BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12633 21. Wahlperiode 17.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 10.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Gefährder stellen Asylanträge Am 07.04.2018 berichtete der „SPIEGEL“, dass ein Viertel aller islamistischen Gefährder in Deutschland, deren Anzahl sich insgesamt auf rund 1.560 Personen beliefe, einen Antrag auf Asyl gestellt hätten und knapp hundert sogar einen Schutzstatus erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele islamistische Gefährder gibt es nach Einschätzung der Behörden gegenwärtig in Hamburg? Drei, davon eine Person mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit. Zwei der Personen befinden sich in Haft. 2. Wie viele von ihnen haben einen Asylantrag gestellt? Eine Person. 3. Wie viele von ihnen haben einen Schutzstatus nach dem Grundgesetz beziehungsweise dem Asylgesetz erhalten? 4. Wie viele von ihnen befinden sich in einem laufenden Asylverfahren? Keine Person. 5. Bei wie vielen von ihnen ist ein Asylantrag negativ beschieden worden? Bei einer Person wurden der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung im Rahmen der Dublinverordnung in den zuständigen Mitgliedstaat angeordnet. 6. Wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig, wie viele aus welchen Gründen geduldet? 7. Woran scheitert bei denen, die keine Duldung besitzen, die Abschiebung ? Die Person ist ausreisepflichtig und befindet sich aktuell zum Vollzug der Haft in einem psychiatrischen Krankenhaus. Vor einer Abschiebung muss gemäß § 456a Strafprozessordnung durch Beschluss der Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen werden. Die beteiligten Behörden stehen dazu in intensiven Gesprächen. 8. Ist der Senat der Auffassung, dass alle islamistische Gefährder ausgewiesen und, wenn nötig, abgeschoben werden sollten? Sieht er hierfür ausreichende rechtliche Grundlagen? Ja, soweit nicht im Einzelfall das öffentliche Interesse an dem Erlass eines Ausreiseverbots oder der Vollstreckung einer Haftstrafe das Interesse an der Aufenthaltsbeen- Drucksache 21/12633 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 digung überwiegt. Die rechtlichen Grundlagen für die Aufenthaltsbeendigung sind grundsätzlich ausreichend. 9. Wie wird in Hamburg mit bekannten Gefährdern verfahren? Haben diese besondere Auflagen oder ähnliches? Können sie in Haft genommen werden? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Siehe Drs. 21/8930. Ausländerrechtlich werden im jeweiligen Einzelfall in Absprache mit den Sicherheitsbehörden alle notwendigen und zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Beendigung und gegebenenfalls Überwachung des Aufenthaltes nach dem Aufenthaltsgesetz geprüft und konsequent angewendet.