BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12632 21. Wahlperiode 17.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 10.04.18 und Antwort des Senats Betr.: (Flug-)Reisefähigkeit bei Abschiebungen Aus meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/440 ergibt sich, dass seit 1999 ein „ärztlicher Dienst beim Einwohner-Zentralamt zur Unterstützung der Ausländerabteilung bei medizinischen Fragestellungen im Rückführungsverfahren “ besteht. Dessen Aufgabe ist unter anderem, Gutachten zur Frage der Abschiebetauglichkeit von abschiebebedrohten Personen zu erstellen. Untersucht werden regelhaft Schwangere und Konsumenten/-innen von Betäubungsmitteln und Personen, die eine Reiseunfähigkeit geltend machen oder eine ärztliche Bestätigung einer Reiseunfähigkeit vorlegen. Weiterhin werden Personen begutachtet, deren Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde oder bei denen gesundheitliche Probleme bei der Abschiebehaft auftreten. Ausweislich meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/11110 wurden im Jahr 2015 511 Personen untersucht, von denen bei 38 Personen eine Reiseunfähigkeit verneint wurde. 2016 wurden 311 Personen untersucht, von denen 22 einen negativen Bescheid erhalten haben. Bis zum 27.11.2017 wurde von 272 Personen 18 eine Reiseunfähigkeit bescheinigt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele ärztliche Gutachten zur Abschiebetauglichkeit wurden vom 27.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 in Hamburg erteilt? Bitte aufschlüsseln nach positiven und negativen Bescheinigungen der Abschiebetauglichkeit und der Anzahl der Fälle, in denen die Abschiebetauglichkeit bei ärztlicher Begleitung festgestellt wurde. Vom 27. November bis 31. Dezember 2017 wurden 22 ärztliche Gutachten erstellt. Davon wurde in 17 Fällen eine Flugreisetauglichkeit festgestellt, davon acht in ärztlicher Begleitung. In fünf Fällen wurde eine Flugreiseuntauglichkeit festgestellt. Vom 1. Januar bis 31. März 2018 wurden 46 ärztliche Gutachten erstellt. Davon wurde in 41 Fällen eine Flugreisetauglichkeit festgestellt, davon 21 in ärztlicher Begleitung. In fünf Fällen wurde eine Flugreiseuntauglichkeit festgestellt. 2. Aus der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/440 ergibt sich, dass die Gutachten von eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und Flugmedizin und einem Facharzt für Psychiatrie erstellt werden. Ausweislich der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/11110 wurden seit 2015 1040 Untersuchungen durch die Flugmedizinerin vorgenommen und durch den Psychiater 54 Untersuchungen. Nach welchen Kriterien wird entschieden , ob eine psychiatrische Untersuchung erfolgt? Wird immer, Drucksache 21/12632 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 wenn eine betroffene Person angibt, psychisch erkrankt zu sein, auch eine psychiatrische Begutachtung vorgenommen? Eine psychiatrische Symptomatik steht einer Flugreisefähigkeit allgemein nicht entgegen . Der Psychiater wird um eine Stellungnahme gebeten wenn die Flugmedizinerin aufgrund der vorliegenden Informationen eine psychiatrische Stellungnahme für die Beurteilung der Flugreisetauglichkeit benötigt, wenn die betroffene Person sich zum Zeitpunkt der Beurteilung der Reisefähigkeit in einer psychiatrischen Klinik aufhält, wenn es sich um einen Dublin-Fall handelt und das Bundesamt ein psychiatrisches Gutachten erbeten hat. 3. Werden weitere Fachärzte/-innen anderer fachmedizinischen Disziplinen hinzugezogen, sofern sich herausstellt oder von der betroffenen Person mitgeteilt wird, dass eine spezifische Erkrankung vorliegt, die in das Fachgebiet spezialisierter Fachärzte/-innen fällt? Nur soweit die angegebene Erkrankung in Hinsicht auf die Beurteilung der Flugreisetauglichkeit relevant ist. 4. Die Reisefähigkeit einer für die Abschiebung vorgesehenen Person kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Abschiebung ärztlich begleitet wird. In wie vielen Fällen wurde jeweils 2015, 2016 und 2017 eine ärztliche Begleitung durchgeführt und wie war die jeweilige Dauer der Begleitung? Die Anzahl der in ärztlicher Begleitung durchgeführten Abschiebungen ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Angaben zur Dauer der Begleitung werden nicht erhoben. Jahr Anzahl 2015 37 2016 59 2017 47 a. Nach der Antwort in Drs. 21/440 erstreckt sich die ärztliche Begleitung bei Abschiebungen auf die „ärztlich notwendige Maßnahmen“. Welche ärztlich notwendigen Maßnahmen wurden konkret in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils angewendet? Die konkreten ärztlichen Maßnahmen fallen unter die ärztliche Schweigepflicht und werden von der zuständigen Behörde nicht erfasst. b. Erfolgt die ärztliche Begleitung von der Abholung der Person bis zu deren Zielort durch dieselben Ärzte/-innen? Wenn nein, welche weiteren Ärzte/-innen sind an der ärztlichen Begleitung beteiligt? Ja, die Begleitung erfolgt grundsätzlich von der Abholung der Person bis zum Zielort mit derselben ärztlichen Begleitung. Ausnahmen stellen die Zuführungen zu Chartermaßnahmen dar. Hier erfolgt am Flughafen eine Übergabe vom die Zuführung begleitenden Arzt an den Arzt, der die Chartermaßnahme begleiten wird. c. Werden Menschen, deren Reisefähigkeit nur bei ärztlicher Begleitung gewährleistet ist, auch im Rahmen von Sammelabschiebungen abgeschoben? Wenn ja, wie viele ärztlich zu beaufsichtigende Personen werden maximal von einer Ärztin oder einem Arzt begleitet? Ja, siehe auch Antwort zu 4.b. Wie viel medizinisches Personal eingesetzt wird, richtet sich nach den Krankheitsbildern und der Anzahl der abzuschiebenden Personen. Die Entscheidung darüber trifft der leitende Arzt, der die Maßnahme begleitet. Die Ausländerbehörden haben auf diese Entscheidung keinen Einfluss. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12632 3 5. Welche Kosten sind jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 für die ärztliche Begleitung bei Abschiebungen entstanden? Bitte differenziert darstellen, unter anderem nach Honorar für die ärztliche Begleitung, gegebenenfalls Kosten für die Unterkunft der ärztlichen Begleitung, gegebenenfalls Flugtickets, gegebenenfalls Kosten für medizinische Produkte (Medikamente, Verbände et cetera). Die unter dem Produkt „Vollzug ausländerrechtlicher Entscheidungen“ gebuchten Kosten sind der folgenden Übersicht zu entnehmen (Angaben in Tausend Euro): 2015 2016 2017 Arzneimittel/medizinisches Verbrauchsmaterial 1 1 2 ärztliches Honorar 156 161 160 Die Kosten für Flug und Unterkunft der ärztlichen Begleitung werden nicht gesondert erfasst.