BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12697 21. Wahlperiode 20.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 13.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Anträge auf Baumfällungen – Mit welchen Kosten müssen Hamburgs Bürger rechnen? Nach der Baumschutzverordnung sind grundsätzlich alle Bäume und Hecken geschützt. Das bedeutet, dass es zum Fällen und Beschneiden von geschützten Bäumen und Hecken, auch auf Privatgrundstücken, einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung bedarf, für deren Erteilung die zuständigen Dienststellen in den Bezirksämtern zuständig sind. Der entsprechende Antrag kann formlos oder mit einem im Internet veröffentlichten Formblatt gestellt werden. Sowohl die Genehmigung als auch die Ablehnung sind gebührenpflichtig. Dabei betragen die Gebühren derzeit zwischen 25 und 2.000 Euro (https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/ hamburg/11254164/); diese Spanne ist doch erheblich. Genauere Angaben, wonach sich die Höhe der Gebühren bemisst, sucht man im Internet leider vergeblich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf Basis welcher Gebührenordnung oder sonstigen Rechtsgrundlage werden die Gebühren für Anträge nach der Baumschutzverordnung festgesetzt ? Gebühren für Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 werden auf Grundlage der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. 1995, S. 365 – 388), Anlage 1, Abschnitt 7, Ziffer 7.24 festgesetzt. 2. Ist diese Gebührenordnung veröffentlicht? a. Falls ja, wo und weshalb findet sich auf der zuständigen Homepage keine Verlinkung? b. Falls nein, weshalb nicht und wie ist das damit vereinbar, dass der Senat behauptet, bundesweit führend auf dem Gebiet behördlicher Transparenz zu sein? Die UmwGebO ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt rechtsverbindlich veröffentlicht, siehe dazu: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/ bshaprod.psml?doc.id=jlr-UmwGebOHAV27Anlage1&st=lr&doctyp=BSBayern& showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint. Einer weitergehenden Bereitstellung bedarf es insoweit nicht. Drucksache 21/12697 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Der Bürger muss für einen Antrag derzeit zwischen 25 und 2.000 Euro bezahlen. Wonach bemisst sich die konkrete Gebühr und wer bestimmt dies jeweils? Bei derartigen Rahmengebühren stellt die zuständige Behörde innerhalb des vorgegebenen Rahmens die durch die Bearbeitung des jeweiligen Antrags entstandenen Verwaltungskosten (in der Regel Personal- und Sachkosten) in Rechnung. Dabei bestimmen in diesen Fällen Umfang und Schwierigkeitsgrad der beantragten Ausnahmen nach der Baumschutzverordnung die Höhe der Gebühr. Maßgebend dabei ist zum Beispiel auch, ob die Prüfung eines Antrags einer Ortsbesichtigung oder Rückfragen und Nachforderungen von weiteren Unterlagen erfordern. Die Gebühren werden von den mit der Durchführung der Baumschutzverordnung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Bezirksämter im Einzelfall ermittelt, festgesetzt und transparent dargestellt.