BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12897 21. Wahlperiode 29.05.18 Große Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider, Cansu Özdemir, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Norbert Hackbusch, Stephan Jersch, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 02.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel und den Gipfelprotesten wurden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete eingeleitet . Nach bisheriger Auskunft des Senats auf die Anfragen der Fraktion DIE LINKE, Drs. 21/10015, Drs. 21/11196 und Drs.21/11642, wurden mit Stand 01.03.2018 insgesamt 138 Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete bei dem zuständigen Dezernat Interne Ermittlungen geführt. Die weit überwiegende Zahl – knapp 78 Prozent – betrifft den Vorwurf der Körperverletzung im Amt gemäß § 304 StGB. Im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft sind im Zusammenhang mit G20 mit Stand vom 01.03.2018 118 Verfahren registriert, von denen 33 – also mehr als 25 Prozent der bisher eingeleiteten Verfahren – bereits eingestellt sind. Strafbefehle oder Anklagen hat es hingegen bisher nicht gegeben. Auf die Anfragen der Fraktion DIE LINKE, Drs. 21/10015, Drs. 21/11196 und Drs.21/11642, wurde regelmäßig die Frage nach den Einstellungsgründen für die Einstellung der Verfahren gegen Polizeibedienstete nicht beantwortet, da für eine zuverlässige Auskunft sämtliche nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellte Strafverfahren beigezogen und händisch ausgewertet werden müssten . Die Große Anfrage verfolgt daher den Zweck, ausreichend Zeit für die Beiziehung der Akten und deren händische Auswertung zu gewähren, um eine tragfähige Auskunft über die Einstellungsgründe zu erlangen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: I. Aktueller Stand der Ermittlungen gegen Polizeibedienstete im Kontext des G20-Gipfels: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibeamte/-innen zugrunde liegen, gibt es mit dem Stand vom 01.05.2018 insgesamt (falls eine Stichtagauswertung nicht möglich ist, bitte mit Stand der Beantwortung der Anfrage)? Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in der Abteilung 73 geführten Ermittlungsverfahren (7320-Register) liegen zum 2. Mai 2018 (erster Arbeitstag nach dem als Stichtag benannten Feiertag) folgende Zahlen vor: Drucksache 21/12897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Stichtag Anzahl der Verfahren (7320) Anklagen Strafbefehle Einstellungen mit Auflage § 170 Abs. 2 StPO Einstellungen im Übrigen 02.05.2018 124 keine keine keine 52 keine Im Register 7320 der Staatsanwaltschaft werden nur Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten durch im Dienst befindliche Beamte geführt. Neben den in der Tabelle aufgeführten Erledigungen ergeben sich drei weitere durch Abgabe beziehungsweise Verbindung. Im Übrigen siehe Drs. 21/11196 und 21/12193. Dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) lagen im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel für den Zeitraum vom 22. Juni 2017 bis 9. Juli 2017 mit dem Stand 14. Mai 2018 insgesamt 155 Ermittlungsverfahren vor, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen. Eine retrograde Stichtagsauswertung ist nicht möglich, siehe Drs. 21/11642. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden a. von Amts wegen, b. aufgrund von Anzeigen von Hinweisgebern/-innen, die sich direkt an das DIE wandten, c. durch Hinweise an die SoKo „Schwarzer Block“, d. aufgrund von Anzeigen von Polizeibediensteten und e. aufgrund von Selbstanzeigen eingeleitet? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12193 entsprechend aktualisieren. Von den 155 Ermittlungsverfahren wurden 74 Verfahren von Amts wegen eingeleitet, davon 66 durch das DIE beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Hamburg und acht Ermittlungsverfahren durch Polizeibedienstete, wobei davon sieben Ermittlungsverfahren von der SoKo Schwarzer Block stammen. Neben den 74 von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren haben insgesamt 36 weitere Ermittlungsverfahren ihren Verfahrensursprung in Hinweisen Dritter. 45 Ermittlungsverfahren haben ihren Verfahrensursprung in Strafanzeigen von Geschädigten . Dem DIE liegt keine Strafanzeige vor, in denen ein Polizeibediensteter eigenes strafbares Verhalten anzeigte. Im Übrigen siehe nachstehende Tabelle. Ermittlungsverfahren (Stand: 14. Mai 2018) Anzahl Verfahrensursprung davon von Amts wegen davon von Hinweisgebern (durch Dritte) davon anzeigende Geschädigte Gesamt 155 74 36 45 Körperverletzung im Amt gem. §340 StGB 121 64 21 36 Freiheitsberaubung gem. §239 StGB 7 1 6 --- Bedrohung gem. §241 StGB 1 --- 1 --- Nötigung gem. §240 StGB 9 5 1 3 Verletzung des Dienstgeheimnisses gem. §353b StGB 3 3 --- --- Verletzung des Privatgeheimnisses gem. § 203 StGB 1 --- 1 --- Strafvereitelung im Amt gem. §258a StGB 3 --- 3 --- Beleidigung gem. §185 StGB 3 --- --- 3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12897 3 Ermittlungsverfahren (Stand: 14. Mai 2018) Anzahl Verfahrensursprung davon von Amts wegen davon von Hinweisgebern (durch Dritte) davon anzeigende Geschädigte Sexuelle Belästigung gem. §184i StGB 1 --- --- 1 Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB 1 --- --- 1 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gem. § 357 StGB 1 --- 1 --- Diebstahl gemäß § 242 StGB 1 --- --- 1 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB 1 1 --- --- Rechtsbeugung gem. § 339 StGB 1 --- 1 --- Sachbeschädigung gem. § 303 StGB 1 --- 1 --- 3. Von wie vielen Geschädigten geht das DIE im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Körperverletzung und insgesamt aktuell aus? Mit Stand vom 14. Mai 2018 geht das DIE in den 121 Ermittlungsverfahren, denen der strafrechtliche Vorwurf der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB zugrunde liegt, von 143 Geschädigten aus. In den insgesamt 155 Ermittlungsverfahren geht das DIE von 184 Geschädigten aus. 4. Wie viele der Geschädigten wegen Körperverletzung im Amt und insgesamt konnten aktuell noch nicht identifiziert werden? Mit Stand vom 14. Mai 2018 ist in den 121 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt die Identität von 59 Geschädigten noch nicht bekannt. In den insgesamt 155 Ermittlungsverfahren ist die Identität von 69 Geschädigten noch nicht bekannt. 5. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt eingestellt, weil der/die Tatverdächtige nicht identifiziert werden konnte? 6. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen eingestellt? Sofern eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO erfolgt ist, bitte genau angeben, aus welchen Gründen nach dieser Norm eingestellt wurde. Bitte die Tabelle aus Drs. 21/11642 entsprechend aktualisieren und um die konkreten Gründe der Einstellung ergänzen. In Fortführung der Tabelle aus Drs. 21/11642 wurde die bisherige Tabelle anhand der im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA vorgenommenen Eintragungen zu den in Antwort zu 1. genannten 52 Verfahren und den Ergebnissen der Aktenauswertung ergänzt. Stand der Auswertung ist der 7. Mai 2018. Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der korrekten Erfassung in MESTA. Die Fälle, in denen in MESTA lediglich „Einst. – § 170 II StPO“ notiert ist, sind mit „Keine weitere Spezifikation “ gekennzeichnet. Die Angaben zu dem Grund der Einstellung unter Ziffer 2 beruhen auf der händischen Aktenauswertung. Diese wurde vorgenommen, soweit nicht bereits der Einstellungsgrund eindeutig erkennbar war (7320 Js 113/17). Sie gehen daher teilweise über die Erfassung der MESTA-Notierung hinaus. In einem Fall wurde eine Änderung der MESTA-Erfassung veranlasst, da seit Januar 2018 insoweit eine konkretere Erfassung möglich ist (7320 Js 19/17, siehe dort). Drucksache 21/12897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Laufende Nr. 7320 Js Tatvorwurf Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StGB anhand 1. MESTA 2. Aktenauswertung 50/17 Körperverletzung im Amt 1. Verfahrenshindernis – Beschuldigter verstorben 2. Es ist im Übrigen schon fraglich, ob jemand verletzt wurde. Das Verhalten des Beamten dürfte zudem gerechtfertigt gewesen sein. 4/17 Bedrohung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat 12/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 17/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 18/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat 28/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 76/17 Nötigung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 77/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat 78/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 105/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 106/17 Fahrlässige Körperverletzung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar; im Übrigen auch Notwehr/ gerechtfertigt 107/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat; im Übrigen teilweise Verfahrensidentität 114/17 Nötigung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Warnschuss war gerechtfertigt 115/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 19/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar Korrektur: Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben1 2. Wasserwerfereinsatz war gerechtfertigt 23/17 Rechtsbeugung 1. Tat fällt unter keinen Straftatbestand 2. Der Beschuldigte ist Richter und nicht Polizist. Die Auswertung der Akte hat zudem ergeben, dass das in der Presse berichtete Ereignis (Anzeigengrundlage) tatsächlich keinen G20-Bezug hatte. 49/17 Beleidigung 1. Keine weitere Spezifikation 2. Verfahrenshindernis – kein Strafantrag 51/17 Beleidigung 1. Keine weitere Spezifikation 2. Täter nicht zu ermitteln 53/17 Nötigung 1. Keine weitere Spezifikation 1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die MESTA-Notierung „Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben“ (MESTA-Nummer 447) bei der Staatsanwaltschaft Hamburg erst zum Januar 2018 eingeführt wurde, mit dem Ziel, MESTA-Notierungen genauer fassen zu können. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12897 5 Laufende Nr. 7320 Js Tatvorwurf Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StGB anhand 1. MESTA 2. Aktenauswertung 2. Gewalteinsatz zur Festnahme war gerechtfertigt 60/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 61/17 Körperverletzung im Amt 1. Keine weitere Spezifikation 2. Tat nicht nachweisbar 65/17 Körperverletzung im Amt 1. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 2. Notwehr, hinsichtlich einer etwaigen Beleidigung kein Strafantrag 71/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 72/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 75/17 Sachbeschädigung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 80/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 85/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 93/17 Körperverletzung im Amt 1. Keine weitere Spezifikation 2. Tat nicht nachweisbar 99/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Wasserwerfereinsatz war gerechtfertigt 100/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 109/17 Nötigung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Kontrolle und Sicherstellung waren gerechtfertigt 110/17 Fahrlässige Körperverletzung 1. Keine weitere Spezifikation 2. Verfahrenshindernis – kein Strafantrag (kein direkter G20-Bezug) 3/18 Freiheitsberaubung 1. Tat fällt unter keinen Straftatbestand 2. Der angeblich nicht rechtzeitig entlassene Festgenommene wurde gar nicht festgenommen. 2/17 Körperverletzung im Amt 1. Sonstiges Verfahrenshindernis 2. Verfahrensidentität zu 7320 Js 7/17 7/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Einsatz von Pfefferspray war gerechtfertigt 22/17 Körperverletzung im Amt 1. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 2. Reizung durch das Wasser des Wasserwerfers nicht nachvollziehbar; Wasserwerfereinsatz war gerechtfertigt 35/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 38/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 42/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 44/17 Nötigung 1. Tat fällt unter keinen Straftatbestand 2. Zum Nachteil unbeteiligter Demonstranten konnte keine Straftat festgestellt werden. Hinsichtlich der Werfer von Gegenständen (Flaschen etc.) war der Einsatz des Wasserwerfers gerechtfertigt. 45/17 Nötigung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 54/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln Drucksache 21/12897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Laufende Nr. 7320 Js Tatvorwurf Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StGB anhand 1. MESTA 2. Aktenauswertung 55/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 69/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 86/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Täter nicht zu ermitteln 91/17 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 108/17 Verletzung des Dienstgeheimnisses 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat 113/17 Körperverletzung im Amt 1. Tat fällt unter keinen Straftatbestand 2. siehe oben 1/18 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat(en) nicht nachweisbar 2/18 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Faustschlag und Einsatz von Pfefferspray nicht als rechtswidrig festzustellen 4/18 Körperverletzung im Amt 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar 7/18 Nötigung 1. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 2. Tat nicht nachweisbar Einem Großteil der hier genannten Ermittlungsverfahren lagen Interneteinträge oder Presseberichterstattungen, die zu Initiativermittlungen von DIE führten, oder Strafanzeigen unbeteiligter Dritter, die eine Presseberichterstattung gelesen oder gesehen hatten, zugrunde. Bei Interneteinträgen, unter anderem „G20-doku.org“ und „policebrutalityG20“, erfolgte auf die Bitte des DIE um (weitere) Auskunft zumeist keine Reaktion durch den/die Betreiber der Plattform beziehungsweise den Betroffenen. Wenn das Geschehen nicht auf Bilddokumenten oder anhand der polizeilichen Berichtslage nachvollzogen werden konnte, war das angebliche Tatgeschehen damit nicht nachweisbar („Tat nicht nachweisbar “). In mehreren Fällen ist dies auch auf den Umstand zurückzuführen, dass namentlich bekannte Zeugen, die zum Teil gegenüber Medien Angaben gemacht haben, trotz – teils sogar mehrmaliger – Zeugenvorladung nicht beim DIE erschienen sind und die Ermittlungen auch nicht anderweitig mit Angaben unterstützt haben. Zum Teil waren die – insbesondere von unbeteiligten Dritten – geäußerten Vorwürfe aber auch so vage, dass schon keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen (§§ 170 Absatz 2, 152 Absatz 2 StPO). Sofern Vorwürfe nachvollzogen werden konnten, ergab sich zum Teil schon anhand der vorliegenden polizeilichen Berichte oder der Auswertungen von zum Beispiel polizeilichem Bildmaterial, dass ein Vorwurf nicht begründet war. Entweder stellte sich der Sachverhalt nicht so dar oder aber das polizeiliche Handeln war offenkundig gerechtfertigt (zum Beispiel Wasserwerfer wird nicht – wie behauptet – gegen unbeteiligte Demonstranten eingesetzt, sondern gegen Personen, die Gegenstände auf die Beamten werfen). Allein in den dann verbleibenden Fällen hätte es zur weiteren Aufklärung des Geschehens einer Beschuldigtenermittlung bedurft, um die Ermittlungen fortsetzen zu können. In elf Fällen konnten die handelnden Beamten nicht ermittelt werden. Bei absoluten Antragsdelikten, wie der Beleidigung, können, soweit der Geschädigte unbekannt ist, mangels des für eine strafrechtliche Verfolgung zwingend erforderlichen Strafantrags, die Ermittlungen nicht fortgesetzt werden. Teilweise konnten die Anzeigenden den jeweiligen Beamten nicht individuell beschreiben. Bei vorhandenem Bildmaterial waren aufgrund der Schutzausrüstung während des Einsatzes kaum individuelle Merkmale zu erkennen. Soweit Beamte mit Einzelnummern ausgezeichnet Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12897 7 waren, wurde etwa für Beamte aus Berlin mitgeteilt, dass die Zuordnung der Einzelnummern drei Monate nach dem Einsatz gelöscht werde. Sofern konkrete Beamte ermittelt werden konnten, lag das zumeist daran, dass bereits polizeiliche Berichte zu dem Einsatz vorlagen. In diesen Fällen kann allerdings nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass eine Anklageerhebung allein aufgrund der fehlenden Identifizierung des Beamten nicht erfolgen konnte. Vielmehr ist für eine Anklageerhebung erforderlich, dass ein dokumentierter körperlicher Übergriff eines Polizeibeamten auch rechtswidrig ist. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung kann in der Regel erst nach Vorliegen einer Stellungnahme des Polizeibeamten erfolgen. Aus den Angaben eines Beschuldigten hätte sich ergeben können, dass sein Handeln (zumindest nicht ausschließbar) gerechtfertigt war. Das gilt auch für den Fall des verstorbenen Beschuldigten. Bei bekannten Beschuldigten wurde durch diese zum Beispiel vorgetragen, dass der einzelne Bildausschnitt ein Vorgeschehen hatte (zum Beispiel Angriff durch den „Demonstranten“), das bildlich nicht dokumentiert wurde. 7. Sind im Falle der Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Beschuldigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? Soweit mangels genauerer Angaben zu den eingesetzten Polizeibeamten keine Person namhaft gemacht werden konnte, konnte keine Mitteilung erfolgen. Im Übrigen wurden, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 170 Absatz 2 StPO), in fünf der oben genannten Verfahren, in denen die Polizeibeamten Kenntnis von den Ermittlungen erhielten, zum Beispiel durch eine Vorladung und die Gewährung rechtlichen Gehörs, Einstellungsmitteilungen versandt. 8. Sind im Falle der Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Geschädigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? In sieben Verfahren wurden Geschädigte beschieden. In weiteren neun Verfahren erhielten Anzeigende, die nicht zugleich Geschädigte waren, eine Mitteilung. In den übrigen Verfahren war entweder eine Verbescheidung unmöglich, da aus den zuvor genannten Gründen die möglichen Geschädigten nicht namhaft gemacht werden konnten, oder eine Verbescheidung war nach den gesetzlichen Vorgaben nicht veranlasst (§ 171 StPO). In diesen Fällen hatten die Anzeigenden entweder erklärt oder durch ihr Verhalten, insbesondere durch Nichtreaktion auf Anschreiben oder Vorladungen oder Verzicht auf Stellung eines Strafantrages, aufgezeigt, dass sie kein weiteres Interesse an der Strafverfolgung hatten. Insofern wurden Personen nicht beschieden, die keine Strafanzeige erstattet, sondern lediglich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hatten, und auch nicht Personen, die nicht (postalisch) erreichbar waren, weil sie keinen festen Wohnsitz hatten oder unter einem Freemailer-Account eine Online-Anzeige erstatteten und auf Rückfrage nicht reagierten. 9. Haben Geschädigte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Möglichkeit des § 172 StPO Gebrauch gemacht? Wenn ja, wie viele? Es wurden weder Beschwerden erhoben noch Klagerzwingungsanträge nach § 172 StPO gestellt. 10. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte/-innen haben bis zum aktuellen Zeitpunkt zu einer Anklage oder einem Strafbefehl geführt und wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Siehe Antwort zu 1. Drucksache 21/12897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 11. Aus der Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drs. 21/12193, ergibt sich, dass das Verfahren mit der laufenden Nummer 7320 Js 65/17 wegen Körperverletzung im Amt eingestellt wurde, weil Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gegeben seien. Wann und wo soll die verfahrensgegenständliche Körperverletzung im Amt stattgefunden haben, welcher Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde und worin bestehen die Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe genau? In 7320 Js 65/17 ergab sich aufgrund einer Videosequenz, die auf zwei Internetseiten eingestellt wurde, der Verdacht der Körperverletzung im Amt (auch Nötigung und Beleidigung) gegen einen bei der „Welcome to Hell“-Demonstration am St. Pauli Fischmarkt am 6. Juli 2017 eingesetzten Beamten. Dieser wendete gegen einen Demonstranten körperlichen Zwang an und reagierte auf die Frage nach der Dienstnummer mit einem aus Sicht des Betroffenen beleidigendem Ausspruch. Der Beamte konnte ermittelt werden und hat sich in seiner Beschuldigtenvernehmung dahin gehend eingelassen, dass der entsprechende Demonstrant ihn zuvor trotz der Aufforderung , Abstand zu halten, angegangen, seinen Arm runtergeschlagen und ihm gegenüber eine beleidigende Äußerung gemacht habe. Als der Mann dann seine Faust geballt und ausgeholt habe, habe er ihn geschlagen. Zu seiner Äußerung meinte der Beamte, dass diese aufgrund der vorangegangenen Aggression des Demonstranten und der von ihm geäußerten Beleidigungen situationsangemessen gewesen sei. Der Demonstrant war auf den Videos lediglich „verpixelt“ zu sehen und konnte nicht ermittelt werden. Insofern konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte durch das Notwehrrecht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt handelte. 12. In wie vielen der eingestellten Verfahren a. wurde der/die Beschuldigte vorgeladen und vernommen? In vier Verfahren wurden fünf Beschuldigte vorgeladen, hiervon vier vernommen und in einem Fall wurden keine Angaben gemacht. b. wurde der/die Geschädigte vorgeladen und vernommen? In 17 Verfahren machten Geschädigte (teilweise auch schriftlich) zeugenschaftliche Angaben. In sieben weiteren Verfahren wollten die Geschädigten keine Angaben machen. c. wurden Zeugen/-innen vorgeladen und vernommen? In sechs Fällen wurden Zeugen vernommen. Zum Teil reagierten Zeugen auf Vorladung nicht. d. wurden weitere Ermittlungsmaßnahmen angestrengt (bitte die jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen benennen)? Soweit weitere Ermittlungsansätze vorhanden waren, wurden weitere Ermittlungen, unter anderem durch Anfragen bei Medienunternehmen, veranlasst. Es wurde grundsätzlich versucht, eigenes Bildmaterial und eigene Berichte nach den Tatvorwürfen zu sichten und abgefragt, welche Polizeieinheiten an den angegebenen Tatorten zur Tatzeit eingesetzt waren, sofern diese bekannt waren. e. war der/die Beschuldigte anwaltlich vertreten? Zwei Beschuldigte ließen sich anwaltlich vertreten. 13. Sofern die in Frage 12. aufgeführten Maßnahmen ergriffen wurden: Mit welchem Ergebnis und im Zusammenhang mit welchem Tatzeiten und -orten wurden sie ergriffen? 14. Sofern die in Frage 12. aufgeführten Maßnahmen nicht ergriffen wurden: Was waren jeweils die Gründe dafür, von den jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen abzusehen? Siehe Antworten zu 5. bis 7. sowie 12.d. Eine Einzelfallerläuterung des gesamten Verfahrensablaufs jedes einzelnen Verfahrens ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12897 9 15. Welche (Ermittlungs-)Maßnahmen wurden in den Verfahren, die letztendlich nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurden, weil der/die tatverdächtige Polizeibedienstete nicht identifiziert werden konnte, jeweils unternommen, um deren Identität aufzuklären? Bitte einzeln auflisten. Im Verfahren 7320 Js 17/17 konnte der Zeuge den handelnden Beamten auch auf Nachfrage nicht individuell beschreiben. Für den Vorfall gab es auch keine Bilddokumentation . Ebenso verhielt es sich in den Verfahren 7320 Js 76/17, 7320 Js 72/17, 7320 Js 54/17 und 7320 Js 75/17, wobei im letztgenannten Verfahren zudem der Geschädigte nicht ermittelt werden konnte (und insbesondere nicht selbst Anzeige erstattete). Im Verfahren 7320 Js 60/17 konnte das Geschehen zwar auf Videomaterial nachvollzogen werden, aber nicht die konkrete Tatsituation. Es blieb unklar, ob der (von hinten ) videografierte Beamte auch der Beamte ist, dem der Tatvorwurf zu machen wäre. Der Geschädigte konnte ihn (aufgrund der Einsatzkleidung) lediglich der Körpergröße und dem Land (Hamburg) nach beschreiben. Eine von ihm benannte Zeugin sagte einen Vernehmungstermin ab und erschien dann nicht zu dem zweiten Termin. Im Verfahren 7320 Js 51/17 konnte die Zeugin zwar den Beamten als Person beschreiben, aber nicht den genauen Tatort und die Tatzeit. Zu der Einheit konnte sie im Hinblick auf Land oder Wappen keine Angaben machen, sodass diese nicht ermittelbar war. Auf einen weiteren Kontaktaufnahmeversuch seitens der Polizei reagierte sie nicht. Gleiches gilt für das Verfahren 7320 Js 55/17. Das Verfahren 7320 Js 80/17 beruht auf einem im Internet eingestellten Video und wurde von Amts wegen eingeleitet. Der Geschädigte ist nicht bekannt. Der Vorgang konnte auch auf Polizeivideos ermittelt werden. Auch die handelnde Polizeieinheit konnte ermittelt werden. Allerdings konnte der handelnde Beamte nicht identifiziert werden. Das Verfahren 7320 Js 69/17 wurde ebenfalls aufgrund eines Berichts auf „G20- doku.org“ von Amts wegen eingeleitet. In diesem Fall reagierte der Verfasser, teilte aber mit, weder verletzt worden zu sein noch ein Strafverfolgungsinteresse zu haben. Die Beamten beschrieb er nicht. Die handelnde Polizeieinheit konnte nicht ermittelt werden, weil es kein Bildmaterial und keine polizeiliche Berichtslage zu dem Vorfall gab. Das Verfahren 7320 Js 86/17 wurde aufgrund eines Artikels in der „tageszeitung“ von Amts wegen eingeleitet. Der Geschädigte blieb unbekannt. In polizeilichen Berichten findet sich der Vorfall nicht. Auf Videos ist er nicht zu erkennen. Der „tageszeitung“- Redakteur wurde als Zeuge gehört, konnte den handelnden Beamten aber nicht beschreiben. Er übergab Lichtbilder, auf denen wahrscheinlich das Geschehen zu sehen und dadurch die Polizeieinheit zu identifizieren ist. Innerhalb dieser Einheit konnte der handelnde Beamte nicht identifiziert werden. 16. Von Anwälten/-innen wird regelmäßig davon abgeraten, bei der Polizei eine Anzeige gegen Polizeibedienstete zu erstatten oder als Zeuge/-in gegen Polizeibedienstete auszusagen, da es die Praxis von Gegenanzeigen gebe, die Polizei also ihrerseits gegen diese Person Anzeige erstatten würde. Auch in der medialen Berichterstattung finden sich immer wieder Hinweise auf diese Problematik (Beispiel für viele: https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2012/panorama4069.pdf (25.4.2018)). Sollte diese anwaltliche Einschätzung zutreffen, wäre der Rechtsschutz von Betroffenen von widerrechtlicher Polizeigewalt faktisch unterlaufen. a. Inwieweit hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis über diese Praxis? b. Inwiefern hat sich der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde mit dieser Problematik befasst und mit welchem Ergebnis? Der Senat hat keine Kenntnis über eine Praxis, wie sie in der Fragestellung dargestellt wird. Im Übrigen sind die Erstattung einer Strafanzeige, das Auskunftsverweigerungsrecht und die Erforschungspflicht der Polizei bei einem Anfangsverdacht einer Straftat Drucksache 21/12897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Im Übrigen siehe auch Antworten zu 16. c. – f. c. Wie viele der als Zeugen/-innen in dem Verfahren gegen Polizeibedienstete im Zusammenhang mit G20 vorgeladenen oder vernommenen Personen waren zum Zeitpunkt der Vorladung oder der Vernehmung selbst Beschuldigte in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel? 34. d. Waren zum Zeitpunkt, in dem sie von der DIE als potenzielle Zeugen /-innen erkannt wurden, deren Strafverfahren bereits anhängig? Ja, bei allen 34 Zeuginnen und Zeugen war das von der Polizei geführte Ermittlungsverfahren bereits vor dem Zeitpunkt anhängig, in dem sie vom DIE als Zeugin oder Zeuge identifiziert wurden. Bei 31 Zeuginnen und Zeugen liegt den Ermittlungsverfahren der Polizei und des DIE der zeitlich, örtlich und inhaltlich gleiche Sachverhalt zugrunde. Bei einem Zeugen sind es zeitlich, örtlich und inhaltlich unterschiedliche Sachverhalte. Bei zwei Zeuginnen und Zeugen kann dieser Zusammenhang nicht sicher festgestellt werden, weil keine ausreichend konkreten Angaben zu Zeit, Ort oder Inhalt der Sachverhalte vorliegen. e. Wie viele der Geschädigten wegen Körperverletzung im Amt und insgesamt sind selbst Beschuldigte in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel? 42 Geschädigte insgesamt und davon 30 Geschädigte wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB. f. Waren zum Zeitpunkt, in dem sie von der DIE als Geschädigte identifiziert wurden, deren Strafverfahren bereits anhängig? Bei 40 Geschädigten war das von der Polizei geführte Ermittlungsverfahren bereits vor dem Zeitpunkt anhängig, in dem sie vom DIE als Geschädigte identifiziert wurden. Eine beim DIE als Geschädigter geführte Person erstattete zeitgleich eine Strafanzeige gegen Polizeibedienstete und eine Selbstanzeige wegen einer von ihm verübten Straftat. Eine beim DIE als Geschädigter geführte Person erstattete anlässlich eines Polizeieinsatzes als Reaktion auf ein durch die Polizeibediensteten gegen sie eingeleitetes Strafverfahren zeitgleich eine Strafanzeige gegen die eingesetzten Polizeibediensteten . Bei 40 Geschädigten liegt den Ermittlungsverfahren der Polizei und des DIE der zeitlich , örtlich und inhaltlich gleiche Sachverhalt zugrunde. Bei einem Geschädigten sind es zeitlich, örtlich und inhaltlich unterschiedliche Sachverhalte. Bei einem weiteren Geschädigten kann dieser Zusammenhang nicht sicher festgestellt werden, weil keine ausreichend konkreten Angaben zu Zeit, Ort oder Inhalt des Sachverhalts vorliegen. g. Haben andere Polizeidienststellen Zugriff auf die Datensätze der DIE? Ist es Polizeikräften außerhalb der DIE möglich, auf Namen, Anschrift et cetera der beteiligten Personen an Verfahren gegen Polizeikräfte einzusehen? Wenn ja, in welchem Umfang und welche und wie viele Polizeikräfte haben diese Zugriffsrechte? Aus Datenschutzgründen und ermittlungstaktischen Gründen darf nicht jeder Polizeibedienstete in Erfahrung bringen können, gegen welche Bediensteten der Hamburger Verwaltung das DIE Ermittlungen führt. Deshalb müssen Dienststellen der Polizei im Einzelfall Auskünfte aus Ermittlungsverfahren des DIE anfragen. Das DIE entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung rechtlicher Befugnisse und kriminaltaktischer Erfordernisse über eine Auskunftserteilung, wobei der Untersuchungszweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden darf. Für die elektronische Sachbearbeitung nutzt das DIE das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei (ComVor). Die Datensätze des DIE sind in ComVor mit einem automatischen Satzschutz versehen, das heißt, die Datensätze werden Polizeibediensteten Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12897 11 außerhalb des DIE bei einer ComVor-Index-Recherche weder als Treffer angezeigt noch ist ein Zugriff auf die ComVor-Vorgänge des DIE (Berichte, Vernehmungen et cetera) möglich. Zur Erledigung beispielsweise von Suchläufen für Parlamentarische Anfragen, Petentenauskünften , Sicherheitsüberprüfungen sowie für Angelegenheiten des Datenschutzes besteht eine Ausnahme für 17 Bedienstete des LKA 27 (Informationelle Ermittlungsunterstützung ) und drei Bedienstete des Behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei Hamburg. Diese Bediensteten haben keinen Zugriff auf die ComVor- Vorgänge des DIE, ihnen wird aber ein Treffer im ComVor-Index für einen Datensatz des DIE angezeigt. Der Indextreffer enthält Informationen zu Personen (unter anderem Name, Anschrift) und zum Verfahren (unter anderem Delikt, polizeiliches Aktenzeichen ). Diese Bediensteten sind in jedem Fall verpflichtet, die Zustimmung des DIE vor einer Datenweitergabe oder -verarbeitung einzuholen. Die Anzahl der berechtigten Dienststellen sowie der dort berechtigten Bediensteten bestimmt ausschließlich das DIE. Darüber hinaus haben zur Administration von ComVor insgesamt elf Mitarbeiter aus dem Bereich Informationstechnik der Polizei (IT) Zugriff auf ComVor-Daten des DIE. II. Die Arbeit des Dezernat interne Ermittlungen: 17. Ab welchem Verfahrensstand schaltet das DIE die Staatsanwaltschaft ein? Welcher zeitliche Abstand liegt erfahrungsgemäß zwischen der Aufnahme von Ermittlungen bei dem DIE und der Einschaltung der Staatsanwaltschaft? Alle beim DIE vorgenommenen Ermittlungsverfahren werden der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Der Zeitpunkt der Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei Ermittlungsverfahren des DIE wird nicht statistisch erhoben. In der Praxis erfolgt dies je nach Lage des Einzelfalls bereits nach Eingang der Strafanzeige beim DIE oder im Rahmen des Legalitätsprinzips gemäß § 163 Absatz 1 StPO. 18. Hat das DIE Hinweise von Dritten oder Geschädigten wegen (vermeintlichen ) Fehlverhaltens von Polizeibeamten/-innen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel erhalten, die nicht zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens geführt haben? Wenn ja, wie viele und warum wurde in den jeweiligen Fällen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Nein. 19. Ausweislich der Antwort in Drs. 21/10015 besteht im DIE eine Sonderkommission für die Vorwürfe im Zusammenhang mit G20. Besteht diese Sonderkommission noch? Wenn ja, wie viele Vollzeitäquivalente (VZÄ) sind aktuell in der Sonderkommission tätig? Wenn nein, warum nicht? Die Sonderkommission des DIE besteht noch. Mit Stand vom 14. Mai 2018 arbeiten dort 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VZÄ gesamt: 14,35). 20. An welche Abteilung ist die Sonderkommission innerhalb des DIE angegliedert ? Wer kann der Sonderkommission Weisungen erteilen? Die Sonderkommission des DIE ist dem Leiter des DIE zugeordnet. Im Übrigen siehe Drs. 21/6440. 21. Das DIE ist ausweislich der Zuständigkeitsanweisung auch für Straftaten zuständig, die Polizeibedienstete außerhalb ihrer Dienstausübung vorgeworfen werden, wenn die Tat besonders schwer wiegt, eine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit zu erwarten ist oder die Tat geeignet ist, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Mitte Januar wurde öffentlich, dass einem zum Tatzeitpunkt nicht im Dienst befindli- Drucksache 21/12897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 chen Polizeibediensteten aus München der Wurf einer Bierdose auf seine Kollegen/-innen am 06.07.2017 am Fischmarkt vorgeworfen wird. Ist in diesem Verfahren das DIE zuständig und tätig? Wenn nein, warum nicht? Ja. 22. Gibt es weitere Verfahren gegen Polizeibedienstete, denen außerhalb ihrer Dienstzeit Straftaten im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste vorgeworfen werden? Wenn ja, wie viele und welche Delikte werden im welchen räumlichen und zeitlichen Bereich jeweils vorgeworfen und ist bei diesen Fällen das DIE tätig? Bitte einzeln auflisten. Ja. Beim DIE ist ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung am 5. Mai 2017, gegen 23.20 Uhr, im Bereich der Reeperbahn anhängig. III. Die Arbeit der Sonderkommission „Schwarzer Block“: 23. Wie viele Personen jeweils welcher Dienststellen/Organisationseinheiten gehören aktuell der SoKo „Schwarzer Block“ an? 24. Wie viele Personen gehören davon welchen Polizeien anderer Bundesländer oder Behörden des Bundes an? Zum Stichtag 14. Mai 2018 besteht die SoKo „Schwarzer Block“ aus 144 Mitarbeitern. 91 Mitarbeiter stammen von der Polizei Hamburg. Die jeweilige Anzahl der von Polizeien anderer Länder und des Bundes temporär abgeordneten Mitarbeiter ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Polizeien der Länder und des Bundes Anzahl Bundespolizei 20 Bundeskriminalamt 2 Berlin 3 Brandenburg 3 Baden-Württemberg 2 Bayern 1 Hessen 1 Mecklenburg-Vorpommern 1 Niedersachsen 2 Nordrhein-Westfalen 5 Rheinland-Pfalz 2 Schleswig-Holstein 2 Saarland 1 Sachsen 5 Sachsen-Anhalt 2 Thüringen 1 Gesamt 53 Organisationseinheit Polizei Hamburg Anzahl Landeskriminalamt 1 (LKA) 29 LKA 2 3 LKA 4 8 LKA 5 7 LKA 6 11 LKA 7 17 LKA Fachstab 2 Landesbereitschaftspolizei (LBP) 4 Polizeikommissariate (PK) 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12897 13 Organisationseinheit Polizei Hamburg Anzahl Wasserschutzpolizei (WSP) 1 Akademie (AK) 4 Informationstechnik (IT) 1 25. An welche Organisationseinheit der Polizei Hamburg ist die SoKo angegliedert ? Wer ist gegenüber der SoKo „Schwarzer Block“ weisungsbefugt ? Sie ist direkt dem Polizeipräsidenten unterstellt. 26. Wie viele Hinweise durch Dritte auf Straftaten durch Polizeibedienstete im Dienst hat die SoKo „Schwarzer Block“ seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit erhalten? Konkrete Hinweise im Sinne der Fragestellung hat die SoKo „Schwarzer Block“ nicht erhalten. 27. Wie groß ist die Datenmenge an Video- und Fotomaterial, dass der SoKo „Schwarzer Block“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegt? a. Wie groß ist die Datenmenge, die davon bereits ausgewertet ist? Derzeit liegen Daten im Sinne der Fragestellung im Umfang von rund 100 Terabyte vor. Die Auswertungen von Bilddateien erfolgen jeweils anlassbezogen, sofern das Material als mögliches Beweismittel für einen Ermittlungssachverhalt infrage kommt. Dieses bedeutet, dass einzelne Dateien mehrfach durch die Auswertung herangezogen und gesichtet werden; eine Aussage zu einer abgeschlossenen Auswertung einzelner Dateien kann daher nicht getroffen werden. Eine Statistik hierüber wird nicht geführt. b. Steht dieses Datenmaterial auch dem DIE zur Verfügung? Ja. 28. Findet eine Kooperation zwischen der SoKo „Schwarzer Block“ und dem DIE beziehungsweise der Sonderkommission des DIE statt? Wenn ja, wie gestaltet sich die Kooperation konkret? Wenn nein, warum nicht? Eine Kooperation zwischen der Soko Schwarzer Block und der Sonderkommission des DIE im allgemeinen Sinn des Zusammenwirkens oder der Zusammenarbeit findet nicht statt. Beide Sonderkommissionen verfolgen unterschiedliche Ermittlungszwecke, die gegenseitig nicht gefährdet werden dürfen. Grundsätzlich gilt darüber hinaus, dass das DIE seine Ermittlungen als institutionell-hierarchisch von der Polizei unabhängige Stelle führt. Die Sonderkommission des DIE hat vollständigen Zugriff auf die polizeilichen Informationen (Berichte, Video- und Bildmaterial, EPS-Web-Einträge et cetera). Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften zum Zwecke der Rechtspflege gemäß § 474 StPO kann zwischen den Sonderkommissionen erfolgen. Dabei wird jeweils im Einzelfall über den Zeitpunkt und den Umfang entschieden, wobei der Untersuchungszweck der jeweiligen Sonderkommission nicht gefährdet werden darf. 29. Existiert für die SoKo „Schwarzer Block“ eine Einrichtungsanordnung? Wenn ja, wie lautet der Wortlaut des Einsatzauftrages der SoKo? Für die SoKo „Schwarzer Block“ existiert eine Einsetzungsverfügung. Der darin formulierte Auftrag lautet: „Die Sonderkommission erhält den Auftrag, erforderliche kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit den Ereignissen anlässlich des G-20- Gipfels durchzuführen. Ziel ist es, Täter der schweren Ausschreitungen in der Zeit vom 6. bis 8. Juli zu identifizieren und der Strafverfolgung zuzuführen. Ermittlungsergebnisse der Sonderkommission werden auch zur Nachbereitung des Einsatzabschnittes Kriminalpolizeiliche Maßnahmen im Rahmen der BAO Michel herangezogen. Dafür wird in der Sonderkommission eine Nachbereitungsgruppe eingerichtet, die alle Fragestellungen federführend bearbeitet, die aus der zeitlich vorgelagerten Tätigkeit des Einsatzabschnitts kriminalpolizeiliche Maßnahmen der BAO Michel resultieren. Drucksache 21/12897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 30. Ausweislich der Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drs. 21/12193, stammen von den 138 bis zum 01.03.2018 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete sechs Ermittlungsverfahren von der SoKo „Schwarzer Block“. Um welche Vorwürfe bei welchem Gipfelgeschehen handelt es sich dabei, welche Delikte werden vorgeworfen und wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Sofern seit dem Zeitpunkt der Anfrage Drs. 21/12193 weitere Ermittlungsverfahren auf die SoKo „Schwarzer Block“ zurückgehen, bitte auch für diese die oben genannten Angaben machen. 7320 Js 33/17 Ermittlungen noch nicht abgeschlossen Tatort: Holstenglacis/Sievekingplatz Tatzeit: 7. Juli 2017 Tatvorwurf: Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Gewaltsames Aufstoppen der Person in einer Kontrollstelle 7320 Js 43/17 Ermittlungen noch nicht abgeschlossen Tatort: St. Pauli Fischmarkt Tatzeit: 6. Juli 2017 Tatvorwurf: Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Schlagstockeinsatz gegen eine Person die zuvor eine Flasche auf Polizeibeamte geworfen hat. 7320 Js 4/18 Eingestellt gem. § 170 Abs. 2 StPO Tatort: St. Pauli Fischmarkt Tatzeit: 6. Juli 2017 Tatvorwurf: Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Wurf eines Gegenstandes, wahrscheinlich Feuerlöscher, auf eineGruppe von Demonstranten, aus der heraus der Gegenstand zuvor auf die Beamten geworfen wurde Sachlage: Kein gezielter Wurf in Richtung der Demonstranten nachweisbar, kein Geschädigter 7120 Js 37/18] Ermittlungen noch nicht abgeschlossen Tatort: St. Pauli Fischmarkt Tatzeit: 6. Juli 2017 Tatvorwurf: Versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte durch den Wurf einer gefüllten Bierdose auf Polizeibeamte , die aber nicht getroffen wurden 7320 Js 10/18 Ermittlungen noch nicht abgeschlossen Tatort: Schulterblatt, Flora-Park Tatzeit: 7. Juli 2017 Tatvorwurf: Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Schläge mit dem Schlagstock gegen einen Demonstranten StA-Az. n.n. Soko- SB/1K/0734265/2017 Ermittlungen noch nicht abgeschlossen Tatort: Lerchenstraße/Schulterblatt Tatzeit: 7. Juli 2017 Tatvorwurf: Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Person aus der Gruppe der Steinewerfer wird umgeschubst und getreten. StA-Az. n.n. Soko- SB/1K/0692786/2017 Ermittlungen noch nicht abgeschlossen Tatort: Schulterblatt Tatzeit: 7. Juli 2017 Tatvorwurf: Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Wurf eines Gegenstandes, wahrscheinlich Stein, auf eine Gruppe von Randalierern, aus der heraus zuvor Steine u.a. auf die Beamten geworfen wurden.