BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12634 21. Wahlperiode 08.05.18 Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Prof. Dr. Jörn Kruse, Dirk Nockemann, Detlef Ehlebracht, Andrea Oelschläger, Peter Lorkowski und Harald Feineis (AfD) vom 10.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Unterbringung von Ausländern mit Asylhintergrund in den Neubauprojekten „Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen“ (UPW) Das städtische Unternehmen „f & w fördern und wohnen AöR“ gibt in seiner Beschreibung für die „Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen“ vor: „Die neuen Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen (UPW) sind Flüchtlingsunterkünfte , die im Standard des „sozialen Wohnungsbaus“ errichtet werden. Sie geben ausschließlich geflüchteten Menschen mit Bleibeperspektive ein Zuhause auf Zeit – bis eine Mietwohnung gefunden ist. Die UPW sollen den Geflüchteten eine Unterbringung in einer sozialverträglichen Wohnform und schnelle Integration ermöglichen. f & w hilft, wechselseitige Beziehungen zwischen den neuen und benachbarten Quartieren zu entwickeln. Geflüchtete und alteingesessene Menschen sollen hier miteinander in Kontakt treten.“1 Insgesamt zwölf „Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen“ sind in Hamburg an folgenden Standorten im Bau oder bereits fertiggestellt: Mittlerer Landweg , Suurheid, Poppenbüttler Berg, Östlich Haferblöcken, Ohkamp/Flughafenstraße , Hörgensweg, Eiffestraße, Duvenacker, Rehagen/Poppenbüttler Weg, Am Aschenland (Vogelkamp), Elfsaal, Baurstraße. In den Drs. 21/11447 bis 11455 wurden dazu zahlreiche Fragen nicht oder nur unvollständig beantwortet: mit Verweisen auf andere Drucksachen, obwohl diesen abweichende Fragestellungen zugrunde lagen, oder unter dem Verweis, dass die zur Verfügung stehende Zeit im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage für eine Beantwortung nicht ausreiche. Wir wollen den Senat daher im Rahmen dieser Großen Anfrage noch einmal bitten und ihm zugleich die Gelegenheit geben, die nachstehenden Fragen umfassend zu beantworten: 1. Wie viele der Wohnungen in den einzelnen UPW-Anlagen werden bereits oder sollen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung von Ausländern mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund, genutzt werden und über wie viele Wohnungen insgesamt verfügen die einzelnen UPW-Anlagen nach Fertigstellung? Einen „Asyl- bzw. Flüchtlingshintergrund“ im Sinne dieser Anfrage verstehen die Fragesteller bei solchen Ausländern, die ein Verfahren auf Zuerkennung 1 http://www.foerdernundwohnen.de/wohnen/einrichtungen-fuer-wohnungslose-menschenund -zuwanderer/unterkuenfte-perspektive-wohnen.html (abgerufen am: 22.03.2018). Drucksache 21/12634 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 der Eigenschaft als Asylberechtigte, Flüchtlinge und/oder subsidiär Schutzberechtigte durchlaufen oder durchlaufen haben, unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens. Ebenso fallen hierunter sämtliche Ausländer, die, aus welchen Gründen auch immer, ausreisepflichtig sind, unabhängig davon, ob sie gegenwärtig über eine sog. Duldung verfügen oder nicht. Hintergrund: Weder dem Verweis auf die Vorbemerkung in Drs. 21/11447 noch dem Verweis auf Drs. 21/11394 konnten hierzu entsprechende Zahlen entnommen werden. 2. Wie viele Personen, bei denen es sich nicht um Ausländer mit Asylbeziehungsweise Flüchtlingshintergrund handelt, werden bereits oder sollen in den einzelnen UPW-Anlagen wohnen? Bitte außerdem den prozentualen Anteil dieser Gruppe an der jeweiligen Gesamtbelegung angeben. Hintergrund: Die Antwort aus Drs. 21/11447, auf die auch in den Anfragen zu den einzelnen UPW-Anlagen verwiesen wird, enthält lediglich Angaben über die – jedoch nicht abgefragten – Kategorien „Bewohnerzahl “ und „Soll-Kapazität“. Auch der Vorbemerkung zu dieser Drucksache können keine konkreten Angaben zur Fragestellung entnommen werden. 3. In der Öffentlichkeit wird Bezug nehmend auf die Belegung der UPW- Wohnungen häufig differenziert zwischen Wohnungen für sogenannte Geflüchtete einerseits und „Sozialwohnungen“ (für sogenannte Wohnhilfeberechtigte mit sogenanntem §-5-Schein („Wohnberechtigungsschein“) gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz) andererseits. Wie hoch sind in den einzelnen UPW-Anlagen der absolute und der prozentuale Anteil an Wohnungen für sogenannte Geflüchtete und für „Wohnhilfeberechtigte“? Derzeit ist die Nutzung folgender Wohneinheiten (WE) pro Standort als Flüchtlingsunterkunft mit der Perspektive Wohnen vorgesehen: Östlich Haferblöcken, 241 WE, im Bau Eiffestraße, 183 WE, im Bau Suurheid, 77 WE, in Betrieb Baurstraße, 36 WE, Bauantrag in Vorbereitung Duvenacker, 98 WE, in Betrieb Hörgensweg, 74 WE, im Bau Ohkamp/Flughafenstraße, 124 WE, im Bau Am Rehagen, 91 WE, im Bau Elfsaa/Raja-Ilinauk-Straße, 207 WE, in Betrieb Ohlendieck/Poppenbüttler Berg, 118 WE, in Betrieb Mittlerer Landweg/Am Gleisdreieck, 756 WE, in Betrieb Aschenland (Baugebiet Vogelkamp), circa 74 WE, im Bau Zur aktuellen Belegung der Standorte siehe Drs. 21/12704. Bei den Flüchtlingsunterkünften mit der Perspektive Wohnen handelt es sich um Unterkünfte, die im Standard des sozialen Wohnungsbaus errichtet werden. Für die Zeit der Nutzung als öffentlich-rechtliche Unterkunft (örU) erfolgt eine Belegung ausschließlich mit Geflüchteten. Soweit das Planrecht eine Wohnnutzung vorsieht und auf die Nutzung als Unterkunft verzichtet wird, stehen die Wohnungen als Sozialwohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Voraussetzung für deren Bezug ist der sogenannte §5-Schein (Wohnberechtigungsschein). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12634 3 Darüber hinaus werden an verschiedenen Standorten Sozialwohnungen errichtet, die von Anfang an verschiedenen Zielgruppen zur Verfügung stehen. Siehe dazu Drs. 21/10168. Am Standort Ohlendiek/Poppenbüttler Berg werden sukzessiv bereits im Laufe des Jahres 2018 137 Sozialwohnungen in Betrieb genommen. 4. Bei wie vielen Personen aus der Gruppe der „Wohnhilfeberechtigten“ handelt es sich um Ausländer mit Asyl- und Flüchtlingshintergrund? Bitte für jede einzelne UPW-Anlage den absoluten und den prozentualen Anteil dieser Personengruppe an der Gesamtzahl der jeweiligen Wohnhilfeberechtigten angeben. Personen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung, auch in Flüchtlingsunterkünften der Perspektive Wohnen, die in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht wohnberechtigt sind, haben Anspruch auf Erteilung einer Dringlichkeitsbestätigung. Zur Anzahl der erteilten Dringlichkeitsbestätigungen siehe Drs. 21/12037. Eine Differenzierung nach Flüchtlingen erfolgt dabei nicht, siehe Drs. 21/6544. Darüber hinaus zur aktuellen Anzahl der Zuwanderer mit Wohnberechtigung siehe Anlage 1 zur Drs. 21/12703. 5. Unter welchen Voraussetzungen wird Ausländern mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund ein sogenannter Dringlichkeitsschein (im Unterschied zum Wohnberechtigungsschein, Ziffer 3.) vergeben/ gewährt? Unterscheiden sich die Voraussetzung bei Vergabe/Gewährung an Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund von den Voraussetzungen, die bei Personen ohne diesen Hintergrund vorliegen müssen, um einen „Dringlichkeitsschein“ zu erhalten? Bitte diese Voraussetzungen im Einzelnen aufführen beziehungsweise gegenüberstellen (zum Beispiel Dauer der Ansässigkeit in Hamburg und andere). Für die Erteilung eines Dringlichkeitsscheins an Ausländer gelten folgende Vorgaben: 1. Einhaltung der Einkommensgrenzen, 2. Anmeldung mit alleiniger beziehungsweise Hauptwohnung in Hamburg seit mehr als drei Jahren, 3. ein mindestens für ein Jahr gültiger Aufenthaltstitel. Für Personen ohne Asyl-/Flüchtlingshintergrund gelten die Vorgaben zu 1. und 2. 6. Bitte geben Sie bei den unter Ziffern 3. und 4. erfragten Angaben auch den absoluten und den prozentualen Anteil von Inhabern von „Dringlichkeitsscheinen “ an, aufgeschlüsselt nach Ausländern mit Asyl- und Flüchtlingshintergrund einerseits und ohne einen derartigen Hintergrund andererseits. Siehe Drs. 21/12037 und Drs. 21/6544. 7. Renovierungskosten: a) Verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg (einschließlich ihrer Tochterunternehmen) zur Übernahme der Renovierungskosten bei Auszug der Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund aus den Wohnungen beziehungsweise nach Beendigung einer festgelegten Mietlaufzeit? Hintergrund: Der Antwort aus Drs. 21/11447 kann lediglich entnommen werden, dass die Kosten für eine Renovierung noch nicht abschließend berechnet seien. Kann daraus geschlussfolgert werden , dass die Verpflichtung der Übernahme der Renovierungskosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre Tochterunternehmen besteht? b) Falls die Antwort auf Frage 7. a) ja lautet: Sind die Zahlen nunmehr abschließend kalkuliert und wie hoch fallen die Beträge für die einzelnen UPW-Anlagen aus beziehungsweise wann kann mit den abschließenden Kalkulationen gerechnet werden? Drucksache 21/12634 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c) Was ist hier unter „Renovierung“ zu verstehen? Lediglich Malerarbeiten ? Austausch der Böden? Austausch der Küchen? Instandsetzung der Bäder? d) Ist die Freie und Hansestadt Hamburg (einschließlich ihrer Tochterunternehmen ) auch verpflichtet, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen , die ein Mieter vorzunehmen hat? e) Und greift diese Renovierungsverpflichtung nur bei Auszug oder auch – bei gegebenenfalls längerdauerndem Mietverhältnis – in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle fünf Jahre? Falls ja, bitte angeben, was wann zu renovieren ist. Seitens f & w fördern und wohnen AöR besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Die Wohnungen werden zunächst als örU genutzt, das heißt mit deutlich mehr Personen belegt als in regulären Wohnungen üblich. Nach Abschluss dieser Nutzungsphase stehen die Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Beim Übergang von der Nutzungsphase als örU in die Nutzungsphase als Wohnung sind neben üblichen Renovierungsarbeiten gegebenenfalls weitere bauliche Maßnahmen je nach Objekt erforderlich, so zum Beispiel wenn ein Gemeinschaftsraum in Wohnungen zurückverwandelt wird. Es handelt sich also nicht um Renovierungen, die naturgemäß bei einem klassischen Mieterwechsel im Rahmen der Wohnraummiete vorkommen. Im Hinblick auf verkürzte Laufzeiten der Nutzungsphase als örU gemäß der Bürgerverträge sind die Gespräche noch nicht abgeschlossen. Eine genaue Kalkulation der Kosten ist erst mit Ablauf der Mietzeit möglich. 8. WLAN: a) Werden die Wohnungen standardmäßig mit WLAN ausgestattet? b) Ist dieses WLAN für die Bewohner kostenlos? c) Falls ja, welche Kosten übernimmt damit die Freie und Hansestadt Hamburg (einschließlich ihrer Tochterunternehmen) pro Wohnung und insgesamt jeweils für die einzelne UPW-Anlage für (1) Einrichtung und (2) an laufenden Kosten? Wie auch bei privatrechtlichen Wohnverhältnissen üblich, werden die Leitungen vom Hausanschluss bis zur Anschlussdose in der Wohneinheit zur Nutzung des Internets vermieterseitig hergestellt, siehe Drs. 21/1838. Kosten der Inhouse-Verkabelung und der Erschließung sind – wie bei privatrechtlichen Mietverhältnissen auch – Bestandteil der Miete. Die Mietkosten werden – wie bei allen Empfängern von Leistungen von SGB II/XII – als Kosten der Unterkunft von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen . Die Bewohnerinnen und Bewohner tragen durch Zahlung von Gebühren zur Kostendeckung bei. Innerhalb der Wohneinheit können sich die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkünfte der Perspektive Wohnen auf eigene Kosten einen Router für eine private Internetverbindung anschaffen und tragen dann auch persönlich die laufenden Kosten. Darüber hinaus soll in einigen Gemeinschaftsräumen WLAN eingerichtet werden, das mit eingeschränkter Bandbreite für Bewohner, Ehrenamtliche und Besucher im Sinne eines öffentlichen Gutes bereitgestellt wird. Zur Förderung der Integration soll damit ein Zugang zu Auskünften, Nutzung von Diensten und Teilhabe an Schul- und Förderangeboten ermöglicht werden. Zum Stand der Umsetzung siehe Drs. 21/11270 und Drs. 21/6246, darüber hinaus sind die Planungen noch nicht abgeschlossen. 9. Kabelfernsehen: a) Werden die Wohnungen als Standard mit Kabel- oder mit Satellitenanschluss ausgestattet? b) Falls ja, welche Kosten übernimmt damit die Freie und Hansestadt Hamburg (einschließlich ihrer Tochterunternehmen) pro Wohnung und insgesamt jeweils für die einzelne UPW-Anlage für (1) Einrichtung und (2) an laufenden Kosten? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12634 5 c) Bitte geben Sie an, welche Sender im Regelfall über den Anschluss empfangen werden können. Am Standort Am Gleisdreieck und Hörgensweg gibt es vermieterseitig einen hergestellten Kabelanschluss. Am Standort Raja-Illinauk-Straße wurde ein Satellitenanschluss eingerichtet. Die Kosten betragen 141.544,49 Euro, das entspricht Kosten von 683,79 Euro pro Wohneinheit. Darüber hinaus sind die Planungen noch nicht abgeschlossen . Laufende Kosten entstehen f & w an den bisher belegten und in Planung befindlichen Standorten nicht. Derzeit können per Satellit (Eutelsat/Astra) über 1.000 TV- und Radio-Programme empfangen werden. Die frei empfangbaren Sender sind den Internetseiten der Satelliten -TV-Anbieter zu entnehmen. 10. Welche Asyl- und Aufenthaltsstatus haben die Ausländer mit Asylhintergrund , die in den einzelnen UPW-Anlagen bereits untergebracht sind oder untergebracht werden sollen? Bitte für jede einzelne UPW-Anlage aufschlüsseln nach den Kategorien Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft , subsidiär schutzberechtigt, aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug, ausreisepflichtig mit Duldung (aus welchem Grund), ausreisepflichtig ohne Duldung. Hintergrund: Der Antwort aus Drs. 21/11447 mit dem weiterführenden Verweis auf die Drs. 11184 und 11447 kann lediglich eine Übersicht über die Asyl- und Aufenthaltsstatus zur Unterkunft Poppenbüttler Berg entnommen werden. Der Asyl- und Aufenthaltsstatus der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter den Anschriften der Einrichtungen erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Am Gleisdreieck Raja- Ilinauk- Str. Suurheid Ohlendiek Poppenbüttler Berg Duvena - cker Asylberechtigung (§ 2 Asylgesetz (AsylG) 9 2 - 1 3 Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) 935 421 77 179 90 subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) 390 121 16 70 46 aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) 15 1 3 1 3 ausreisepflichtig mit Duldung (§ 60a Aufenth G) 63 11 9 3 13 ausreisepflichtig ohne Duldung 12 - - - - sonstige3 718 122 33 64 62 Die Duldungsgründe sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: 2 In diesem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erloschen und es erfolgte noch keine Vorsprache zur Duldungserteilung. 3 Dies umfasst insbesondere Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylG) oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als den genannten Gründen (zum Beispiel Abschiebungsverbote, §§ 25 Absatz 3, 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) sind. Drucksache 21/12634 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Duldungsgrund Am Gleisdreieck Raja- Ilinauk- Str. Suurheid Ohlendiek/ Poppenbüttler Berg Duvena - cker familiäre Bindung zu Duldungsinhaber 1 1 3 - 2 kein Reisedokument 22 1 - 2 4 Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 1 - - - - EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG - - 4 - - anhängiges Widerspruchsverfahren 6 - - - - Art. 6 GG (bleibeberechtigtes Kind) 1 - 2 - 1 Art. 6 GG (bleibeberechtigter Ehepartner) - 1 - - - Art. 6 GG: (bleibeberechtigter Elternteil) - - - - 2 Nachfrage/Anfrage beim BAMF 2 1 - - - Beschränkung aufgrund IMK- Beschlusses (Afghanistan) 5 1 - - 1 Eingabe 2 1 - - - offenes Asylverfahren eines Familienangehörigen 10 - - - 3 Rechtsmittel 1 - - - - Schwangerschaft - 3 - 1 - Termin beim ärztlichen Dienst - 2 - - - Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG) 6 - - - - Sonstiger Grund 6 - - - - - 11. Aus welchen Herkunftsländern stammen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die in den einzelnen UPW-Anlagen bereits untergebracht sind oder untergebracht werden sollen? Hintergrund: Der Antwort aus Drs. 21/11447 kann lediglich eine Übersicht zu den Unterkünften „Am Gleisdreieck“ und „Poppenbüttler Berg“ entnommen werden. Auch der Vorbemerkung sind hierzu keine konkreten Angaben zu entnehmen. In den Drucksachen zu den anderen Unterkünften wird wiederum auf diese Antwort verwiesen. Die Staatsangehörigkeiten der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter den Anschriften der Einrichtungen erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staatsangehörigkeit Am Gleisdreieck Raja- Ilinauk- Str. Suurheid Ohlendiek/ Poppenbüttler Berg Duvenacker Albanien 9 - - - 4 Bosnien und Herzegowina 5 7 - - - Montenegro 4 - - - - Mazedonien - 4 - - - Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12634 7 Staatsangehörigkeit Am Gleisdreieck Raja- Ilinauk- Str. Suurheid Ohlendiek/ Poppenbüttler Berg Duvenacker (ehem. jugosl. Rep.) Kosovo 5 - - - 2 Russische Föderation 64 9 - 1 10 Serbien 9 - - - - Eritrea 109 149 2 48 29 Côte d’Ivoire 2 - - - - Nigeria 2 - - - - Gambia 4 - - - - Ghana 5 - - - - Marokko 1 - - 1 - Guinea 2 - - - - Somalia 53 2 3 6 6 Sudan 1 - - - - Tunesien 2 - - - - Ägypten 11 - 12 - - Armenien 4 - - - 4 Afghanistan 858 145 51 109 86 Aserbaidschan - 4 - - - Georgien - 2 - - - Irak 190 67 22 29 5 Iran 95 33 - 19 4 Jordanien 1 - - - - Libanon 1 1 - - 1 Syrien 635 230 42 102 54 sonstige asiatische Staaten 21 4 3 1 11 Australien 1 - - - - ungeklärt 37 21 3 2 1 12. Welches Geschlechterverhältnis weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf, die in den einzelnen UPW- Anlagen bereits untergebracht sind oder untergebracht werden sollen? Hintergrund: Der Antwort aus Drs. 21/11447 kann lediglich eine Übersicht zu den Unterkünften „Am Gleisdreieck“ und „Poppenbüttler Berg“ entnommen werden. Auch der Vorbemerkung sind hierzu keine konkreten Angaben zu entnehmen. In den Drucksachen zu den anderen Unterkünften wird wiederum auf diese Antwort verwiesen. Die Geschlechter der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter den Anschriften der Einrichtungen erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Geschlecht Am Gleisdreieck Raja- Ilinauk-Str. Suurheid Ohlendiek/ Poppenbüttler Berg Duvenacker männlich 1.217 444 73 211 121 weiblich 914 234 65 107 96 13. Wie verteilen sich die Familienstände der Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die in den einzelnen UPW-Anlagen bereits untergebracht sind oder untergebracht werden sollen? Bitte aufschlüsseln nach den Familienständen „ledig“, „Partnerschaften“, „eheähnliche Gemeinschaft“ und „Ehe“. Der Familienstand der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter den Anschriften der Einrichtungen erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Drucksache 21/12634 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Übersicht zu entnehmen. „Partnerschaften“ und „eheähnliche Gemeinschaft“ sind keine erfassbaren Familienstände. Geschlecht Am Gleisdreieck Raja- Ilinauk-Str. Suurheid Ohlendiek/ Poppenbüttler Berg Duvenacker ledig 1.223 381 69 197 114 verheiratet 814 266 62 110 94 sonstige4 94 31 7 11 9 14. Welche beruflichen oder akademischen Qualifikationen weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf, die in den einzelnen UPW-Anlagen bereits untergebracht sind oder untergebracht werden sollen? Zusatzfrage: Sofern weder dem Senat noch der Bundesagentur für Arbeit noch f & w hierüber Informationen vorliegen, auf welcher Grundlage will f & w den Ausländern mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund dann eine „schnelle Integration“ ermöglichen, wie es in der Selbstbeschreibung behauptet wird? 15. Wie viele der Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund , die in den Wohnungen der einzelnen UPW-Anlagen bereits untergebracht sind oder untergebracht werden sollen, gehen aktuell einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach? 16. Zusatzfrage: Sofern weder dem Senat noch der Bundesagentur für Arbeit noch f & w hierüber (Ziffer 13.) Informationen vorliegen, welche Angaben können denn gemacht werden, wie viele Ausländer mit Asylbeziehungsweise Flüchtlingshintergrund aus diesen Wohnanlagen seit ihrem Aufenthalt in Deutschland bisher in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vermittelt wurden? Zur Verfügbarkeit der Daten sowie zur Integration und Durchmischung siehe Drs. 21/11447. 17. Wie viele der Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund , die in den einzelnen UPW-Anlagen bereits untergebracht sind oder untergebracht werden sollen, sind rechtskräftig verurteilte Straftäter ? Bitte die Straftaten und Urteile umfassend erläutern. Sollte eine Beantwortung auch in der zur Verfügung stehenden Zeit dieser Großen Anfrage nicht möglich sein: Kann der Senat ausschließen, dass Ausländer , die wegen Begehung von Verbrechen verurteilt wurden, in den UPW-Anlagen untergebracht sind oder werden sollen? Im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft werden lediglich im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Hamburg geführte Verfahren und deren Ausgang erfasst. Daten über Verurteilungen werden verfahrensbezogen über eine Auskunft des Bundeszentralregisters eingeholt und in Papierform zur Akte genommen. In elektronischer Form stehen die vom Bundeszentralregister übermittelten Daten lediglich kurzzeitig zur Verfügung. Weder ein Abgleich mehrerer Tausend Personendatensätze zum Zwecke der Feststellung , ob hinsichtlich der genannten Personen aufgrund eines hier in der Vergangenheit geführten Verfahrens eine Auskunft des Bundeszentralregisters vorliegt, noch eine Darstellung des Inhalts gegebenenfalls noch verfügbarer Registerauskünfte ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich. 18. Die UPW-Unterkünfte geben nach der Selbstauskunft von f & w „ausschließlich geflüchteten Menschen mit Bleibeperspektive ein Zuhause auf Zeit – bis eine Mietwohnung gefunden ist“. Damit soll auch den Regelungen aus den Bürgerverträgen nach einer Durchmischung der Belegschaft Rechnung getragen werden. Daher die Frage: Wie viele der 4 Dies umfasst insbesondere „verwitwet“, „geschieden“ oder „unbekannt“. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12634 9 Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund sind in den einzelnen UPW-Anlagen bisher wieder ausgezogen, weil sie inzwischen „eine Mietwohnung gefunden“ haben? Bitte für jede einzelne Unterkunft außerdem den prozentualen Anteil dieser Personen an der Gesamtanzahl der untergebrachten Ausländer mit Asylhintergrund angeben (Fluktuation ) und dies auch gegenüberstellen der Anzahl derjenigen, die lediglich aufgrund anderer Klassifizierung („Wohnhilfeberechtigt“) dort weiter wohnen, aber nicht mehr in der Kategorie „Geflüchtete“ erfasst werden. Zum Stichtag 31. März 2018 waren 3.199 der in PW untergebrachten Personen wohnberechtigt. Demgegenüber gibt die nachfolgende Tabelle die Anzahl der Personen wieder, die seit Bestehen der jeweiligen Standorte nachweislich in privaten Wohnraum gezogen sind. Hinzu können Personen kommen, die als unbekannt verzogen geführt werden. Standorte der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen Auszug in privaten Wohnraum Auszugsquote* Raja-Ilinauk-Straße 49 6,125% Am Gleisdreieck 49 1,96% Ohlendieck/Poppenbüttler Berg (Belegungsbeginn ab 01.11.2017) 9 1,8% Duvenacker (Belegungsbeginn ab 19.12.2017) 8 2,105% Suurheid (Belegungsbeginn ab 12.03.2018) 0 0,0% * Die Auszugsquote bezieht sich auf das Belegungssoll und nicht auf die aktuelle Belegung.