BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12666 21. Wahlperiode 20.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 12.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Einnahmen der Hansestadt aus Verfall und Einziehung nach dem Strafgesetzbuch (IV) Gemäß der §§ 73 fortfolgende StGB können Gewinne aus Verbrechen und Vergehen und Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat Verwendung gefunden hatten, durch Gerichtsbeschluss gesichert werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Verfallsanordnungen sind im Jahr 2017 und im 1. Quartal 2018 jeweils laut MESTA rechtskräftig geworden? 2. Wie viele Einziehungsentscheidungen sind im Jahr 2017 und im 1. Quartal 2018 jeweils laut MESTA rechtskräftig geworden? Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung in Kraft getreten . In Anlehnung an die in der EU gebräuchliche Begrifflichkeit (confiscation) wurde der Ausdruck „Verfall“ im Strafgesetzbuch (StGB) aufgegeben und durch „Einziehung“ von Taterträgen ersetzt. Das Vorgangsverwaltungs- und Vorgangserfassungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde entsprechend angepasst. Daher ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit eine Feststellung , wie viele Verfallsanordnungen vor dem 1. Juli 2017 getroffen und rechtskräftig wurden, nicht möglich. Insgesamt sind in MESTA im Jahr 2017 558 und im 1. Quartal 2018 350 gerichtliche Einziehungsentscheidungen im Sinne des StGB erfasst, die im 1. Quartal 2018 rechtskräftig geworden sind. Soweit in einem Verfahren mehrere Personen zur Zahlung eines Betrages verurteilt wurden, der dem Wert des Erlangten entspricht, wurden diese Einziehungsanordnungen mehrfach gezählt. Entsprechendes gilt, soweit gegen eine Person mehrere Einziehungsentscheidungen ausgesprochen wurden. Die zum 16. April 2018 erhobenen Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung im MESTA. Eine stichprobenartige Überprüfung hat ergeben, dass Verfallsentscheidungen nach altem Recht in der Gesamtzahl enthalten sind. Ob sämtliche Verfallsentscheidungen abgerufen werden konnten, kann in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht geklärt werden. Ob und in welchem Umfang Einziehungsentscheidungen nach § 74 StGB in der Gesamtzahl enthalten sind, konnte ebenfalls nicht geprüft werden. Nicht erfasst sind dagegen Fälle, in welchen der Betroffen auf sichergestellte Gegenstände verzichtet hat, ohne dass im Weiteren eine Einziehungsentscheidung ergangen ist. Drucksache 21/12666 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Fälle wurden in Hamburg nach der bundeseinheitlichen Justizstatistik im Jahre 2017 sowie im 1. Quartal 2018 nach Buchstabe F. Einziehung und Verfall, davon jeweils Unterfälle a) der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen und b) der vollstreckten Verfalls- und Einziehungsentscheidungen erfasst? Einziehung* (Erhebung seit 01.01.2017) 2017 1. Quartal 2018 Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen 248 68 Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen* 67 41 * Zum 1. Januar 2018 siehe Erläuterungen in der Antwort zu 1. und 2.; den Begriff der Verfallsentscheidungen gibt es seit dem 1. Juli 2017 nicht mehr. 4. Welche Beträge sind im Jahr 2017 und im 1. Quartal 2018 jeweils aufgrund der Anordnung von Verfall, Verfall von Wertersatz sowie Einziehung und Einziehung von Wertersatz im Rahmen der Vermögensabschöpfung endgültig vereinnahmt worden? Im Rahmen der Vermögensabschöpfung sind folgende Beträge endgültig der Staatskasse zugeführt worden: Zeitraum Betrag in EUR 2017 3.745.064,36 1. Quartal 2018 555.060,81