BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1280 21. Wahlperiode 18.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 12.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Kommen abgelehnte Asylbewerber für die Kosten ihrer Abschiebung auf? Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat gemäß Aufenthaltsgesetz der betroffene Ausländer zu tragen. Diese Maßgabe umfasst die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets , die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für seine Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Die entstandenen Kosten werden von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In wie vielen Fällen ist ein solcher Leistungsbescheid tatsächlich ergangen ? Bitte für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und für das erste Halbjahr 2015 jeweils in absoluten Zahlen und anteilig zur Anzahl der abgeschobenen Ausländer angeben. Die Zahl der ergangenen Kostenfestsetzungsbescheide ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr Kostenfestsetzungsbescheide absolute Zahl 2010 292 2011 314 2012 294 2013 321 2014 342 1. Halbjahr 2015 184 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der in den einzelnen Jahren erlassenen Leistungsbescheide (Kostenfestsetzungsbescheide) nicht im unmittelbaren Zusammenhang (zeitlichen) Zusammenhang mit der Zahl der im selben Jahr vollzogenen Maßnahmen steht. In der Regel werden rechtsmittelfähige Bescheide erst erlassen, wenn eine entsprechende Zustelladresse der Betroffenen oder Bevollmächtigten oder ein Drittschuldner nach § 66 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekannt beziehungsweise ermittelt worden ist. Dies erweist sich bei Abschiebungen in der Praxis als schwierig, denn häufig kann der Aufenthalt der kostenpflichtigen Personen nicht ermittelt werden. Drucksache 21/1280 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. In wie vielen Fällen wurden die Kosten tatsächlich vom betroffenen Ausländer getragen? Bitte für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und für das erste Halbjahr 2015 in absoluten Zahlen und anteilig zur Anzahl der abgeschobenen Ausländer angeben. 3. In welcher Höhe sind Kosten in den Fällen entstanden, in denen kein Leistungsbescheid ergangen ist oder tatsächlich nicht geleistet wurde? Bitte für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und für das erste Halbjahr 2015 angeben. Die Zahl der durch Zahlung oder Niederschlagung der Forderung erledigten Fälle ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr Durch Zahlung erledigte Fälle - absolute Zahl Niedergeschlagene Forderungen von Abschiebungskosten in Höhe von 2010 78 396.426,17 € 2011 76 399.612,20 € 2012 72 470.317,99 € 2013 80 483.112,86 € 2014 86 499.789,30 € 1. Halbjahr 2015 36 271.555,12 € Auch die Zahl der durch Zahlung oder Niederschlagung der Forderung erledigten Fälle bezieht sich nicht unmittelbar auf die Zahl der Maßnahmen oder die Zahl der ergangenen Kostenfestsetzungsbescheide desselben Jahres. Die Zahlung der Kosten erfolgt in der Regel über Ratenzahlungsvereinbarungen, die sich über mehrere Jahre hinziehen können. Auch können Rechtsmittelentscheidungen mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die angegebenen Summen der niedergeschlagenen Forderungen von Abschiebungskosten resultieren aus dem Jahr der Niederschlagung. 4. Kommen im Laufe eines Asylverfahrens weitere Grundlagen in Betracht, über die Asylbewerber an Kosten beteiligt werden können? Wenn ja, welche und wie wurden diese – analog zu den vorangegangenen Fragestellungen – genutzt? Das Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens ergibt sich aus Artikel 16a des Grundgesetzes. Die Heranziehung der antragstellenden Personen an den Kosten des Asylverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es können jedoch Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen (zum Beispiel Verlustbescheinigungen) erhoben werden. Hiervon kann im Ermessen (zum Beispiel bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) gemäß § 53 der Aufenthaltsverordnung abgesehen werden. Bei erfolglos abgeschlossenen Verfahren können die Kosten der Vorbereitung und/oder Durchführung einer Abschiebung geltend gemacht werden (§ 67 AufenthG).