BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12650 21. Wahlperiode 17.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 11.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Personalrat der Polizei Hamburg Bis Ende Mai 2018 stehen im öffentlichen Dienst der Stadt Hamburg Wahlen zu den Personalräten an. Auch bei der Polizei Hamburg wird ein neuer Personalrat gewählt werden. In der vergangenen Legislaturperiode des Personalrates der Polizei waren zwölf Mitglieder aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes freigestellt. Über diese gesetzlich vorgeschriebene (Mindest-)Zahl an Freistellungen für Mitglieder des Personalrates hinaus verfügen im Personalrat der Polizei Hamburg fünf weitere Mitglieder über eine Freistellung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Seit wann gewährt die zuständige Behörde dem Personalrat der Polizei Hamburg die zusätzlichen Freistellungen? Seit Mai 2003 wurden, jeweils im Einvernehmen mit der Dienststelle, fünf weitere Personalratsmitglieder freigestellt. 2. Ist es geplant, auch in der kommenden Legislatur dem Personalrat der Polizei zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der Freistellungen, weitere Freistellungen zu gewähren? Wenn ja, wie viele und aus welchen Gründen? Wenn nein, warum nicht? Art und Umfang der jeweiligen Freistellung werden auf Basis der Ergebnisse der Personalratswahl einvernehmlich abgestimmt. Derzeit ist noch offen, ob neben den Freistellungen nach § 50 Absatz 1 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (Hmb- PersVG) noch weitere durch den dann gewählten Personalrat beantragt werden. Darüber hinaus siehe Antwort zu 3. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Gewährung einer Freistellung über die gesetzlich vorgeschriebene Zahl hinaus? Sofern die Freistellung auf § 50 Absatz 2 HambPersVG gestützt wird: Inwieweit beurteilt der Senat die Freistellung weiterer Personen aufgrund der Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrates für notwendig? Bitte detailliert begründen? Die Freistellung erfolgt auf Grundlage des § 50 Absatz 2 HmbPersVG. Danach können im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder des Personalrates von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung der Personalratsarbeit notwendig ist. Aus Sicht der Polizei ergeben sich im Unterschied zur allgemeinen Verwaltung vor allem folgende Unterschiede: Drucksache 21/12650 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Betreuung von Beschäftigten in vier Laufbahnzweigen (Kriminalpolizei, Schutzpolizei , Wasserschutzpolizei und Verwaltung – wobei sich der Zweig Verwaltung aus einer Vielzahl verschiedener Berufsgruppen zusammensetzt) Betreuung der Bediensteten an einer Vielzahl von Standorten im gesamten Stadtgebiet sowie am Standort Cuxhaven Vielzahl unterschiedlicher Dienstzeitregelungen Intensive Einsatzbegleitung 4. Wie viele der freigestellten Personen in der vergangenen Legislaturperiode a. waren Frauen? Im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 14. Juli 2014 waren drei Frauen freigestellt, im Zeitraum 15. Juli 2014 bis 31. August 2014 vier und seit dem 1. September 2014 drei. Statistisch auswertbare Daten zur Differenzierung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen (§ 50 Absatz 1 HmbPersVG) und darüber hinaus gewährten Freistellungen (§ 50 Absatz 2 HmbPersVG) werden von der Polizei nicht erhoben. Zur Beantwortung dieser Frage wäre eine händische Durchsicht aller Personalratsprotokolle seit dem 1. Juni 2014 erforderlich. Die Auswertung von über Hundert Protokollen ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. b. gehörten jeweils der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Verwaltung an? Aus dem Bereich der Schutzpolizei waren im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 14. Juli 2014 sieben Polizeibeamte freigestellt, seit dem 15. Juli 2014 acht. Aus dem Bereich der Kriminalpolizei waren im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 13. Juli 2014 vier Polizeibeamte freigestellt, seit dem 14. Juli 2014 drei Beamte. Aus dem Bereich der Wasserschutzpolizei ist durchgehend ein Polizeibeamter freigestellt . Aus dem Bereich der Verwaltung (Verwaltungsbeamte + Tarifbeschäftigte) waren durchgehend fünf Bedienstete freigestellt. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.a. c. gehören dem Vollzugsdienst an? Zwölf; im Übrigen siehe Antwort zu 4.a. d. waren bereits in der vorausgegangenen Legislaturperiode aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat freigestellt? 16; im Übrigen siehe Antwort zu 4.a. e. wurden von der Gewerkschaft der Polizei, der Deutschen Polizeigewerkschaft oder dem Bund deutscher Kriminalbeamter gestellt? Bitte jeweils differenzieren zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen und den darüber hinaus gewährten Freistellungen. Angaben zur Gewerkschaftszugehörigkeit sind freiwillig und werden von der Polizei nicht statistisch auswertbar erhoben. 5. Welche Kosten sind durch die Gewährung nicht gesetzlich vorgeschriebener Freistellung in der vergangenen Legislaturperiode des Personalrates entstanden? In der nachstehenden Tabelle sind gewichtete Jahresplanwerte (5/17 der Gesamtkosten ) dargestellt. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.a.: Jahr Jahresdurchschnittswert für fünf Freistellungen in Euro 2014 321.093 2015 323.471 2016 338.856 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12650 3 Jahr Jahresdurchschnittswert für fünf Freistellungen in Euro 2017 395.387 2018 404.457 6. Inwieweit und in welcher Form ist die Freistellung weiterer Personalratsmitgliedern über die gesetzlich vorgeschrieben Zahl hinaus im Haushalts - oder Stellenplan berücksichtigt? Für die Jahre 2014 bis 2018 (aktuelle Legislaturperiode des Personalrates der Polizei) sind im Einzelplan 8.1 (Polizei) 17 Stellen vorgesehen. 7. Werden auch in anderen Personalräten der Behörde für Inneres und Sport Freistellungen über die gesetzliche (Mindest-)Zahl hinaus gewährt? Wenn ja, bei welchen Personalräten und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Das Einwohner-Zentralamt hat zwei Mitglieder und der Landesbetrieb Verkehr hat ein Mitglied des Personalrates einvernehmlich gemäß § 50 Absatz 1 HmbPersVG von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Ein darüber hinausgehender Freistellungsbedarf war vonseiten der Personalräte nicht signalisiert worden. Das Amt Feuerwehr hat über die gem. § 50 Absatz 1 HmbPersVG festgelegte Anzahl hinaus ein weiteres Mitglied des Personalrates gemäß § 50 Absatz 2 HmbPersVG freigestellt. Das Amt für Innere Verwaltung und Planung und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg haben je ein Mitglied des Personalrates einvernehmlich gemäß § 50 Absatz 2 HmbPersVG von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Die Freistellung im Landesamt für Verfassungsschutz erfolgte im Umfang einer halben Stelle.