BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12684 21. Wahlperiode 20.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 13.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Zweifacher Messermord am Jungfernstieg Am heutigen Donnerstag ermordete der 33-jährige Mourtala M. aus dem Niger seine einjährige Tochter und deren Mutter mit einem Messer am Jungfernstieg . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Angaben durch f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wie folgt: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Täter? Die Person ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 2. Seit wann ist er in Deutschland und wie gestaltete sich seitdem sein Aufenthalt aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive? Die Person reiste ausgehend von den in der Ausländerakte enthaltenen Informationen im April 2013 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 20. November 2013 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. In der Folge erhielt die Person für die Dauer der nach § 72 Absatz 2 AufenthG erforderlichen Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Absatz 3 Satz 2 AufenthG. Nachdem vor Abschluss dieses Beteiligungsverfahrens die Vaterschaft der Person zu dem deutschen Kind durch ein DNA-Gutachten bestätigt worden war, wurde der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auf familiäre Gründe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG erweitert. Nach Vorlage einer Geburtsurkunde und der Bestätigung der Kindesmutter über den Umgang mit der Tochter wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG am 18. Januar 2018 erteilt. 3. Wo wohnt er Täter? Bis zur Inhaftierung wohnte die Person zuletzt in einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft im Bezirk Wandsbek. 4. In welchem Verhältnis stand der Täter zu der ermordeten Frau? Tatverdächtiger und Opfer führten bis Ende Juni 2017 eine Beziehung. 5. Wohnten die Frau und die Tochter des Täters mit diesem zusammen? Nein. 6. Wie bestritt der Täter seinen Lebensunterhalt? Aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach den §§ 35 SGB I, 67 ff SGB X ist eine Beantwortung nicht zulässig. Drucksache 21/12684 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Kann man bei dem Täter von einem „integrierten“ Menschen sprechen? Wenn ja, woran machen die Behörden das fest? Sprach der Täter insbesondere die deutsche Sprache? Nach Information des Trägers der Wohnunterkunft f & w fördern und wohnen AöR hat der Beschuldigte an Sprachkursen teilgenommen. Aktuell nahm er an einem Integrationskurs teil und konnte sich im alltäglichen Leben in der Unterkunft in der deutschen Sprache schon gut ausdrücken. Der Beschuldigte hat sich darüber hinaus um eine Arbeitsstelle bemüht und ein Arbeitsplatzpraktikum absolviert. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen dem Senat nicht vor. 8. Welchen Glaubens ist der Täter? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten sieht der Senat davon ab, Angaben zu dessen religiöser Ausrichtung zu machen. 9. Ist der Täter bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? 10. Ist der Täter aus anderen Gründen bereits polizeibekannt? Wenn ja, aus welchen? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters enthält danach keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Neben den Ermittlungen wegen der Tötungsdelikte läuft bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung (§ 241 StGB).