BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1283 21. Wahlperiode 21.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 13.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Was hat der AStA der Universität Hamburg mit dem Kollektiven Zentrum (KoZe) zu schaffen? Vertreterinnen und Vertreter des sogenannten Kollektiven Zentrums (KoZe) luden in dieser Woche zu einer Pressekonferenz ein. Medienberichten zufolge haben die Vertreterinnen und Vertreter des KoZe dort ihr „Nutzungskonzept für die nächsten anderthalb Jahre“ vorgestellt (vergleiche „Hamburger Morgenpost“, KoZe-Aktivisten stellen ihren Nutzungsplan vor, http://www.mopo.de/nachrichten/streit-um-gebaeude-koze-aktivisten-stellenihren -nutzungsplan-vor,5067140,31448742.html). Ebenfalls bei der Pressekonferenz war ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Universität Hamburg. Oliver Vornfeld, der Pressesprecher des AStA, erklärte, dass sich der AStA mit dem KoZe „solidarisiere “. Ferner führte Vornfeld aus: „Wenn der rot-grüne Senat ernst machen sollte mit einer Räumung des KoZe, wird er auch die Studierenden gegen sich haben“. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was ist darunter zu verstehen, dass sich der AStA der Universität Hamburg mit dem KoZe „solidarisiert“? a. Inwieweit hat der AStA der Universität Hamburg ideell und/oder finanziell bislang das KoZe oder den „Kunstlabor naher Gegenden e.V.“ (KuNaGe) unterstützt? Wurden insbesondere Finanzmittel für das KoZe oder den KuNaGe direkt oder indirekt, zum Beispiel durch Solidaritätsaufrufe et cetera, bereitgestellt? Wenn ja, in welcher Höhe? Nach Mitteilung des AStA der Universität Hamburg besteht die Unterstützung neben der Pressekonferenz am 12. August 2015 im Kontakthalten mit den im KoZe aktiven Studierenden. Es wurden keine Finanzmittel für das KoZe oder den KuNaGe bereitgestellt . b. Inwieweit beabsichtigt der AStA der Universität Hamburg das KoZe oder den KuNaGe künftig ideell und/oder finanziell zu unterstützen? Werden insbesondere Finanzmittel für das KoZe oder den KuNaGe direkt oder indirekt, zum Beispiel durch Solidaritätsaufrufe et cetera, bereitgestellt? Wenn ja, in welcher Höhe? Nach Mitteilung des AStA sind keine weiteren ideellen Unterstützungen geplant. Es ist darüber hinaus nicht geplant, das KoZe oder den KuNaGe finanziell zu unterstützen. Drucksache 21/1283 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c. Inwieweit rechtfertig der AStA der Universität Hamburg seine „Solidarisierung “ mit dem KoZe? Handelt es sich hierbei um eine rechtmäßige Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 102 Absatz 2 HmbHG? Nach Auskunft der Universität Hamburg ist der AStA der Auffassung, dass sich die Unterstützung des KoZe im Einklang mit seiner Aufgabe gemäß § 102 Absatz 2 Satz 4 HmbHG befindet, die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen . Weiterhin wird das KoZe nach Mitteilung des AStA von vielen Studierenden als soziales und kulturelles Zentrum für vielfältige Belange genutzt, zum Beispiel für Sportgruppen, für Fahrradwerkstätten, Nähwerkstätten, für die Unterstützung von Flüchtlingen oder als Freizeitgestaltung. Die Förderung des KoZe als einen Ort des soziokulturellen Austausches steht nach Auffassung des AStA als Unterstützung der geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden im Einklang mit seiner Aufgabe nach § 102 Absatz 2 Satz 5 HmbHG. 2. Wie beurteilt das Präsidium der Universität Hamburg, als Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft gemäß § 106 Absatz 2 HmbHG, das Vorgehen des AStA? Handelt der AStA nach Auffassung des Präsidiums damit im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung aus § 102 Absatz 2 HmbHG? a. Wenn ja, warum? b. Wenn nein, wird das Präsidium rechtsaufsichtliche Maßnahmen ergreifen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Aus Sicht der Universität Hamburg handelt der AStA im Rahmen der ihm durch § 102 Absatz 2 HmbHG zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegt ihm danach die Aufgabe, „die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern“ (§ 102 Absatz 2 Satz 2 HmbHG). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist für das Präsidium der Universität Hamburg nicht erkennbar, dass dieser Auftrag im vorliegenden Fall überschritten wurde. 3. Wie beurteilt die zuständige Behörde das Vorgehen des AStA? a. Stimmt die zuständige Behörde als Rechtsaufsicht über die Universität Hamburg gemäß § 107 HmbHG der unter 2. gegebenen Antwort beziehungsweise der Auffassung des Universitätspräsidiums zu? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? b. Beabsichtigt die zuständige Behörde ihrerseits rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen? Wenn nein, warum nicht? Das Präsidium der Universität Hamburg hat als Aufsichtsbehörde über die Studierendenschaft Ermessen. Dieses Ermessen bezieht sich sowohl auf die Wahl des Aufsichtsmittels als auch auf die Frage, ob überhaupt einzuschreiten ist. Die Aufsicht der zuständigen Behörde beschränkt sich daher auf die Frage, ob das Präsidium seinen Ermessensspielraum überschritten hat. Hierfür liegen der zuständigen Behörde derzeit keine Erkenntnisse vor.