BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12892 21. Wahlperiode 08.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 02.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Nachfragen zu Drs. 21/12783 Antibiotika-Verschreibungen Die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/12783 wirft weitere Fragen auf. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Auf die Frage nach den regionalen Unterschieden im Verschreibe-Verhalten von Antibiotika in Hamburg antwortete der Senat, dass die regionale Auswertung bezüglich der Bezirke erstmalig in einem Querschnittsvergleich als Basis für weitere aktuellere Betrachtungen für das Jahr 2015 durchgeführt worden sei. Die hieraus bislang ersichtlichen Hinweise auf mögliche regionale Unterschiede seien noch nicht überprüft worden, auch seien eventuell Anpassungen in der Auswertungs- und Annäherungsmethodik notwendig (vergleiche Drs. 21/12783). 1. Welche Erkenntnisse hat diese „regionale Auswertung bezüglich der Bezirke“ für das Jahr 2015 gebracht? Auf welche „bislang ersichtlichen Hinweise auf regionale Unterschiede“, die noch nicht überprüft seien, bezieht sich der Senat mit dieser Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage? 2. Seit wann liegen die Hinweise auf regionale Unterschiede, die die Betrachtungen für das Jahr 2015 lieferten, dem Senat vor und warum wurden diese bisher nicht überprüft? Siehe Drs. 21/12783. 3. Wie viele Auswertungen haben seitdem stattgefunden und wann beziehungsweise über welche Zeiträume? Jeweils welche „Hinweise“ über regionale Unterschiede sind dabei bekannt geworden? Keine. 4. Wann liegen die in der Antwort des Senats angekündigten weiteren Auswertungen auf Basis der Daten zu den Jahren 2016 und 2017 vor? Siehe Drs. 21/12783. Ferner wird darauf verwiesen, dass „im üblichen Rahmen erneut aktuelle datenschutzrechtliche Genehmigungen einzuholen“ seien. 5. Um welche handelt es sich hierbei? Grundsätzlich sind die Vorgaben und Vorschriften des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) zu beachten. Im Rahmen der Analysen mussten die Leistungsdaten kassenartenübergreifend in einem sogenannten Trust-Center zusam- Drucksache 21/12892 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 mengeführt werden. Die eigentliche Verarbeitung und Nutzung der Sozialdaten erfolgte im Auftrag (vergleiche § 80 SGB X) auf Grundlage einer Datenschutzvereinbarung. Die Datenschutzvereinbarungen der einzelnen Krankenkassen zur Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten sind den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung durch die beteiligten Aufsichtsbehörden wurde ausschließlich für die einmalige Lieferung von Sozialdaten über den Erhebungszeitraum 2012 bis 2015 erteilt. Eine Auswertung der Jahre 2016 und 2017 erfordert grundsätzlich neue Datenschutzvereinbarungen. Inwieweit ein Erfordernis besteht, diese Datenschutzvereinbarungen auf Basis der ab 25. Mai 2018 umzusetzenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) neu zu fassen, muss rechtlich durch die Projektbeteiligten noch geprüft werden. 6. Ist neben den statistischen Daten 1) Verschreibungsanzahl bei Verordnungen 2) Verschreibungsdauer 3) Wirkstoffe der verordneten Antibiotika auch eine anonymisierte Erhebung der Diagnose des Arztes rechtlich möglich? Die Diagnosedaten sind in den Abrechnungsdaten enthalten, deren Zuordnung zu Verordnung und Häufigkeit von Verordnungen erfordert aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben jedoch einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand, sodass diese Option derzeit nicht verfolgt wird.