auf der Veddel Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 498 Schule Marckmannstraße Hamburg-Mitte nv ReBBZ Wilhelmsburg 98 Schule Rotenhäuser Damm Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 276 Stadtteilschule Stübenhofer Weg Hamburg-Mitte 2 ReBBZ Wilhelmsburg 647 Stadtteilschule Wilhelmsburg Hamburg-Mitte 1 ReBBZ Wilhelmsburg 1111 Adolph-Schönfelder-Schule Hamburg-Nord 3 ReBBZ Winterhude 503 Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte Hamburg-Nord nv ReBBZ Winterhude 175 Carl-Cohn-Schule Hamburg-Nord 4 ReBBZ Winterhude 440 Gelehrtenschule des Johanneums Hamburg-Nord 6 ReBBZ Winterhude 812 Goldbek-Schule Hamburg-Nord 4 ReBBZ Winterhude 312 Grundschule St. Nikolai Hamburg-Nord 6 ReBBZ Winterhude 290 Gymnasium Eppendorf Hamburg-Nord 6 ReBBZ Winterhude 882 Gymnasium Lerchenfeld Hamburg-Nord 4 ReBBZ Winterhude 875 Heilwig-Gymnasium Hamburg-Nord 5 ReBBZ Winterhude 809 Heinrich-Hertz-Schule Hamburg-Nord 4 ReBBZ Winterhude 1361 Ilse-Löwenstein-Schule Hamburg-Nord 4 ReBBZ Winterhude 491 Margaretha-Rothe-Gymnasium Hamburg-Nord 4 ReBBZ Winterhude 813 Marie-Beschütz-Schule Hamburg-Nord 5 ReBBZ Winterhude 402 ReBBZ Winterhude Hamburg-Nord nv ReBBZ Winterhude 156 Schule Alsterdorfer Straße Hamburg-Nord 5 ReBBZ Winterhude 364 Schule auf der Uhlenhorst Hamburg-Nord 5 ReBBZ Winterhude 401 Schule Forsmannstraße Hamburg-Nord 5 ReBBZ Winterhude 366 Schule Genslerstraße Hamburg-Nord 2 ReBBZ Winterhude 575 Schule Humboldtstraße Hamburg-Nord 5 ReBBZ Winterhude 278 Schule Knauerstraße Hamburg-Nord 6 ReBBZ Winterhude 254 Schule Lämmersieth Hamburg-Nord 1 ReBBZ Winterhude 183 Stadtteilschule Alter Teichweg Hamburg-Nord 2 ReBBZ Winterhude 1318 Stadtteilschule Barmbek Hamburg-Nord 2 ReBBZ Winterhude 947 Stadtteilschule Eppendorf Hamburg-Nord 4 ReBBZ Winterhude 963 Stadtteilschule Helmuth Hübener Hamburg-Nord 2 ReBBZ Winterhude 1070 Stadtteilschule Winterhude Hamburg-Nord 5 ReBBZ Winterhude 1061 Quelle: Interne Daten der zustänidgen Behörde und Schuljahresstatistik Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 42 Anzahl SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im SJ 2016/17 und 2017/18 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 2017/18 Standort ReBBZ Schulform absolut prozentual absolut prozentual Altona Grundschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 11 1,01% 10 1,11% Qualifikationsstufe III 13 1,20% 9 1,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 0 0,00% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 8 0,74% 10 1,11% Qualifikationsstufe III 10 0,92% 9 1,00% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 5 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Altona-West Grundschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 25 2,31% 20 2,23% Qualifikationsstufe III 17 1,57% 19 2,12% Qualifikationsstufe IV 5 0,46% < 5 < 0,46% Gymnasium Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 24 2,21% 27 3,01% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 6 0,67% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 5 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 5 0,46% 7 0,78% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 43 Anlage 3 Anzahl SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im SJ 2016/7 und 2017/18 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 2017/18 Standort ReBBZ Schulform absolut prozentual absolut prozentual Bergedorf Grundschule Qualifikationsstufe I 7 0,65% 5 0,56% Qualifikationsstufe II 22 2,03% 26 2,90% Qualifikationsstufe III 13 1,20% 11 1,23% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 5 0,46% 8 0,89% Qualifikationsstufe II 34 3,14% 17 1,90% Qualifikationsstufe III 11 1,01% 6 0,67% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II 7 0,65% 7 0,78% Qualifikationsstufe III 5 0,46% 5 0,56% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Billstedt Grundschule Qualifikationsstufe I 16 1,48% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II 59 5,44% 43 4,79% Qualifikationsstufe III 14 1,29% 11 1,23% Qualifikationsstufe IV 8 0,74% < 5 < 0,46% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% 9 1,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 6 0,55% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 24 2,21% 37 4,12% Qualifikationsstufe III 5 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV 6 0,55% 7 0,78% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 8 0,74% 9 1,00% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% 5 0,56% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 44 Anzahl SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im SJ 2016/17 und 2017/18 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 2017/18 Standort ReBBZ Schulform absolut prozentual absolut prozentual Eimsbüttel Grundschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 42 3,87% 34 3,79% Qualifikationsstufe III 15 1,38% 7 0,78% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 5 0,46% 6 0,67% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 18 1,66% 31 3,46% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 10 0,92% 10 1,11% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Harburg Grundschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% 10 1,11% Qualifikationsstufe III 18 1,66% 8 0,89% Qualifikationsstufe IV 5 0,46% < 5 < 0,46% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 9 0,83% 10 1,11% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 5 0,46% 7 0,78% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 45 Anzahl SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im SJ 2016/17 und 2017/18 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 2017/18 Standort ReBBZ Schulform absolut prozentual absolut prozentual Mitte Grundschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 6 0,55% 7 0,78% Qualifikationsstufe III 7 0,65% 15 1,67% Qualifikationsstufe IV 5 0,46% < 5 < 0,46% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 0 0,00% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Nord Grundschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 19 1,75% 15 1,67% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Gymnasium Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 13 1,20% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II 7 0,65% 17 1,90% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 6 0,55% 7 0,78% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 46 Anzahl SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im SJ 2016/17 und 2017/18 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 2017/18 Standort ReBBZ Schulform absolut prozentual absolut prozentual Süderelbe Grundschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 24 2,21% 19 2,12% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV 0 0,00% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 15 1,38% 7 0,78% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% 5 0,56% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Wandsbek Nord Grundschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 26 2,40% 27 3,01% Qualifikationsstufe III 25 2,31% 13 1,45% Qualifikationsstufe IV 9 0,83% < 5 < 0,46% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 16 1,48% 9 1,00% Qualifikationsstufe III 13 1,20% 8 0,89% Qualifikationsstufe IV 9 0,83% 5 0,56% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% 5 0,56% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 47 Anzahl SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im SJ 2016/17 und 2017/18 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 2017/18 Standort ReBBZ Schulform absolut prozentual absolut prozentual Wandsbek Süd Grundschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 8 0,74% 14 1,56% Qualifikationsstufe III 24 2,21% 10 1,11% Qualifikationsstufe IV 17 1,57% 7 0,78% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV 6 0,55% < 5 < 0,46% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe II 14 1,29% 15 1,67% Qualifikationsstufe III 15 1,38% 5 0,56% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 9 0,83% 5 0,56% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Wilhelmsburg Grundschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 12 1,11% 11 1,23% Qualifikationsstufe III 20 1,85% 21 2,34% Qualifikationsstufe IV 6 0,55% 5 0,56% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe III < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 8 0,74% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 6 0,55% 17 1,90% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 6 0,55% 8 0,89% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 48 noch Anlage 3 Anzahl SuS mit Schulbegleitung nach ReBBZ-Verfahren im SJ 2016/17 und 2017/18 nach Schulformen und Qualifikationsstufe 2016/17 2017/18 Standort ReBBZ Schulform absolut prozentual absolut prozentual Winterhude Grundschule Qualifikationsstufe I 6 0,55% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 11 1,01% 18 2,01% Qualifikationsstufe III 14 1,29% 5 0,56% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Gymnasium Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Stadtteilschule Qualifikationsstufe I < 5 < 0,46% 0 0,00% Qualifikationsstufe II 21 1,94% 13 1,45% Qualifikationsstufe III 20 1,85% 15 1,67% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% < 5 < 0,46% Sonderschule / ReBBZ Qualifikationsstufe I 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe II < 5 < 0,46% 5 0,56% Qualifikationsstufe III 0 0,00% 0 0,00% Qualifikationsstufe IV < 5 < 0,46% 0 0,00% Quelle: Daten der zuständigen Behörde, Stand April 2018 Legende I: FSJ / BFD II: sozial erf. Kraft III: Erzieher/in IV: Sozialpädagoge/in Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 49 noch Anlage 3 Kooperationsvertrag zum Einsatz von Teilnehmerinnen und Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) im Rahmen der Schulbegleitung gem. § 12, Absatz 4 (Hamburgisches Schulgesetz, HmbSG) zwischen dem Trägerbezeichnung (Anschrift des Trägers) vertreten durch .... - Träger genannt - und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburger Str. 31, 22083 Hamburg - Einsatzstelle genannt - ihrerseits vertreten durch die Leitung des Amtes für Bildung 0. Präambel Grundlage dieser Vereinbarung ist das Gesetz zur Förderung von Freiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz, JFDG) vom 16. Mai 2008 (geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011,BGBI. 1 S. 2854). Die geltenden Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr {FSJ) wird gern. § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Tätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orie.ntierung und Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen, ist eine Maßnahme der Jugendbildung und fördert den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ werden im Rahmen dieser Vereinbarung vorrangig für die gern. § 12, Absatz 4 HmbSG zu erbringenden Integrationsleistungen eingesetzt. Einsatzorte sind in der Regel die speziellen Sonderschulen sowie die Schwerpunktschulen zur inklusiven Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Autismus, Sehen, Hören, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg. Grundlage für den Einsatz der Freiwilligen ist eine schülerbezogene Erhebung Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 50 Anlage 4 des Bedarfs an Integrationsleistungen an der jeweiligen Schule (Diese Bedarfserhebung erfolgt durch die die Behörde für Schule und Berufsbildung.). In besonderen Ausnahmefällen werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfen gern. §§ 53, 54 Abs. 1, Nr. 1 SGB XII zum Zweck der Maßnahmen zur Eingliederung in den Schulbesuch eingesetzt. In den Aufgabenbereich einer Schulbegleitung fallen insbesondere unterstützende Tätigkeiten bei der a. Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Aktivitäten des Schullebens (einschließlich aller notwendigen einfachen grundpflegerischen Verrichtungen) b. Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags c. Hilfestellung in für Schülerinnen und Schüler erlebbaren Stresssituationen d. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei Aktivitäten der ganztägigen Förderung und Betreuung in Schulen e. Begleitung und Unterstützung hinsichtlich einer sozialen Integration in Gruppen (Kontaktaufnahme und -pflege zu Gleichaltrigen, Hilfen bei der Teilhabe an Gruppensituationen). Die im Rahmen der Schulbegleitung zu erbringenden Aufgaben sind schülerbezogen in einer Tätigkeitsbeschreibung {als Teil des Förderplanes) zu dokumentieren und durch eine gezielte Anleitung innerhalb der Schulen an die Freiwilligen zu vermitteln. Die Hilfeleistungen haben bei einem Einsatz von Freiwilligen im Rahmen des FSJ den Vorschriften des JFDG zu entsprechen. Schwerpunkte der Tätigkeiten der Freiwilligen liegen in der Ausübung von Tätigkeiten gern. a. und b. Tätigkeiten gern. c. bis e. werden durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ in der Regel in Begleitung durch das Anleitungspersonal des Trägers oder in Begleitung durch geeignetes Fachpersonal der jeweiligen Schule übernommen. §1 Der Träger stellt der Einsatzstelle durch seine (eine seiner) FSJ-Einrichtung (FSJ-Einrichtungen) in Hamburg Freiwillige zum Einsatz zur Verfügung. Die Akquise der Freiwilligen erfolgt durch den Träger. An den Einsatzorten können besondere Anforderungen in Bezug auf das Geschlecht, das Alter, die körperliche Belastbarkeit der Freiwilligen bestehen, über die die Einsatzstelle (Personal der Behörde für Schule und Berufsbildung am jeweiligen Einsatzort) den Träger möglichst frühzeitig informiert. Ist nach Ansicht des Freiwilligen oder seines Einsatzortes ein Einsatz nicht sinnvoll, bemühen sich Träger und Einsatzstelle um eine einvernehmliche Lösung. §2 Der Träger versichert, nur Freiwillige zur Verfügung zu stellen, mit denen vor Beginn des Dienstes eine Vereinbarung gern. § 11 JFDG abgeschlossen worden ist. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 51 §3 (1) Das FSJ dauert in der Regel 12 Monate. Nach § 5, Absatz 1 JGDG kann der Dienst bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden. Freiwillige für eine kürzere Zeit werden nur nach vorheriger Zustimmung sowohl des Trägers als auch der Einsatzstelle (leitendes Personal am vorgesehenen Einsatzort) angenommen. (2) Das FSJ beinhaltet die nach § 5, Absatz 2 JFDG verbindlichen Bildungsseminare, die entsprechend der gesetzlichen Regelung durch den Träger durchgeführt werden. Bei Verlängerung des Dienstes erhöht sich die Anzahl der Seminartage entsprechend § 5, Absatz 2 JFDG. (3) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den für die Einsatzstelle gültigen Arbeitszeiten. Der Träger stellt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ der Einsatzstelle für 38,5 Wochenstunden zu Verfügung. Bei Einsatz von Jugendlichen unter 18 Jahren sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die jährliche Arbeitszeit gliedert sich wie folgt: Arbeitszeit pro Jahr (260 Arbeitstage) 7,7 Std./Tag 2002 Wochenfeiertage i.d.R. 8 -62 Urlaub 26 Tage -200 Seminare gern. § 4 BFDG 25 -193 regelmäßige Besprechung beim Träger max. 8 Tage -62 Std. pro Jahr 1485 (4) Soweit im Einzelfall eine Einbindung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des FSJ in zusätzliche Seminare oder ergänzende Aktivitäten beim Träger erforderlich ist, bedarf dies einer vorherigen Abstimmung zwischen Träger und Einsatzstelle (am jeweiligen Einsatzort). (5) Sonderveranstaltungen wie Klassenreisen, Praktika etc. sind soweit sich diese im Rahmen des benannten Zeitbudgets umsetzen lassen, Bestandteil des Freiwilligendienstes. §4 Urlaub wird den Freiwilligen auf Grundlage einer 5-Tage-Woche gewährt . Es besteht ein Urlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen bezogen auf eine Dienstzeit von 12 Monaten. Bei einer kürzeren bzw. längeren Dauer des Freiwilligendienstes ist die Zahl der zu gewährenden Urlaubstage entsprechend anteilig anzupassen. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird nach Absprache zwischen Freiwilligen, der Einsatzstelle und dem Träger festgelegt. Während der Seminarzeiten kann kein Urlaub gewährt werden. Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 52 §5 (1) Die Einsatzstelle zahlt an den Träger je Teilnehmerin/Teilnehmer des Freiwilligendienstes monatlich pauschal XXX,XX €. Diese Pauschale beinhaltet: Kosten für die vorgesehen Grundvergütung Sozialversicherungsbeiträge Personalkosten im Rahmen der pädagogischen Begleitung durch den Träger Seminarkosten einschließlich Unterbringung sowie An-und Abfahrt Personalabrechnungskosten Overhead und pauschale Sachkosten Neben dieser Pauschale werden keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt. (2) Sofern Maßnahmen der gesundheitHchen vorsorge (Impfungen, Schutzkleidung) erforderlich sind, werden diese von der Einsatzstelle gewährt bzw. zur Verfügung gestellt. (3) Die Rechnungsstellung durch den Träger erfolgt jeweils zum Ende eines. Monats an die Leitung des jeweiligen Einsatzortes. (4) Bei einer durch Krankheit oder Schwangerschaft verursachten Einsatzunfähigkeit der Fr iwilligen erfolgen die Leistungen durch die Einsatzstelle bis zu einer Dauer von sechs Wochen, nicht jedoch über die Verpflichtungszeit des Freiwilligen hinaus. §6 (1) Bei längerfristiger Verhinderung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligendienstes (ab dem 6. Werktag) liegt die primäre Zuständigkeit für die Beschaffung eines personellen Ersatzes beim Träger (bzw. der ihm zugeordneten Einrichtung). Dieser wird sich bemühen, einen Ersatz zu stellen. (2) Für Betreuungszeiten im Rahmen der der Ferien- und Randzeitenbetreuung von Schülerinnen und Schülern an Schwerpunktschulen für Inklusion oder an speziellen Sonderschulen, die nicht im Rahmen der Wochen- bzw. Jahresarbeitszeit der Freiwilligen abgedeckt sind, müssen zusätzliche Personalressourcen mit dem Träger vereinbart werden. (3) Sofern für die zusätzlichen Betreuungsleistungen gern. Absatz 1 und 2 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes zum Einsatz kommen, erfolgt eine Kostenerstattung mit einem Vergütungssatz von 16,86 € je geleisteter Stunde. Werden andere Personen eingesetzt, erhält der Träger eine Kostenerstattung mit einem Vergütungssatz von 22,08 € je geleisteter Stunde. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 53 §7 Die arbeitsrechtliche Verantwortung (Dienst- und Fachaufsicht) für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ liegt allein in der Zuständigkeit des Trägers. Das Personal der Einsatzstelle (in der Regel die Schulleitungen oder die von diesen entsprechend beauftragten Personen) ist berechtigt, den freiwilligen Weisungen zur Ausübung des Dienstes an den Schülerinnen und Schülern zu erteilen. §8 Die Einsatzstelle ist für die Unfallversicherung der freiwilligen verantwortlich. Für Schäden, die sich als Folge der Ausübung der Tätigkeit von Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ ergeben, haften diese nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer. §9 (1) Einsatzstelle und Träger sind in besonderer Weise für eine gute gegenseitige Kooperation verantwortlich. (2) Zu Beginn des Einsatzes ist den freiwilligen eine Unterweisung durch die Einsatzstelle (in der jeweiligen Schule) zu geben. Dabei sind relevante Informationen zu Aufgaben (Einweisung in die vorgesehene Tätigkeit), Arbeitsweise in der Schule, Hausordnung sowie zu relevanten Vorschriften und Bestimmungen (Schweigepflicht, Arbeitsschutz, Infektionsschutz, Einweisung in den Notfallplan) in angemessener Weise zu erläutern. (3) Dem Charakter des FSJ entsprechend sollen die Freiwilligen durch ihre Tätigkeit Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, sowie Erfahrungen sammeln. Daher sollte der Dienst unter Berücksichtigung des Alters, der Eignung und der Interessen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst vielseitig gestaltet werden. (4) Außerhalb der Einsatzstelle werden die freiwilligen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers betreut. Diese können jederzeit die Einsatzstelle am jeweiligen Einsatzort besuchen, um sich über Einsatz und Leistung der freiwilligen zu informieren. (5) Die Leitung am Einsatzort übersendet dem Träger zum Ende der Dienstzeit den Entwurf eines Zeugnisses, das sich auf die Leistungen und die Führung der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer des Freiwilligendienstes bezieht. Hierbei sind berufsqualifizierende Merkmale des geleisteten Dienstes mit aufzunehmen. (6) Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den freiwilligen in der Einsatzstelle sind die zuständigen Mitarbeiter des Trägers unverzüglich einzuschalten. § 10 Sofern während der. Laufzeit dieses Vertrages Kostensteigerungen eintreten, die auf Änderungen gesetzlicher oder anderer, vom Träger nicht zu vertretender Vorschriften beruhen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinbarung einer entsprechend angepassten Kostenpauschale. Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 54 § 11 (1) Dieser Vertrag tritt zum 01.08.2014 in Kraft. Er endet, wenn eine der beiden Vertragsparteien diesen kündigt. Eine Kündigung muss in schriftlicher Form und unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten erfolgen. (2) Soweit vor Beginn der Vertragslaufzeit bereits Vereinbarungen zwischen Trägern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Ableistung eines Freiwilligendienstes bestehen, deren Laufzeit nach dem 01.08.2014 endet, gelten diese weiter, soweit die Freiwilligen an einer Schwerpunktschule für Inklusion bzw. an einer speziellen Sonderschule zum Einsatz kommen. § 12 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder anfechtbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Solche Bestimmungen sind durch zulässige Neuregelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages und dem Willen beider Vertragsparteien entsprechen bzw. am nächsten kommen. Hamburg, den Träger BSB, Amt für Bildung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 55 noch Anlage 4 1 B14/Januar 2016/BSB/B54 Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung - im Weiteren als „ReBBZ“ bezeichnet - und - im Weiteren als „Träger“ bezeichnet - (1) Der Träger wirkt an der Erfüllung des schulischen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages nach den §§ 1 – 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) mit, indem er der Schule einzelfallbezogen Schulbegleitungen zur Verfügung stellt. Die Leistung erfolgt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers in den Räumen der Schule, in der die Schulbegleitung eingesetzt wird, auf Schulfahrten und ggf. auf Schulwegen zu den Zeiten und in dem Umfang, der sich aus den Anlagen dieses Vertrages ergibt. (2) Der Träger wird in Erfüllung dieses Vertrages nur geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen. Fachlich geeignet sind Personen, die über die für die jeweilige Schulbegleitung erforderlichen pädagogischen und fachlichen Kompetenzen verfügen: A) FSJler/FSJlerin, BuFDi als Schulbegleiterin/Schulbegleiter Berechnungssatz: 10,22 Euro/Std bzw. pauschale Vergütung auf der Grundlage des „Kooperationsvertrages zum Einsatz von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) im Rahmen der Schulbegleitung gem. § 12 Absatz 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)“ bzw. des „Kooperationsvertrag zum Einsatz von Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) im Rahmen der Schulbegleitung gem. § 12 Absatz 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)“. B) Schulbegleiterin/Schulbegleiter mit pädagogischer Vorerfahrung und/oder geringer pädagogischer Qualifikation Studierende, sozial engagierte und pädagogisch versierte Menschen mit Lebenserfahrung, Sozialpädagogische Assistenten Honorarsatz für Träger: 20,29 Euro/Std. C) Qualifizierte Schulbegleiterin / qualifizierter Schulbegleiter Abschluss Erzieherin/Erzieher oder vergleichbare Arbeitsfelder Honorarsatz für Träger: 27,09 Euro/Std. § 1 Hauptpflichten des Trägers Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 56 Anlage 5 2 B14/Januar 2016/BSB/B54 D) Durch ein Studium qualifizierte Schulbegleiterin / qualifizierter Schulbegleiter Abschluss Sozialpädagogik, Pädagogik oder vergleichbare Arbeitsfelder Honorarsatz für Träger: 30,91 Euro/Std. Persönlich geeignet sind nur Personen, die ausweislich eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a II Bundeszentralregistergesetz keine Einträge aufweisen, die dem Einsatz an einer öffentlichen Schule entgegenstehen. (3) Der Träger beachtet verpflichtend die Inhalte der Dienstanweisung der Behörde für Schule und Berufsbildung (Schulrecht Hamburg 1.11.21) zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung. (4) Der Träger achtet die religiöse, weltanschauliche und politische Neutralität der staatlichen Schule. (5) Der Träger ist für die richtige Auswahl, Anleitung und Steuerung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich (Direktionsrecht). Er räumt den Schulen, an denen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt wird, das Recht ein, diesen Anweisungen zu erteilen, soweit dies zur Abwehr konkreter Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte erforderlich ist. Im Übrigen unterliegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers keinen Weisungen der Schulen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind insbesondere in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit an keine besonderen Vorgaben gebunden und handeln eigenverantwortlich. (6) Der Träger wird durch diese Vereinbarung in keiner Weise beschränkt, gleichartige Leistungen auch für Dritte zu erbringen. (7) Bei Ausfall einer der vom Träger überlassenen Personen wird der Träger den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Schule umgehend darüber in Kenntnis setzen. Dauert der Ausfall voraussichtlich länger als sechs Werktage, ist der Schule eine Ersatzperson zur Verfügung zu stellen. Bei Ausfall von Personen nach Abs. 2 A) gilt hiervon abweichend, dass der Träger sich schnellstmöglich um Bereitstellung eines Ersatzes bemüht. (8) Für die Personen nach Abs. 2 B),C),D) verpflichtet sich der Träger, mindestens den nach dem Hamburgischen Mindestlohngesetz vom 30.04.2013 gültigen Mindestlohn von [8,50 € (brutto)] je Zeitstunde zu zahlen. (9) Der Träger hat die Einhaltung des zu zahlenden Mindestlohns auf Anfrage der Behörde für Schule und Berufsbildung durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder in sonstiger geeigneter Weise zu belegen. (10) Dem Träger obliegt die Beachtung aller steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. (11) Der Träger erklärt, dass er nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeitet. Er und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard in Kursen und/oder Seminaren geschult. Der Träger lehnt die Technologie von L. Ron Hubbard ab. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 57 3 B14/Januar 2016/BSB/B54 § 2 Hauptpflichten der ReBBZ (1) Das zuständige ReBBZ veranlasst die Vergütung an den Träger des sich aus den Anlagen ergebenden Betrages für die vom Träger zu erbringenden Leistungen. Mit diesem Betrag sind sämtliche von dem ReBBZ zu erbringenden Leistungen abgegolten. Dieser ist jeweils zum 15. eines Kalendermonates auf ein vom Träger zu benennendes Konto anzuweisen. Sofern während der Laufzeit dieses Vertrages Kostensteigerungen eintreten, die auf Änderungen gesetzlicher oder anderer, vom Träger nicht zu vertretender Vorschriften beruhen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinbarung eine entsprechen Kostenanpassung. (2) Das ReBBZ teilt dem Träger mit, an welcher Schule die jeweilige Schulbegleitung eingesetzt wird und benennt den dort verantwortlichen Ansprechpartner / verantwortliche Ansprechpartnerin. (3) Die vom Träger in Ausfüllung dieses Auftrages eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg. § 3 Unterrichtungspflicht Beide Seiten sind verpflichtet, sich wechselseitig alle Umstände rechtzeitig anzuzeigen, die für die Durchführung dieses Vertrages und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung wesentlich sein können. Kann der Träger aufgrund von Abwesenheit eines oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler (Krankheit, Suspendierung, Praktikum etc.) keine Leistungen erbringen, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Die Regelungen bei Kombinationsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt. § 4 Datenschutz Der Träger wahrt die Vertraulichkeit aller ihm in Ausführung dieses Auftrages bekanntwerdenden personenbezogenen Daten und verpflichtet seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend. Der Träger unterliegt in Ausführung dieses Auftrages der Kontrolle durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. § 5 Haftung Der Träger muss sich ein Verschulden seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 58 4 B14/Januar 2016/BSB/B54 § 6 Schutz von Kindern Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über Verdachtsfälle und eingeleitete Maßnahmen, unter Wahrung der berufsständischen Verschwiegenheitsverpflichtung, Fürsorgepflichten gegenüber eigenen Beschäftigten und Einhaltung des Datenschutzes. Dieser Vertrag gilt ab dem mit unbefristeter Dauer und flexiblem jeweils durch die Anlagen zu bestimmenden Umfang. Er behält auch bei einem Wechsel in der Anzahl oder Identität der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler oder der betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gültigkeit und endet erst mit einer Kündigung im Sinne des § 8. § 8 Kündigungsrecht Dieser Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere im Falle von begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung von Beschäftigten, bleibt hiervon unberührt. § 9 Schriftform Änderungen dieses Vertrages und jede Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. § 10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und den Besonderheiten des Vertrages am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Änderungen von Rechtsvorschriften, die nach Abschluss des Vertrages mit derselben Folge in Kraft treten (Änderung zwingenden Rechts). Für das ReBBZ, die Gesamtleitung: Hamburg, Unterschrift Name: Für den Träger: Hamburg, Unterschrift Name: § 7 Laufzeit Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 59 Träger und Organisationsformen der SJ 2016/17 und 2017/18 Trägername Organisationsform Abrechnungsstelle für Heil-, Hilfs- u. Pflegeberufe AG AG Ahoikids gGmbH Akademie für Schulkinder AfSK gGmbH gGmbH Alsterdorf Assistenz Ost gGmbH GmbH AMP Schulbegleitung Hamburg GmbH e.V. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V. AG AS Abrechnungsstelle AG gGmbH Betreuen & Bewegen gGmbH gGmbH BHH Sozialkontor gGmbH gGmbH Birgit Meier Das Schülerparadies keine bodelschwingh Diakoniestation Horn Stiftung Christophorus-Schulverein in Hamburg e.V. e.V. Das Rauhe Haus Stiftung Der Zeichensetzer Personengesellschaft Deutsche Blindenstudienanstalt e.V. Bild e.V. Deutsche Muskelschwund-Hilfe e.V. e.V. Deutsches Rotes Kreuz Hamburg Ambulante Soziale Dienste GmbH GmbH Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Harburg e.V. e.V. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.V. e.V. Diakonie St. Pauligemeinnuetzige GmbH GmbH Eimsbütteler Turnverband e.V. (ETV- Hamburg) e.V. Elsa-Brändström-Haus im Deutschen Roten Kreuz e. V. e.V. EOS Erlebnispädagogik e.V. e.V. ETV Kinder- und Jugendförderung gemeinnützige GmbH GmbH Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme öffentliche Einrichtung Evangelische Stiftung Alsterdorf Stiftung f & w fördern und wohnen AöR AöR Familienhelden e.V. e.V. Freie Christliche Bildungseinrichtung gGmbH Freie Schule+KITA Hbg. Innere Stadt e.V. e.V. Freunde blinder und sehbehinderter Kinder e.V. e.V. GimmeFive Schulbegleitung - Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Personengesellschaft Grone Netzwerk Hamburg GmbH - gemeinnützig - GmbH gsi - Gesellschaft für sozialpädagogische Innovation mbH Hausbruch-Neugrabener Turnerschaft von 1911 e.V. e.V. Hilfe Im Haus e.V. e.V. Hort Altonaer Str. e.V. Hort an der Isebek e.V. Integrative Betreuung Itzehoe Benjamin Dahl Personengesellschaft Internationaler Bund (IB) e.V. Kita Este GmbH GmbH KJSH - Verein für Kinder-, Jugend und Soziale Hilfen e.V. e.V. Landkreis Cuxhaven öffentlich Leben mit Behinderung Hamburg Sozialeinrichtungen Gemeinnützige GmbH GmbH Lebenshilfe e.V. Kreisverband Land Hadeln e.V. Lebenshilfe Steinburg gGmbH gGmbH Lebenshilfe-Hamburg e.V. e.V. Lebenshilfe-Schenefeld e.V. e.V. Lembke Häusl. Kranken- und Altenpflege GmbH GmbH Malteser Hilfsdienst gGmbH gGmbH Margaretenhort Kinder- und Jugendhilfe gGmbH gGmbH Martinswerk Bergstedt - fördern und begleiten e.V. e.V. MIKO, Kinder- und Jugendhilfe GmbH GmbH Mobile Pflegeambulanz Ann Bandick GmbH GmbH movego Jugendhilfe gemeinnützige GmbH GmbH Multi-Kulti Gesundheits- und Pflegedienst GmbH GmbH Drucksache 21/12544 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 60 Anlage 6 Träger und Organisationsformen der SJ 2016/17 und 2017/18 Trägername Organisationsform Neue Schule Hamburg e.V. e.V. Nordlicht gGmbH gGmbH Pedia Gemeinnützige Bildungs-GmbH GmbH Pflegeteam Oststeinbek keine Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. e.V. Rudolf-Steiner-Schule Harburg e.V. S&S gGmbH (Hamburger Angebote) gGmbH SchlauFox e.V. e.V. Schule und Verein Innere Stadt e.V. e.V. SCHULWERKpublicum e.K. e.K. si! soziales & innovation gGmbH gGmbH sme e.V. Jugendhilfezentrum e.V. Social Unitas GmbH GmbH Soziales Netzwerk Hamburg e. V. e.V. SportJobs 123 GmbH GmbH SVE Hamburg Bildungspartner gGmbH gGmbH Uhlennudelclub e.V. e.V. UNTAMED e.V. T. Mielke e.V. Verein Hort Altonaer Straße e.V. Hort Eulenkrugstraße e.V. AMP Schulbegleitung Hamburg GmbH Zweikampfverhalten e.V. e.V. ergoMotix GmbH & Co. KG GmbH & Co.KG JWO Hamburg Care GmbH & Co. KG. GmbH & Co.KG Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12544 61 12544ga_Text 12544ga_Anlagen 12544ga_Antwort_Anlage1 12544ga_Antwort_Anlage2 12544ga_Antwort_Anlage3 12544ga_Antwort_Anlage4 12544ga_Antwort_Anlage5 12544ga_Antwort_Anlage6