BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12750 21. Wahlperiode 24.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Fünf Drogendealer verletzen 27-Jährigen Am 16.04.2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ von einem Vorfall am frühen Sonntagmorgen, in dessen Verlauf ein 27-Jähriger von Drogendealern mit einem Messer im Gesicht verletzt worden war. Dem Geschädigten und seinem Begleiter seien zuerst aus einer Männergruppe heraus Betäubungsmittel zum Kauf angeboten worden. Nachdem er die Offerte abgelehnt hatte, entwickelte sich ein Streit zwischen ihm und den mutmaßlichen Drogenhändlern. Polizisten nahmen während der Sofortfahndung vier Tatverdächtige im Alter von 18 bis 22 Jahren aus Eritrea und einen 32-Jährigen mit mauretanischalgerischer Staatsangehörigkeit fest. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Handelt es sich bei den Festgenommenen um Drogendealer? Wenn ja, inwieweit sind sie aufgrund des Dealens polizeibekannt? Drei der in Rede stehenden Personen sind bereits in Hamburg wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln polizeilich registriert. 2. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die fünf Festgenommenen ? Person 1 ist seit dem 20. Oktober 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die behördliche Zuständigkeit liegt beim Landkreis Segeberg. Person 2 ist seit dem 8. Mai 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG. Person 3 ist seit dem 17. Januar 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG. Die behördliche Zuständigkeit liegt beim Landkreis Schleswig- Flensburg. Person 4 ist seit dem 2. Juni 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG. Person 5 ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung. Die behördliche Zuständigkeit liegt beim Landkreis Ludwigslust-Parchim. 3. Seit wann befinden sie sich jeweils in Deutschland und wie gestaltete sich ihr bisheriger Aufenthalt in ausländerrechtlicher Hinsicht? Drucksache 21/12750 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Person 1 reiste ausgehend von den in der Ausländerakte enthaltenen Informationen am 12. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juni 2016 einen Asylantrag. Am 18. September 2017 wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt. Seit dem 20. Oktober 2017 ist die Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG. Person 2 reiste ausgehend von den in der Ausländerakte enthaltenen Informationen am 3. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein, meldete sich am 8. Juli 2015 bei der Ausländerbehörde Hamburg und stellte am 9. September 2015 einen Asylantrag. Am 8. Dezember 2015 erkannte das BAMF Person 2 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zu. Seit dem 8. Mai 2017 ist die Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG. Person 3 reiste ausgehend von den in der Ausländerakte enthaltenen Informationen am 2. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juni 2016 einen Asylantrag. Am 17. Januar 2017 wurde durch das BAMF die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt. Seit dem 17. Januar 2017 ist die Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG. Person 4 reiste ausgehend von den in der Ausländerakte enthaltenen Informationen am 19. März 2015 in das Bundesgebiet ein und wurde aufgrund der damaligen Minderjährigkeit in die Obhut des Kinder- und Jugendnotdienstes genommen. Am 15. April 2015 wurde eine Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG erteilt. Auf den am 30. Juli 2015 gestellten Asylantrag erkannte das BAMF am 6. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zu. Seit dem 2. Juni 2017 ist die Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG. Person 5 reiste laut Auskunft aus dem Ausländerzentralregister am 23. Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. November 2009 einen Asylantrag, der am 13. Juli 2010 negativ beschieden wurde. Am 5. August 2010 erfolgte die Ersterteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG. In der Folgezeit erfolgten jeweils Verlängerungen der Duldung, zuletzt bis zum 6. Oktober 2017. Derzeit ist der Betroffene nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer Duldung. 4. Sind sie aus anderen Gründen bereits polizeibekannt? 5. Sind sie bisher schon strafrechtlich verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher Taten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 20. März 2018 enthält mitteilungsfähige Eintragungen. Demnach wurde Person 5 wie folgt verurteilt: Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 29. Oktober 2010 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 30 Tagessätzen Geldstrafe, Urteil des AG Hamburg vom 14. März 2011 wegen Diebstahls zu 30 Tagessätzen Geldstrafe, Urteil des AG Hamburg vom 9. Juni 2011 wegen Diebstahls zu 75 Tagessätzen Geldstrafe, Urteil des AG Hamburg vom 14. Juni 2011 wegen versuchten Diebstahls zu 40 Tagessätzen Geldstrafe, Urteil des AG Hamburg vom 8. November 2011 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verstoßes gegen das AufenthG sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12750 3 Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 29. März 2012 wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 20. September 2012 wegen Diebstahls, Beleidigung und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 12. Februar 2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 18. Juni 2013 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen , Urteil des AG Frankfurt am Main vom 1. August 2013 wegen Verstoßes gegen das AufenthG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 10. April 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung , Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung, Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 13. April 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in sieben Fällen, versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie Beleidigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Zu den weiteren vier Personen liegen keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister vor. Aus dem Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft ergeben sich für diese Personen keine mitteilungsfähigen Verurteilungen . 6. Wie bestreiten die Festgenommenen jeweils ihren Lebensunterhalt (wenn sie nicht mit Betäubungsmitteln handeln)? Ob die Betroffenen ihren Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestreiten , hat die zuständige Behörde für die in Hamburg wohnhaften Personen nicht ermittelt , da die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach den §§ 35 Sozialgesetzbuch I, 67 fortfolgende Sozialgesetzbuch X nicht zulässig ist. 7. Auf welche Weise wohnen die Festgenommenen? Eine Person lebt in einer Wohnunterkunft der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Zuwanderern und Wohnungslosen. Eine Person wohnt in einer Privatwohnung, drei Personen haben ihren Wohnsitz nicht in Hamburg. 8. Sieht der Senat Möglichkeiten, die Festgenommenen auszuweisen oder ist in dieser Hinsicht bereits ein Verfahren in Gang? Bei den Personen, die in die ausländerbehördliche Zuständigkeit Hamburgs fallen, werden die Möglichkeiten einer Ausweisung nach den §§ 53 fortfolgende AufenthG geprüft. Beiden Personen wurde vom BAMF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sodass nach § 53 Absatz 3 AufenthG eine Ausweisung nur zulässig ist, wenn das persönliche Verhalten der Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dabei kommt es immer auf die aktuelle individuelle Gefahrenprognose an, generalpräventive Erwägungen sind in diesen Fällen nicht zulässig. Ob diese Voraussetzungen mit der in Bezug genommenen Straftat begründet werden können, kann bei dem derzeitigem Verfahrensstand noch nicht abschließend bewertet werden. Hier ist zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Im Übrigen bedarf die Ausweisung des Einvernehmens mit der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 72 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Für die Personen, für die die Zuständigkeit einer auswärtigen Ausländerbehörde vorliegt , wurde die jeweils zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über den Sachver- Drucksache 21/12750 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 halt informiert und um entsprechende Prüfung gebeten. In Bezug auf Person 5 war die zuständige Ausländerbehörde bereits fortlaufend über die jeweiligen Strafverfahren und die Antrefffälle in Hamburg informiert.