BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1260 21. Wahlperiode 18.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 10.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Arbeitsverbot für geflüchtete Ärzte und Krankenschwestern in Hamburgs Flüchtlingseinrichtungen Ich frage den Senat: 1. Wie viele Ärzte und Krankenschwestern unter den Flüchtlingen befinden sich zurzeit in den Hamburger Erstaufnahmeeinrichtungen und in den Folgeunterkünften? Bitte getrennt angeben. Aus welchen Herkunftsländern kommen diese jeweils? 2. Unterliegen diese Berufsgruppen dem Arbeitsverbot des Asylverfahrensgesetzes ? Nach § 61 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Rahmen der erstmaligen Meldung in der Anlaufstelle der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in der Harburger Poststraße werden berufliche Qualifikationen daher nicht abgefragt und somit statistisch nicht erfasst. Auch die Berufsausbildungen der Bewohner/-innen in der Folgeunterbringung werden durch f & w fördern und wohnen – Anstalt öffentlichen Rechts – (f & w) im Rahmen der Folgeunterbringung nicht regelhaft erfasst. Für Duldungsantragsteller ergibt sich eine entsprechende Wartezeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung aus § 32 Absatz 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV ). Im Übrigen siehe Drs. 21/691. 3. Wird für diese Berufsgruppen eine Vorrangprüfung durchgeführt? Flüchtlinge, die im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 22 fortfolgende AufenthG sind, dürfen nach § 31 BeschV jede Beschäftigung ausüben, ohne dass es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Deshalb findet bei ihnen auch keine Vorrangprüfung statt. Für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung (vorbehaltlich der ersten drei Monate, siehe Antwort zu 1. und 2., oder einer Duldung gilt Folgendes: Nach § 32 Absatz 5 Nummer 1 BeschV erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung für eine Beschäftigung als Ärztin oder Arzt ohne Vorrangprüfung, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 BeschV erfüllt sind, wenn also ein Gehalt in Höhe von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 37.752 Euro/Jahr) für die gesetzliche Rentenversicherung bezogen wird. Liegt das Gehalt unter diesem Betrag, findet eine Vorrangprüfung statt. Für Krankenschwestern und -pfleger wird die Zustimmung ebenfalls nach § 32 Absatz 5 Nummer 1 BeschV ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 oder 8 BeschV erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn durch die zuständige Stelle festgestellt wird, dass die im Ausland erworbene Qualifikation in der Krankenpflege gleichwertig ist (§ 6 Absatz 2 BeschV) beziehungsweise wenn es hierfür einer vorherigen berufspraktischen Anpassungsqualifizierung bedarf (§ 8 BeschV) und wenn die Bundesagentur für Drucksache 21/1260 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Arbeit festgestellt hat, dass für diese Berufsgruppe die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 BeschV). 4. Wie viele Anerkennungsverfahren für Ärzte oder Krankenschwestern unter den in Hamburg untergebrachten Flüchtlingen sind anhängig? Bitte getrennt angeben. Aus welchen Herkunftsländern kommen diese jeweils? 5. Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis diese Ärzte oder Krankenschwestern nach ihrer Ankunft einen Antrag nach dem Anerkennungsgesetz stellen? Bitte getrennt angeben. 6. Wie lange dauern die Anerkennungsverfahren für diese Berufsgruppen 2014 und von Januar bis Juli 2015 jeweils im Durchschnitt? Bitte getrennt angeben. In diesem Jahr haben insgesamt 73 ausländische Ärztinnen und Ärzte, acht ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte einen Antrag auf Erteilung einer Approbation sowie 141 ausländische Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger einen Antrag auf Anerkennung in Hamburg gestellt (Stichtag 30. Juni 2015). Weder der Status als Flüchtling noch das Herkunftsland werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfasst, sodass flüchtlingsbezogene Aussagen zu den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht möglich sind. 7. Wann und wie werden die ankommenden Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen aus diesen Berufsgruppen über die Formalitäten des Anerkennungsverfahrens aufgeklärt? Erhalten Sie Unterstützung bei der Antragstellung? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht? Den Bewohnerinnen und Bewohnern in den Erstaufnahmeeinrichtungen werden durch das Sozialmanagement die Möglichkeiten der späteren Arbeitsaufnahme erläutert und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt. Außerdem werden sie bei Bedarf auf die Möglichkeit zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse hingewiesen und in Beratungen bei der „Zentralen Anlaufstelle Anerkennung“ vermittelt. Im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 10. August 2015 wurden neun Personen mit Abschlüssen in den akademischen Heilberufen, die zugleich Flüchtlingsstatus haben, beraten. Krankenpflegekräfte mit Flüchtlingsstatus waren in diesem Zeitraum nicht in der Beratung. Im Übrigen siehe Drs. 21/691.