BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12834 21. Wahlperiode 30.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 25.04.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (XII) Trotz der katastrophalen Sicherheitslage wurden am 24.04.2018 vom Flughafen Düsseldorf erneut Geflüchtete mit einer Chartermaschine nach Afghanistan abgeschoben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebung vorgesehen? Es waren sieben Personen für diese Maßnahme vorgesehen. 2. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a. aufgrund einer Eingabe, b. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, In keinem Fall. c. aus anderen Gründen (bitte darlegen)? In einem Fall wurde die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt. In einem weiteren Fall ist die Person weiterhin untergetaucht. 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert darstellen. Siehe Drs. 21/6310. 4. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Personen die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen: a. Geschlecht. Alle Personen waren männlich. b. Alter. Die Personen waren zum Zeitpunkt der Maßnahme 19, 22 (zwei Personen) beziehungsweise 24 (zwei Personen) Jahre alt. c. Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung. Zum Zeitpunkt der Maßnahme befanden sich zwei Personen seit zwei Jahren und jeweils eine Person seit drei, fünf beziehungsweise sechs Jahren in Deutschland. d. Zeiträume, für die der Personen ein Aufenthaltstitel erteilt war und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetz. Drucksache 21/12834 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Keine Person war jemals im Besitz eines Aufenthaltstitels. e. Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge . Die Asylanträge wurden an folgenden Daten gestellt: 13. September 2011, 23. Mai 2012, 2. September 2014 (mit Folgeantrag am 26. März 2018), 6. Oktober 2015 (mit Folgeantrag am 23. März 2018) und 22. April 2016. f. War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden? Nein. g. Rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes). Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, Verurteilungen mitzuteilen, die entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Danach werden folgende Verurteilungen mitgeteilt, die – sofern sie auf Erkenntnissen aus dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft beruhen – unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung stehen. Dies vorausgeschickt, wird die Frage wie folgt beantwortet : Betreffend eine Person enthält eine in MESTA verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Aus MESTA ergeben sich folgende rechtskräftige Verurteilungen: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG 19.04.2017 6 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung § 29 Abs.1 Nr. 1 BtMG 17.10.2016 120 Tagessätze Geldstrafe Für eine weitere Person enthält eine Auskunft des Bundeszentralregisters vom 13. April 2018 keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Für eine weitere Person enthält eine in MESTA verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 25. April 2018 folgende mitteilungsfähigen Eintragungen: - Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 11. November 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, - Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 6. März 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Für zwei weitere Personen gibt es keine aktuellen Auskünfte des Bundeszentralregisters . Aus MESTA ergeben sich für diese zwei weiteren Personen keine mitteilungsfähigen Verurteilungen. h. Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Nein. i. Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? In vier Fällen wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) richterlich angeordnet. j. Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? k. Waren der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12834 3 Nein. l. Gehört die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt werden? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexuellen Orientierung . Drei Personen gaben an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören. m. Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglieder einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Bei einer Person liegen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 5. Bitte machen Sie zu dem Personenkreis der für den Flug ursprünglich vorgesehen, aber dann nicht abgeschobenen Personen die Angaben wie in 4. a. bis m., aufgeschlüsselt nach Personen. Sofern aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte anonymisiert oder in Personenzahlen darstellen. Entsprechend 4. a. Beide Personen sind männlich. Entsprechend 4. b. Die Personen waren zum Zeitpunkt der Maßnahme 27 beziehungsweise 28 Jahre alt. Entsprechend 4. c. Zum Zeitpunkt der Maßnahme hielten sich die Personen seit weniger als einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren in Deutschland auf. Entsprechend 4. d. Beide Personen waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Entsprechend 4. e. Die Asylanträge wurden am 16. Januar 2017 beziehungsweise 29. Mai 2017 gestellt. Entsprechend 4. f. Nein. Entsprechend 4. g. Für eine Person ist eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters nicht verfügbar. Aus MESTA ergibt sich folgende rechtskräftige Verurteilung: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 04.02.2016 150 Tagessätze Gesamtgeldstrafe Für die andere Person enthält eine in MESTA verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 17. April 2018 folgende Eintragungen: - Urteil des AG Hamburg vom 16. August 2017 wegen Diebstahls mit Waffen zu 90 Tagessätzen Geldstrafe; - Urteil des AG Hamburg-Bergedorf vom 19. Oktober 2017 wegen Diebstahls zu 120 Tagessätzen Geldstrafe. Entsprechend 4. h. Entfällt. Entsprechend 4. i. Nein. Drucksache 21/12834 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Entsprechend 4. j. Nein. Entsprechend 4. k. Eine Person ist drogenabhängig und wird aktuell mit Methadon substituiert. Entsprechend 4. l. Beide Personen geben an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören. 6. Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind seit Januar 2018 jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? Wie viele davon sind Kinder? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Monat freiwillige Ausreisen davon Kinder Januar 2018 2 - Februar 2018 1 - März 2018 - - 7. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise wie viele will der Senat in Anspruch nehmen? a. Für wann ist dieser terminiert? Die Planungen sind diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. 8. Wie viele Straftäterinnen und Straftäter mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in hamburgischen Haftanstalten? a. Wie hoch ist die jeweilige Reststrafe? Strafgefangene mit afghanischer Staatsangehörigkeit in Hamburger Justizvollzugsanstalten Stichtag: 26.04.2018 Lfd. Nr. Reststrafe 1 1 Jahr 10 Monate 2 11 Monate 3 1 Jahr 11 Monate 19 Tage 4 1 Jahr 11 Monate 26 Tage 5 lebenslänglich 6 1 Jahr 3 Monate 7 8 Jahre 9 Monate 8 4 Jahre 9 Monate 9 2 Jahre 7 Monate 10 6 Jahre 11 Monate 11 lebenslänglich 12 2 Jahre 1 Monat 13 3 Jahre 2 Monate 14 7 Jahre 11 Monate 15 5 Jahre 11 Monate 16 5 Jahre 2 Monate 17 4 Tage 18 lebenslänglich 19 lebenslänglich 20 3 Jahre 4 Monate 21 4 Jahre 8 Monate 22 6 Jahre 11 Monate 23 1 Jahr 3 Monate 24 1 Monat 26 Tage 25 3 Monate 8 Tage 26 5 Tage Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12834 5 Strafgefangene mit afghanischer Staatsangehörigkeit in Hamburger Justizvollzugsanstalten Stichtag: 26.04.2018 Lfd. Nr. Reststrafe 27 4 Monate 13 Tage 28 3 Monate 11 Tage 29 5 Monate 1 Tag 30 6 Monate 7 Tage 31 11 Monate 7 Tage 32 2 Monate 18 Tage 33 3 Tage 34 1 Jahr 10 Monate 27 Tage 35 1 Jahr 20 Tage 36 10 Monate 17 Tage 37 30 Tage b. Sollen beziehungsweise ab wann können sie abgeschoben werden? Siehe Drs. 21/10786.