BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12670 21. Wahlperiode 20.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 12.04.18 und Antwort des Senats Betr.: ESF-Projekte im Strafvollzug – Was wird gefördert? Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist einer von fünf europäischen Strukturund Investitionsfonds. Diese Fonds stellen die wichtigste Quelle für Investitionen auf EU-Ebene dar, um die Mitgliedstaaten bei der Wiederherstellung und Stärkung des Wachstums zu unterstützen und einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung sicherzustellen. Mit den vom ESF geförderten Projekten und Initiativen sollen insbesondere Menschen in Arbeit gebracht werden, die soziale Eingliederung gestärkt, eine bessere Bildung ermöglicht sowie eine leistungsfähigere öffentliche Verwaltung gefördert werden. Insbesondere im Strafvollzug werden seit Jahren regelmäßig äußerst sinnvolle Projekte gefördert, die der Resozialisierung von Straftätern dienen, siehe auch Drs. 21/4093. Dabei werden die Mittel aus dem ESF zusätzlich und ergänzend eingesetzt, was bedeutet, dass gesetzliche Leistungen grundsätzlich vorrangig sind und durch den ESF nicht ersetzt werden können. Die zweite Förderphase der Förderperiode des Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 begann am 1. Januar 2017. Aus der Drs. 21/11111 ergibt sich, dass im Jahr 2017 insgesamt 1.149.500 Euro an ESF-Mitteln in die Projekte „Durch Das – Aktive Eingliederung von Frauen“, „RAN – Resozialisierung, Arbeit und Nachsorge“ und „Leinen los“ geflossen sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die im Rahmen des 2. ESF-Wettbewerbsverfahrens in der Förderperiode 2014 – 2020 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 ausgeschriebenen ESF-Projekte im Strafvollzug werden wie bewilligt durchgeführt, nach Ende der ESF-Finanzierung verstetigt und gesetzlich abgesichert. Die Projektinhalte sollen nach Auslaufen der ESF- Förderung über den Haushalt weiterfinanziert werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Projekte für Strafgefangene werden in der zweiten Förderphase seit 1. Januar 2017 für jeweils welchen Zeitraum in jeweils welcher Höhe gefördert? Bitte jeweils die Finanzierungsaufteilung sowie die jährliche Förderung der einzelnen Projekte darstellen. Drucksache 21/12670 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr 2017 2018 2019 2020 Projekt ESF* FHH* ESF* FHH* ESF* FHH* ESF* FHH* DurchDas - Aktive Eingliederung von Frauen - JVA Billwerder , Teilanstalt Frauen 350.000 350.000 350.000 350.000 0 0 0 0 Leinen los - JVA Hahnöfersand, Teilanstalt Jugendliche 332.500 332.500 332.500 332.500 0 0 0 0 RAN - Resozialisierung , Arbeit und Nachsorge - Integrationshilfen e.V. 482.500 410.000 482.500 410.000 165.000 110.000 165.000 110.000 * Angaben in Euro Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Kurzbeschreibungen der vorgenannten Projekte sind abrufbar unter: http://www.esf-hamburg.de/projekte-von-a-z-neu/. 2. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben an den einzelnen ESF-Projekten für Strafgefangene der zweiten Förderphase bislang jeweils teilgenommen? Die Anzahl der Teilnehmenden im Sinne von Anhang I der VO (EU) 1304/2013, die mindestens acht Stunden an den Projekten teilnehmen, stellt sich wie folgt dar: Projekt Anzahl Teilnehmende DurchDas – Aktive Eingliederung von Frauen 152 Leinen los 187 RAN – Resozialisierung, Arbeit und Nachsorge 819 3. Wie beurteilt die zuständige Behörde die einzelnen Projekte jeweils? Wie hoch sind die Vorgaben zu den Teilnehmerzahlen sowie die Zielerreichungsgrade ? Bitte pro Projekt und JVA darstellen. Die Projekte haben sich bewährt und werden positiv beurteilt. Im Projekt „DurchDas“ liegt die Anzahl der nach Ablauf von knapp zwei Dritteln der Projektlaufzeit erreichten Teilnehmenden mit 76 Prozent über dem zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Soll. Das vollständige Erreichen der vorgegebenen Zielzahlen bis zum Ende der Projektlaufzeit am 31.12.2018 ist zu erwarten. Im Projekt „Leinen los“ wurden die Vorgaben für die Gesamtlaufzeit mit Stand 31.03.2018 bereits übertroffen . Im Projekt „RAN – Resozialisierung, Arbeit und Nachsorge“, dessen Zielgruppe erwachsene , männliche Strafgefangene und Sicherungsverwahrte aus den Justizvollzugsanstalten Fuhlsbüttel, Billwerder, Glasmoor sowie der Sozialtherapeutischen Anstalt sind, wird bei der Erfassung der Teilnehmenden nicht nach Justizvollzugsanstalten differenziert. Mit 24 Prozent liegt der bisherige Zielerreichungsgrad nach knapp einem Drittel Projektlaufzeit leicht unter dem zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Soll. Dennoch geht die zuständige Behörde von der Erreichung der vorgegebenen Zielzahlen innerhalb der 32 verbleibenden Monate bis zum Ende der Projektlaufzeit aus. Projekt Zielzahl Projektlaufzeit Zielerreichungsgrad zum 31.03.2018 „DurchDas – Aktive Eingliederung von Frauen“ JVA Billwerder, Teilanstalt Frauen 200 76% „Leinen los“ JVA Hahnöfersand, Teilanstalt Jugendliche 175 107% Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12670 3 Projekt Zielzahl Projektlaufzeit Zielerreichungsgrad zum 31.03.2018 „RAN - Resozialisierung, Arbeit und Nachsorge“ JVAen Billwerder, Fuhlsbüttel , Glasmoor, Sozialtherapeutische Anstalt 3.462 24% 4. Wurde das von Juli 2014 bis 31. Dezember 2016 in der JVA Billwerder durchgeführte erfolgreiche Projekt „Begleitung Übergang in Freiheit – BÜF“ von der zuständigen Behörde für die zweite Förderphase vorgeschlagen ? Falls nein, weshalb nicht? Der mit dem Projekt „Begleitung Übergang in Freiheit – BÜF“ verfolgte Ansatz wurde nach entsprechendem Beschluss des ESF-Behördenausschusses im Rahmen des zweiten ESF-Wettbewerbsverfahrens auch für die zweite Förderphase (2017 – 2020) mit der Leistungsbeschreibung „Integriertes Übergangsmanagement für Strafgefangene durch berufliche Qualifizierung, Fallmanagement und Begleitung“ ausgeschrieben: http://www.esf-hamburg.de/contentblob/ 6180166/02f26c4b82f1736c72116f84bf115960/data/005-007-02-01-19-lb-b1-20- integriertes-oebergangsmanagement-fuer-strafgefangene.pdf. Den Zuschlag hat Integrationshilfen e.V. für das Projekt „RAN – Resozialisierung, Arbeit und Nachsorge“ erhalten: http://www.esf-hamburg.de/projekte-neu/8560372/ ran-resozialisierung-arbeit-und-nachsorge/. 5. In der Drs. 21/11906 heißt es zum Anlass des Gesetzentwurfes über das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz: „Die derzeit aus bis Ende 2018 bzw. 2020 befristeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) getragenen und mehrjährig erprobten und bewährten vielfältigen Resozialisierungsmaßnahmen für Inhaftierte müssen zukünftig durch die vorgesehenen Regelungen des vorgelegten Gesetzes abgesichert werden.“ Das Gesetz soll nach den Plänen des Senats zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. a. Welche Auswirkungen hat das Inkrafttreten des Gesetzes auf die Förderung der laufenden Projekte mit ESF-Mitteln? Siehe Vorbemerkung. b. Welche Auswirkungen hat das Inkrafttreten des Gesetzes auf die Förderung künftiger Projekte mit ESF-Mitteln? i. Wie wirkt sich der Erlass einer gesetzlichen Regelung auf eine Beteiligung der Justizbehörde für Projekte im Strafvollzug bei künftigen Wettbewerbsverfahren zur Vergabe von ESF-Mitteln aus? ii. Können auch nach Inkrafttreten des Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes Projekte für Strafgefangene mit ESF-Mitteln gefördert werden? Soweit es die künftigen Verordnungen zum Europäischen Sozialfonds und das auf dieser Grundlage zu erstellende Operationelle Programm zulassen, können auch künftig Projekte im Strafvollzug aus ESF-Mitteln finanziert werden, soweit die betreffenden Leistungen nicht schon aufgrund des Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes zu erbringen sind.