BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12693 21. Wahlperiode 20.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 13.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Beschwerde über Unregelmäßigkeiten im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) Unterschiedlichen Presseberichten zufolge soll es im Medizinischen Versorgungszentrum von Asklepios in Stellingen zu diversen fragwürdigen Vorgängen gekommen sein. So sollen durch den Geschäftsführer „20 Interventionen “ pro Arbeitstag als Untergrenze eingefordert worden sein und mit Gehaltskürzungen gedroht worden sein, wenn diese nicht erreicht werden würden.1 Ferner sollen Patienten nach komplizierten Eingriffen am Herzen durch Personen ohne deutsche Approbation überwacht worden sein. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat und welche Maßnahmen ergreift er aufgrund der Presseberichterstattung? Die zuständige Behörde hat die Berichterstattung zum Anlass genommen, den Sachverhalt zu überprüfen. Sie hat das MVZ Stellingen zur Stellungnahme aufgefordert. Die weiteren Schritte werden gegebenenfalls mit der Ärztekammer Hamburg, der Kassenärztlichen Vereinigung und den Ermittlungsbehörden eingeleitet. 2. Hat der Senat Kenntnis von der Beschäftigung von Ärzten ohne deutsche Approbation in den Kliniken oder Medizinischen Versorgungszentren von Asklepios? Wenn ja, welche? 3. Unter welchen Voraussetzungen darf medizinisches Personal ohne deutsche Approbation – insofern eine Approbation gesetzlich vorgeschrieben ist – in deutschen Kliniken oder Medizinischen Versorgungszentren eingesetzt werden? Voraussetzung für eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland ist das Vorliegen einer Approbation nach § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) oder einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO. Nach § 10 BÄO kann für eine eingeschränkte ärztliche Tätigkeit eine Berufserlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Antragstellenden im Ausbildungsland die ärztliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben, dort zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und zudem die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 BÄO (Sprachkenntnisse, strafrechtliche Unbescholtenheit, gesundheitliche Eignung) erfüllen. Dies bedeutet, dass die Erlaubnisinhaber unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Berufsangehörigen in nicht selbständiger und nicht 1 Vergleiche „Hamburger Morgenpost“ vom 13.04.2018. Seiten 12 – 13. Drucksache 21/12693 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 leitender Position ärztlich tätig sein dürfen. Kenntnis von ärztlicher Berufsausübung ohne Vorliegen einer Approbation oder Berufserlaubnis in den genannten Einrichtungen hat die zuständige Behörde nicht. Im Übrigen siehe Drs. 21/12263. 4. Inwieweit hat der Senat Kenntnis von der Androhung von Gehaltskürzungen bei Nichteinhaltung von Mindestzahlen bei bestimmten medizinischen Behandlungen in Krankenhäusern und medizinischen Versorgungszentren , an denen die Freie und Hansestadt Hamburg eine Beteiligung hält? (Bitte ausführlich darlegen.) 5. Welche Maßnahmen ergreift der Senat bei Kenntnis von Androhungen von Gehaltskürzungen bei Nichteinhaltung einer Mindestanzahl an bestimmten medizinischen Behandlungen in Krankenhäusern und medizinischen Versorgungszentren, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg eine Beteiligung hält (Bitte ausführlich darlegen.) 6. Erachtet der Senat die Androhung von Gehaltskürzungen bei Nichteinhaltung einer Mindestanzahl an bestimmten medizinischen Behandlungen für ethisch vertretbar, angemessen und/oder gesetzeskonform? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wenn nein, warum nicht und wäre damit aus Sicht des Senats ein Fehlverhalten seitens der Geschäftsführung anzunehmen? 7. Hält der Senat die Drohung von Gehaltskürzungen bei Nichteinhaltung einer Mindestanzahl an medizinischen Behandlungen für ein geeignetes Mittel, um Menschen zu motivieren, diese Eingriffe durchzuführen, auch wenn diese nicht zwingend notwendig sein sollten? Wenn nein, warum nicht? Soweit Verstöße gegen Standesrecht vorliegen, wird dem durch die Ärztekammer Hamburg nachgegangen. Die Prüfung des Sachverhaltes dauert noch an. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.