BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12574 21. Wahlperiode 10.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 04.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Freiwillige Angebote und Regelangebote in Erstaufnahmen und Folgeeinrichtungen – Wer bezahlt die Rechnung? Wie allgemein bekannt ist, werden Angebote in öffentlich-rechtlicher Unterbringung überwiegend von Freiwilligen oder ehrenamtlich Engagierten bereitgestellt und durchgeführt. In manchen Fällen gelten diese Angebote als sogenannte Regelangebote der Unterkunft (zum Beispiel Kinderbetreuung), in anderen Fällen gehen sie auf die Initiative von Ehrenamtlichen zurück (zum Beispiel Handarbeitsgruppen oder Fahrradwerkstätten). Die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Angebote anfallen können, wird – so wurde bekannt – von Standort zu Standort unterschiedlich eingestuft. So konnten in einem Fall Kosten nicht erstattet werden, weil sich eine Plastiktüte auf der Quittung befand. In einem anderen Fall wurden Kosten durch den Betreiber nicht erstattet, weil die verauslagten Kosten mit der EC-Karte bezahlt wurden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten jedweder Art der vorherigen Zustimmung durch den Betreiber bedürfen. Dennoch ergibt sich weitergehender Klärungsbedarf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Den einzelnen Standorten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung stehen Gruppenmittel für die Durchführung ehrenamtlicher Angebote zur Verfügung. Bitte gliedern Sie nach Standort auf, in welcher Höhe diese Mittel in 2017 zugewiesen wurden und stellen Sie dieser Auflistung gegenüber, in welcher Höhe die Mittel auch abgerufen wurden. Bitte stellen Sie auch je Standort dar, für welche Angebote die Mittel in welcher Höhe verwendet wurden (zum Beispiel Fahrradwerkstatt, Sprachunterricht , Kinderbetreuung und so weiter). 2. Nach welchen Kriterien bemisst sich die Höhe der Zuweisung dieser Mittel ? Zwischen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und f & w fördern und wohnen AöR sind Kostensatzvereinbarungen geschlossen worden. Mit einem Basiskostensatz werden die Betriebskosten für Unterkünfte gedeckt. Dazu gehören als sonstige betriebliche Aufwendungen auch Gruppenmittel für die Durchführung ehrenamtlicher Angebote. Eine Auflistung, für welche Angebote an welchem Standort die Mittel in welcher Höhe verwendet worden sind, würde bei derzeit mehr als 110 Standorten die Durchsicht mehrerer Tausend Geschäftsvorfälle erforderlich machen. Dies ist in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/1007. 3. Welche Anforderungen bestehen an die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die Ehrenamtlichen im Zuge ihrer freiwilligen Tätigkeit für Angebote in Drucksache 21/12574 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 öffentlich-rechtlichen Unterkünften entstehen und welches Prozedere der Abrechnung dieser Kosten mit dem Betreiber ist Standard? Es können nur nachweisbare, erforderliche, angemessene tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden. Dies geschieht über die Kassen der Unterkünfte gegen Vorlage von Belegen (Rechnungen, Quittungen, Fahrscheinen et cetera). Belege dürfen nur die zu erstattenden Kosten umfassen. Dies erfasst auch die in der Fragestellung beispielhaft genannten Ausgaben. 4. Welche Möglichkeiten der Erstattung von entstandenen Kosten bestehen insbesondere für Deutschlehrmaterialien, für Speisen und Getränke (zum Beispiel regelmäßiger Konsum von Tee und Kaffee in einem von Ehrenamtlichen betreuten Gemeinschaftsraum), für Fahrtkosten sowie für Eintrittsgelder bei gemeinsamen Ausflügen? Zu den Gruppenmitteln siehe Antwort zu 3. Darüber hinaus siehe Drs. 21/10870. Die Förderrichtlinie „Forum Flüchtlingshilfe“, auf deren Grundlage das freiwillige Engagement in der Flüchtlingshilfe in den Unterkünften und den Sozialräumen unterstützt wird, gilt seit 2016 und wird jährlich fortgeschrieben (http://www.luewu.de/ anzeiger/docs/2421.pdf). Zuwendungsberechtigte Personen (juristisch und natürlich) können demnach neben Honorarkosten und (kurzfristigen) Raummieten auch Sachausgaben (zum Beispiel Verbrauchsmittel, Catering, Fahrtkosten), Verwaltungskosten, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Bewirtschaftungsausgaben sowie Abgaben und Beiträge (zum Beispiel GEMA) geltend machen. Die Mittel werden von den bezirklichen Koordinatorinnen und Koordinatoren des freiwilligen Engagements in der Flüchtlingshilfe verwaltet (http://www.hamburg.de/fluechtlinge-grundlagen/5038392/ fluechtlings-koordinatoren/). Die Verfahrensregeln entsprechen dem geltenden Zuwendungsrecht.