BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12588 21. Wahlperiode 13.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 05.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Kostenerstattungen für Staatsschutzsachen Es ist erfreulich, dass der Senat die gestiegene Belastungssituation bei der Generalstaatsanwaltschaft, beim Land- und Oberlandesgericht Hamburg sowie im Justizvollzug durch den Terrorismus und die extrem angespannte Situation in der Untersuchungshaft endlich erkannt und mit der Schaffung weiterer Stellen nun auch reagiert hat. In der Drs. 21/12324 führt der Senat dazu unter anderem aus: „Die Generalbundesanwaltschaft hat steigende Eingänge zu verzeichnen und geht deshalb zunehmend dazu über, Verfahren gemäß §§ 120, 142a Absatz 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaften abzugeben. Waren im Jahr 2015 fünf vom Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegebene erstinstanzliche Staatsschutzverfahren und im Jahre 2016 schon 12 Verfahren zu verzeichnen, stieg diese Zahl 2017 auf 57 Neueingänge an. Nur etwa die Hälfte dieser Verfahren stammt aus Hamburg. Alle Übrigen betreffen auf Grund staatsvertraglicher Regelungen die Länder Schleswig- Holstein (18 Verfahren), Bremen (6 Verfahren) und Mecklenburg-Vorpommern (8 Verfahren). Zwischen Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gelten die Staatsverträge über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen vom 16. Februar 2012 bzw. mit Bremen vom 28. Mai 1970. Die Justizbehörde hat bereits Verhandlungen mit den zuständigen Ressorts dieser Länder aufgenommen, um den auf die jeweiligen Länder entfallenden Anteil der zusätzlichen Kosten durch eine Änderung des bestehenden Staatsvertrages erstattet zu bekommen .“ In den Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft, Drs. 20/3307 und 20/3308 (Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein/ Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz -Strafsachen) heißt es jeweils unter 2. Kosten: „Sofern das Land Schleswig-Holstein (bzw. Mecklenburg-Vorpommern) ohne den Staatsvertrag zuständig wäre, kann von diesem Erstattung der je Verhandlungstag angefallenen Personalkosten, der Verfahrenskosten, Kosten des Vollzugs, Entschädigungen und der Auslagen von Verfahrensbeteiligten verlangt werden. Einzelheiten zur konkreten Abrechnungsweise sollen in einer gesonderten Kostenvereinbarung geregelt werden.“ Drucksache 21/12588 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Zu den genannten Staatsverträgen gibt es mit den beteiligten Ländern Verwaltungsabkommen , in denen eine Kostenerstattung für die während der Verhandlungstage anfallenden Kosten vereinbart wurde. Die Entwicklung der Staatsschutzverfahren insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 hat jedoch gezeigt, dass diese Art der Abrechnung insbesondere mit Blick auf die durch die Abgabe von Verfahren des Generalbundesanwalts an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg stark angestiegenen Ermittlungsverfahren nicht mehr sachgerecht ist. Deshalb hat die Staatsrätin der zuständigen Behörde mit ihren Amtskolleginnen und Amtskollegen der an den Staatsverträgen beteiligten Länder bereits im Herbst 2017 grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, die geltenden Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung zu erweitern. So sollen insbesondere die Ermittlungsverfahren in die Abrechnung mit einbezogen werden. Dazu wird derzeit an einem geeigneten Abrechnungsverfahren gearbeitet, um die Abrechnung sachgerecht und gleichsam aufwandsarm umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat bisher keine Abrechnung der Verhandlungskosten stattgefunden, zumal sich die Masse der Verfahren noch in Vorbereitung bei der Generalstaatsanwaltschaft befindet beziehungsweise noch nicht abgeschlossen ist. Unabhängig von den genannten Staatsverträgen werden die Kosten des Justizvollzugs im Zusammenhang mit Staatsschutzsachen unter Verwendung des Tageshaftkostensatzes mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele der zwölf im Jahr 2016 sowie 57 im Jahr 2017 vom Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegebenen erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren sind jeweils Verfahren, die aufgrund staatsvertraglicher Regelungen für die Länder Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern bearbeitet werden? Bitte pro Jahr darstellen. Im Jahr 2016 sind Schleswig-Holstein vier und Mecklenburg-Vorpommern ein Verfahren und im Jahr 2017 Schleswig-Holstein zwanzig, Bremen fünf und Mecklenburg- Vorpommern acht Verfahren zuzuordnen. 2. Wie viele erstinstanzliche Staatsschutzverfahren wurden vom Generalbundesanwalt im 1. Quartal 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben? Wie viele dieser Verfahren betreffen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen jeweils die Länder Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern? Im Jahr 2018 sind sechs Verfahren Schleswig-Holstein und ein Verfahren Mecklenburg -Vorpommern zuzuordnen. 3. Wurde von der in den Staatsverträgen vorgesehenen Möglichkeit der Kostenerstattung für die je Verhandlungstag angefallenen Personalkosten , die Verfahrenskosten, Kosten des Vollzugs, Entschädigungen und die Auslagen von Verfahrensbeteiligten Gebrauch gemacht? a. Falls ja, welche konkreten Kostenvereinbarungen wurden jeweils wann getroffen? b. Falls ja, wie hoch waren die Erstattungen in den Jahren 2016 und 2017 jeweils aus Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg- Vorpommern für erstinstanzliche Staatsschutzverfahren im Hinblick auf i. angefallene Personalkosten, ii. Verfahrenskosten, iii. Kosten des Vollzugs sowie iv. Entschädigungen und Auslagen von Verfahrensbeteiligten? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12588 3 c. Falls nein, weshalb nicht und wer hat dies wann entschieden? Siehe Vorbemerkung. 4. Wie viele Untersuchungshaftgefangene aus den aufgrund staatsvertraglicher Regelungen mit Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen durchzuführenden Verfahren befanden sich jeweils in Hamburgs Justizvollzugsanstalten? Bitte pro Jahr angeben. Bezogen auf den Zeitraum von 2016 bis zum April 2018 gab es im Jahr 2016 einen Fall und über die Jahreswende 2017/2018 einen weiteren Fall im Sinne der Fragestellung . Beide Fälle betreffen die an sich gegebene Zuständigkeit von Bremen. a. Wie viele Untersuchungshaftgefangene aus den aufgrund staatsvertraglicher Regelungen mit Schleswig-Holstein, Mecklenburg- Vorpommern und Bremen durchzuführenden Verfahren befinden sich aktuell in Hamburgs Justizvollzugsanstalten? Zurzeit befindet sich ein Untersuchungsgefangener im Sinne der Fragestellung in Hamburg in Haft. b. Werden hier die regulären Tageshaftkostensätze in Rechnung gestellt? Falls nein, warum nicht? Ja, siehe Vorbemerkung. 5. In der Drs. 21/12324 heißt es: „Die Justizbehörde hat bereits Verhandlungen mit den zuständigen Ressorts dieser Länder aufgenommen, um den auf die jeweiligen Länder entfallenden Anteil der zusätzlichen Kosten durch eine Änderung des bestehenden Staatsvertrages erstattet zu bekommen.“ a. Wann haben die Verhandlungen mit den beteiligten Ländern begonnen ? b. Welche Änderungen sind nun beabsichtigt, welche zusätzlichen Kosten sollen künftig erstattet werden? c. Wie ist der Sachstand zu den Verhandlungen und wann ist mit einem Abschluss zu rechnen? Siehe Vorbemerkung.