BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12819 21. Wahlperiode 30.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 24.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Flüchtlinge profitieren in Hamburg von der „3+2-Regelung“? Mit der Aufnahme einer Ausbildung können Ausländer mit einer Duldung ihren Aufenthaltsstatus verbessern. Die „3+2-Regelung“, geregelt im Integrationsgesetz vom 6. August 2016, sieht vor, dass Geduldete während der Ausbildung, die zumeist drei Jahre dauert, gesichert im Land bleiben dürfen und zwei weitere Jahre eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so der Ausbildungsbetrieb die Weiterbeschäftigung ermöglicht. Gewährt der Ausbildungsbetrieb keine Weiterbeschäftigung, hat der Arbeitnehmer sechs Monate Zeit, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen, damit er weiterhin befristet im Land bleiben kann. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Insgesamt haben 738 junge Menschen aus den acht Asylherkunftsländern Afghanistan , Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien im Schuljahr 2017/2018 eine Ausbildung begonnen, davon 692 eine betriebliche und 46 eine geförderte. Siehe auch Drs. 21/12482. Davon sind aktuell 113 Personen im Besitz einer Duldung nach der „3+2-Regelung“. Davon wurden zwei Duldungen in 2016 erteilt, 75 in 2017 und 36 in 2018. Die 3+2-Regelung zur Ausbildung findet sich insbesondere in § 60a Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Rechtsfolge ist eine Duldung für die gesamte Zeit der Ausbildung , um Ausbildungsbetrieben und Geflüchteten die notwendige Rechtssicherheit zu bieten. Bereits anerkannte Geflüchtete benötigen diese Duldung nicht. Sie haben den besseren Status einer Aufenthaltserlaubnis. Geflüchtete in einem laufenden Asylverfahren benötigen diese Duldung noch nicht, weil sie über eine Gestattung verfügen und Aussicht auf den besseren Status einer Aufenthaltserlaubnis bei positivem Ausgang des Verfahrens haben. Die Gestatteten profitieren mittelbar von der 3+2-Regelung, weil diese bei negativem Ausgang des Asylverfahrens für sie eine Auffanglösung bietet. Sofern der Antrag abgelehnt wird, können diese Personen ebenfalls eine Duldung im Rahmen der 3+2- Regelung erhalten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Personen profitieren in Hamburg von der „3+2-Regelung“? Bitte zusätzlich nach Jahren aufschlüsseln? Siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/12819 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie viele davon infolge eines Ausbildungsvertrages, wie viele nach Einzelfallprüfung infolge jeweils welcher ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen ? Zur Beantwortung dieser Fragestellung müssten alle 113 Ausländerakten händisch nach den erfragten Informationen ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich . 3. Aus welchen Ländern kommen die jungen Menschen? Die Staatsangehörigkeiten der Duldungsinhaber sind der folgenden Übersicht zu entnehmen : Staatsangehörigkeit Personen Ägypten 41 Albanien 14 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 6 ungeklärt 6 Afghanistan 5 Iran 4 Marokko 4 Russische Föderation 4 Armenien 3 Guinea 3 Serbien 3 Aserbaidschan 2 Benin 2 Kosovo 2 Montenegro 2 Syrien 2 Algerien 1 Gambia 1 Ghana 1 Indien 1 Kenia 1 Mali 1 Moldau 1 sonstige asiatische Staaten 1 Tunesien 1 Ukraine 1 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Wie alt sind die jungen Menschen (Alternativ Geburtsjahrgänge), die die „3+2-Regelung“ nutzen? Die Geburtsjahrgänge der Duldungsinhaber sind der folgenden Übersicht zu entnehmen : Geburtsjahrgang Personen 1980 1 1981 - 1982 - 1983 2 1984 - 1985 1 1986 3 1987 1 1988 2 1989 4 1990 3 1991 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12819 3 Geburtsjahrgang Personen 1992 3 1993 4 1994 1 1995 3 1996 13 1997 20 1998 28 1999 8 2000 10 2001 2 5. Welche Berufe/in welchen Branchen lernen die die „3+2-Regelung“ nutzenden jungen Menschen? Siehe Antwort zu 2. 6. Wie viele dieser Personen haben ihre Ausbildung auch bereits wieder abgebrochen und welche Folgen hatte dies in den jeweiligen Einzelfällen ? Nach vorzeitiger Beendigung oder Abbruch des Ausbildungsverhältnisses wird der betreffenden Person einmalig eine Duldung für die Dauer von sechs Monaten zum Zwecke der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach der „3+2-Regelung“ erteilt, § 60a Absatz 1 Satz 10 Aufenthaltsgesetz . Von den aktuellen Inhabern einer Duldung nach der „3+2-Regelung“ sind drei Personen im Besitz einer Duldung auf dieser Grundlage. Soweit innerhalb der sechs Monate kein neues Ausbildungsverhältnis nachgewiesen wird, tritt die Ausreisepflicht wieder ein. Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erfassung. 7. Durch wen erfahren die zuständigen Behörden davon, wenn ein Auszubildender seine Ausbildung vorzeitig abbricht? Gibt es eine Meldepflicht? Wenn ja, für wen an welche Stelle? Wie oft, warum und durch wen gingen Meldungen an der entsprechenden Stelle ein? Sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb sind verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Abbruch der Ausbildung diesen an die zuständige Ausländerbehörde zu melden. Eine statistische Erfassung dieser Meldungen erfolgt nicht, siehe auch Antwort zu 6.