BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12791 21. Wahlperiode 30.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 23.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Familienversicherungen für Angehörige türkischer und anderer ausländischer Staatsbürger Am 1. November 1965 trat das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei in Kraft. Dadurch erhielten in Deutschland arbeitende türkische Staatsangehörige die Möglichkeit , ihre Angehörigen, bestehend aus Ehepartnern, Kindern und Eltern, in der Heimat im Bereich der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung mitversichern zu lassen. Damit in der Türkei anfallende Arztrechnungen später von deutschen Krankenversicherungen bezahlt werden können , wird jedes Jahr ein Pauschalbetrag mit der Türkei ausgehandelt, der sich aus den durchschnittlichen Behandlungskosten eines Patienten errechnet und später an türkische Krankenversicherungen ausgezahlt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Bundesrepublik Deutschland unterhält mit 51 Staaten Sozialversicherungsabkommen , die unterschiedlich und individuell ausgestaltet sind. Alle Leistungen, die aufgrund dieser Sozialversicherungsabkommen in den jeweiligen Ländern erbracht werden, werden zentral für alle gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), die eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes ist, abgerechnet. Im GKV- Spitzenverband bildet die DVKA die Schnittstelle als europäischer und weltweiter Partner der Träger der sozialen Sicherheit. Hier findet die Umsetzung von über- und zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen gegenüber Versicherten, Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden sowie von international agierenden Institutionen, statt. Die DVKA ist unter anderem zuständig für die Abrechnung von erbrachten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei einem vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt in einem EU- oder Abkommensstaat in Anspruch genommen werden. Die DVKA stellt den jeweils zuständigen deutschen Krankenkassen die im Ausland entstandenen Aufwendungen, die ihr von den ausländischen Verbindungsstellen gemeldet werden, direkt in Rechnung. Im Gegenzug rechnet die DVKA die im Zusammenhang mit den von deutschen Krankenkassen aushilfsweise erbrachten Leistungen für vorübergehend oder dauerhaft in Deutschland wohnende und im Ausland versicherte Personen mit den dortigen Verbindungsstellen ab. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der DVKA wie folgt: 1. Wie viele in Hamburg lebende türkische Staatsangehörige nutzen gegenwärtig eine Familienversicherung für Angehörige in der Heimat? 2. Wie viele dieser Personen verfügen über neben der türkischen auch über die deutsche beziehungsweise eine weitere Staatsangehörigkeit? Drucksache 21/12791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eine Differenzierung nach Städten ist nicht möglich. In der Regel sind die deutschen Krankenkassen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland tätig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie hoch fällt die für 2015, 2016, 2017 und 2018 mit der Türkei ausgehandelte Versicherungspauschale aus? In den Jahren 2015 bis laufend sind noch keine Pauschalbeiträge vereinbart worden. 4. Wie viel Geld haben deutsche Krankenversicherungen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 für Behandlung der Angehörigen von in Hamburg lebenden türkischen Staatsangehörigkeit in die Türkei überwiesen ? Siehe Antwort zu 1. und 2. 5. Wie viel Geld ist im Sinne von Frage 4. für die Angehörigen von in Deutschland arbeitenden Menschen mit folgender Staatsbürgerschaft gezahlt worden? Bitte ebenfalls für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 angeben: a) Bosnien-Herzegowina b) Brasilien c) Chile d) Indien e) Israel f) Japan g) Kanada und Quebec h) Kosovo i) Marokko j) Mazedonien k) Montenegro l) Republik Albanien m) Republik Korea n) Serbien o) Tunesien p) Uruguay q) USA r) Volksrepublik China Personen, die in Deutschland beschäftigt sind, sind in der Regel versicherungspflichtig beschäftigt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die Familienangehörigen, die in Deutschland wohnen, sind ebenfalls abgesichert. Familienangehörigen von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, die in einem anderen Staat wohnen, können grundsätzlich abgesichert werden. Voraussetzung hierfür ist ein Abkommen über Soziale Sicherheit, welches den Bereich der Krankenversicherung umfasst. Solche Abkommen bestehen mit Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro , Serbien und der Türkei. Auch in diesen Fällen ist eine Bezifferung – getrennt nach Staatsangehörigkeit – nicht möglich, da die Kosten getrennt nach Staatsangehörigkeiten nicht erfasst werden.