BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12710 21. Wahlperiode 24.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 16.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Marokkaner und Syrer rauben 72-Jährigen aus Am 22.03.2018 raubten laut Pressemitteilung der Polizei ein 20-jähriger Syrer und ein 31-jähriger Marokkaner einen 72-jährigen Mann in St. Georg aus, wobei sie Pfefferspray gegen ihn einsetzten. Durch aufmerksame Zeugen , die die Verfolgung der Täter aufnahmen, konnten diese gefasst werden. Neben der Beute aus diesem Raub wurde bei den Tätern noch weiteres Diebesgut sichergestellt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die beiden Tatbeteiligten? 2. Seit wann befinden sie sich in Deutschland und wie gestaltete sich ihr bisheriger Aufenthalt unter ausländerrechtlicher Perspektive? Die Person, die nach eigenen Angaben die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (A.), reiste ausgehend von den in der Ausländerakte enthaltenen Informationen im Februar 2015 nach Deutschland ein, sprach erstmals im April 2016 bei der Ausländerbehörde in Hamburg vor und äußerte ein Asylgesuch. Der Person wurde eine asylrechtliche Verteilungsentscheidung nach Ellwangen bekannt gegeben und sie wurde aufgefordert , sich dort zu melden (§§ 22, 46 Asylgesetz). Sie wurde nachfolgend in Hamburg angetroffen. Die zuständige Ausländerbehörde Ellwangen wurde darüber informiert und zur Veranlassung von Maßnahmen in dortiger Zuständigkeit aufgefordert. Informationen über Maßnahmen der zuständigen Ausländerbehörde Ellwangen liegen in Hamburg nicht vor. Die Person mit marokkanischer Staatsangehörigkeit (B.) reiste am 1. April 2012 mit Visum nach Deutschland ein und erhielt zunächst eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Folgenden von der zuständigen Behörde in Duisburg eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Absatz 1 AufenthG bis zum 1. April 2013. Seitdem ist der Betroffene durchgehend im Besitz von Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Absatz 4 AufenthG, zuletzt ausgestellt am 5. April 2018. Laut Ausländerzentralregister liegt die ausländerbehördliche Zuständigkeit aktuell in Pinneberg. 3. In welchen Verhältnissen wohnen die Täter? Beide Personen sind in Hamburg nicht gemeldet und ohne festen Wohnsitz. 4. Wie bestreiten die Täter ihren Lebensunterhalt (wenn sie nicht klauen)? Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Sind die Täter bereits polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Drucksache 21/12710 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen mit dem parlamentarischen Informationsinteresse werden die folgenden polizeilichen Ermittlungsverfahren mitgeteilt, sofern sie deliktstypisch den mitteilungsfähigen Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen entsprechen. Die Angaben geben keine Auskunft über den justiziellen Verfahrensausgang. Gegen A. sind in Hamburg Verfahren wegen des Verdachts von Raub- und Eigentumsdelikten , wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Hehlerei eingeleitet worden, gegen B. wegen Eigentumsdelikten, Nötigung und Urkundenfälschung . 6. Sind die Täter bereits wegen Straftaten verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 5. April 2018 betreffend A. beziehungsweise vom 6. April 2018 betreffend B. enthalten folgende mitteilungsfähige Eintragungen : Bezüglich A.: Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 8. März 2016 wegen Diebstahls in fünf Fällen (wobei es in einem Fall beim Versuch blieb), Körperverletzung sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten mit Bewährung Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg vom 26. Januar 2017 unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wegen Urkundenfälschung, Diebstahls mit Waffen , Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, Hehlerei sowie Diebstahls oder Hehlerei oder Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten Bezüglich B.: Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg vom 14. August 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen Verurteilung durch das Amtsgericht Elmshorn vom 21. November 2016 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen 7. Sind die Täter in Haft? A. befindet sich seit dem 23. März 2018 in Untersuchungshaft. B. befindet sich nicht in Haft, da die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nicht vorliegen.