BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12674 21. Wahlperiode 20.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Westenberger (CDU) vom 12.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Fahrradstraße Harvestehuder Weg Im Rahmen des Projekts einer Alster-Fahrradachse wurde als Pilotstrecke im Dezember 2014 eine Fahrradstraße im Harvestehuder Weg, zwischen dem Anglo-German Club und der Alten Rabenstraße, eingerichtet. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) erklärt auf einer Internetseite im Stadtportal, dass „Aufpflasterungen an den Einmündungen der zuführenden Straßen (…) die Fahrradstraße (kennzeichnen) und (…) die Vorfahrt für den Radverkehr (signalisieren).“ Der dem Laien regelmäßig unbekannte Begriff der „Aufpflasterung“ beschreibt eine Anhebung der Fahrbahn annähernd auf Gehwegniveau, aus vom Straßenbelag abweichenden Material. Tatsächlich hält die StVO zu (mit dem Zeichen 244.1 beginnend und 244.2 endendend) Fahrradstraßen fest, dass „im Übrigen (…) die Vorschriften über die (…) Vorfahrt (gelten).“ Es bleibt entsprechend bei der Vorfahrtsregelung rechts vor links nach § 8 Absatz 1 S. 1 StVO für alle Verkehrsteilnehmer, auch für Radfahrer. Dem steht die Beschreibung auf der genannten Internetseite entgegen. Die teilweise Pflasterung von Straßenflächen alleine entfaltet noch keine vorfahrtsregelnde Wirkung. Es gibt nur eine einzige bestehende Aufpflasterung auf der Fahrradstraße, welche sich an der Einmündung der Alten Rabenstraße in den Harvestehuder Weg befindet. An dieser Kreuzung besteht aber nur deshalb Vorfahrt für die Verkehrsteilnehmer auf dem Harvestehuder Weg, da die Einfahrt einen abgesenkten Bordstein entsprechend § 10 S. 1 5. Alt StVO aufweist, den Einfahrende zu überfahren haben. Die Bordsteine aller anderen Einmündungen verschwenken eindeutig, wenn auch zugunsten der Fußgänger abgesenkt, in die einmündenden Straßen. Fraglich ist insbesondere die Rechtslage, da Verkehrsteilnehmer auf dem Harvestehuder Weg vor Schaffung der Fahrradstraße durch entsprechende Zeichen gegenüber den einmündenden Straßen Vorfahrt hatten. Angesichts der Erklärung der BWVI scheint man davon auszugehen, dass man nach § 10 StVO genügende bauliche Maßnahmen ergriffen hätte. Aufgetretene Unfälle zeigen, dass diese Annahme falsch ist, denn es bestehen, mit Ausnahme der vorgenannten Einmündung, keine abgesenkten Bordsteine oder Aufpflasterungen, die die Vorfahrtsregeln ändern. Auf Basis der für Verkehrsteilnehmer erkennbaren Situation, scheint es dem guten Willen der einbiegenden Fahrzeugführer überlassen, Unfälle zu vermeiden , die durch ein Missverständnis über die Vorfahrtsregelung entstehen können. Da es um die Unversehrtheit von Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern geht, muss diesem Zustand abgeholfen werden. Drucksache 21/12674 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Unfälle gab es seit 2013 jährlich mit welchen Fortbewegungsmitteln (Fußgänger, Radfahrer, Kfz) an den jeweiligen Kreuzungen beziehungsweise Einmündungen in die Fahrradstraße Harvestehuder Weg? 2. Welche Ursache lag laut Einschätzung der Polizei diesen Unfällen jeweils zugrunde? 3. Wie viele Verletzte wurden bei diesen Unfällen jeweils registriert? Bitte einzeln und nach Jahr/Monat angeben. In den folgenden Tabellen werden die im Sinne der Fragestellungen jeweils registrierten Verkehrsunfälle mit Angabe der Beteiligungsgruppe und gegebenenfalls vorgeworfenen Hauptursachen (nach Gruppe) der Beteiligten sowie der Anzahl der verletzten Personen dargestellt. In den nicht aufgeführten Jahren gab es keine Verkehrsunfälle im Sinne der Fragestellungen. Einmündung Harvestehuder Weg/Pöseldorfer Weg (insgesamt sechs Verkehrsunfälle ): Jahr Monat Beteiligtengruppe Ursachengruppe Anzahl Verletzte 2014 Januar Fahrrad/Pedelec Vorfahrt/Vorrang 1 Pkw - - Mai Fahrrad/Pedelec Einfahren 1 Pkw Sonstige Fehler des Fahrzeugführers - Pkw Wenden/Rückwärtsfahren - Pkw - - 2015 Juni Fahrrad/Pedelec Sonstige Fehler des Fahrzeugführers 1 Fußgänger - 1 August Fahrrad/Pedelec Überholen - Pkw - - 2017 Februar Pkw Wenden/Rückwärtsfahren - Pkw - - Kreuzung Harvestehuder Weg/Alsterchaussee/Fährdamm (insgesamt acht Verkehrsunfälle ): Jahr Monat Beteiligtengruppe Ursachengruppe Anzahl Verletzte 2013 Mai Pkw Vorfahrt/Vorrang - Pkw - - 2014 April Pkw Abbiegen - Pkw Sonstige Fehler des Fahrzeugführers - Oktober Pkw Wenden/Rückwärtsfahren - Fußgänger - 1 2015 September Pkw Geschwindigkeit - Fahrrad/Pedelec - 1 2016 Mai Pkw Sonstige Fehler des Fahrzeugführers - Pkw - - 2017 August Fahrrad/Pedelec Abbiegen 1 Pkw - - Oktober Sonstiges Fahrzeug /ohne Angabe Sonstige Fehler des Fahrzeugführers - Einmündung Harvestehuder Weg/Milchstraße (insgesamt sechs Verkehrsunfälle): Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12674 3 Jahr Monat Beteiligtengruppe Ursachengruppe Anzahl Verletzte 2013 Juni Bus Überholen - Pkw Sonstige Fehler des Fahrzeugführers - 2015 Mai Pkw Abbiegen - Fahrrad/Pedelec - 1 2016 Juli Sonstiges Fahrzeug/ ohne Angabe Sonstige Fehler des Fahrzeugführers - August Fahrrad/Pedelec Überholen - Fahrrad/Pedelec - 1 2017 August Pkw Sonstige Fehler des Fahrzeugführers - Lkw - - September Pkw Wenden/Rückwärtsfahren - 4. Wer hat auf Basis der aktuellen Kennzeichnung und Rechtslage an den jeweiligen Kreuzungen beziehungsweise Einmündungen in die Fahrradstraße Vorfahrt? Es gilt die Regelung „rechts vor links“ gemäß § 8 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). 5. Beabsichtigt der Senat beziehungsweise beabsichtigen die zuständigen Behörden und Ämter eine eindeutigere Ausschilderung der gewünschten Vorfahrtrechte? a. Wenn ja, bis wann wird eine solche Ausschilderung erfolgen und wie soll diese konkret aussehen? b. Wenn nein, warum nicht? Die beteiligten Behörden haben die Verkehrssituation seit Einrichtung der Fahrradstraße ausgewertet und sehen ebenfalls das Erfordernis, die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. Die zuständige Behörde wird eine Beschilderung mit vorfahrtregelnden Verkehrszeichen durch Zeichen 301 (Vorfahrt) für den Harvestehuder Weg und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) an den zuführenden Straßen anordnen. 6. Weshalb weisen die Einmündungen unterschiedlicher Straßen desselben Typs (Harvestehuder Stieg, Pöseldorfer Weg, Alsterchaussee, Milchstraße, Alte Rabenstraße) solch signifikante bauliche Abweichungen auf? Bei den Einmündungen ist zwischen den Einmündungen der Pilotstrecke Harvestehuder Weg und der bisher einzigen Einmündung der Fortsetzung entlang des Alsterufers , der Einmündung Alte Rabenstraße, zu unterscheiden. Im Pilotabschnitt wurden Teilaufpflasterungen ausgebildet. Die Fortsetzung am Alsterufer erhält dagegen Gehwegüberfahrten, bei denen der abgesenkte Bordstein der übergeordneten Fahrbahn durchläuft und einmündender Verkehr den Gehwegbereich, ähnlich einer Grundstückszufahrt überqueren muss. 7. Beabsichtigt der Senat beziehungsweise beabsichtigen die zuständigen Behörden und Ämter weitere Umbauten von Kreuzungen zur Errichtung von Aufpflasterungen? Wenn ja, wo sind solche Umbauten in Planung und wann sollen sie umgesetzt werden? Die Anwendung der Bauform „Gehwegüberfahrt“ mit einem abgesenkten Bordstein für Straßen, die keine verkehrsberuhigten Bereiche sind, wurde mit Einführung der Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) in die Hamburger Planungspraxis übernommen. In geeigneten Fällen wird sie für vergleichbare Situationen zukünftig umgesetzt.