BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1291 21. Wahlperiode 21.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 13.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Verkehrsunfälle durch Polizeifahrzeuge Es gibt wiederholt Meldungen, dass Polizeifahrzeuge Unfälle verursachen und anschließend keine ordnungsgemäße Feststellung ihrer Unfallbeteiligung ermöglichen. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Verkehrsunfälle wurden in den Jahren 2014 und 2015 von Führern von Polizeifahrzeugen alleine oder mitverursacht? Der Polizei liegen Daten zu Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Polizeifahrzeugen aus dem zentralen Fuhrparkprogramm „Administration und Controlling (AdCo)-Schadensbearbeitung “ vor. Die Anzahl der im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 31. Juli 2015 in AdCo registrierten Verkehrsunfälle mit Polizeifahrzeugen, die nicht durch den anderen Unfallbeteiligten verursacht wurden, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Unfälle 2014 357 2015* 270 * Stand 31. Juli 2015 Darüber hinaus wären für die Beantwortung der Fragestellung eine Einzelauswertung aller in AdCo enthaltenen Schadensmeldungen und die Auswertung der entsprechenden Verkehrsunfallakten der Verkehrsdirektion erforderlich. Die Auswertung von mindestens 627 Vorgängen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie viele Personen wurden dabei verletzt oder getötet? Jahr Verletzte Personen Getötete Personen 2014 34 0 2015* 31 0 * Stand 31. Juli 2015 3. Welche Pflichten treffen Führer von Polizeifahrzeugen, wenn sie an einem Verkehrsunfall beteiligt sind? Inwieweit wird dabei zwischen normalen Streifenfahrten und Sonderrechtsfahrten unterschieden? Die Führer von Polizeifahrzeugen unterliegen im Zusammenhang mit der Beteiligung an Verkehrsunfällen grundsätzlich den gleichen Rechten und Pflichten wie andere Verkehrsteilnehmer. Die Verhaltensvorschriften bei Unfällen sind in den „Allgemeinen Kraftfahrzeugbestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. August 2014 (in der Fas- Drucksache 21/1291 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sung vom 1. Januar 2015)“ der Finanzbehörde im Merkblatt „Verhalten bei Unfällen“ festgelegt. Zusätzlich bestehen polizeiinterne Meldeverpflichtungen. Darüber hinausgehende Unterscheidungen im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. 4. Wie oft wurde in den Jahren 2014 und 2015 gegen Führer von Polizeifahrzeugen wegen des Verdachtes der Fahrerflucht ermittelt? Wie oft kam es wegen dieses Verdachtes zur Anklage und wie oft zur Verurteilung ? Die Polizei hat in einem Fall im Jahre 2014 und in einem Fall im Jahre 2015 gegen den Führer eines Polizeifahrzeugs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt . Das Verfahren aus dem Jahr 2014 wurde am 19. Januar 2015 gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Das Verfahren aus dem Jahr 2015 ist noch nicht abgeschlossen. Die Ermittlungen dauern an. 5. Wie oft wurden in den Jahren 2014 und 2015 gegen Führer von Polizeifahrzeugen wegen der Verursachung von Verkehrsunfällen und/oder Fahrerflucht Disziplinarverfahren eingeleitet? In wie vielen Fällen kam es zu disziplinarrechtlichen Ahndungen? Im erfragten Zeitraum sind bis zum Stichtag 17. August 2015 bei der Polizei im Jahr 2014 zwei Disziplinarverfahren im Sinne der Fragestellung gegen Beamte der Polizei eingeleitet worden:  Ein Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles . Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.  Ein Disziplinarverfahren, nachdem der Beamte, neben anderen Pflichtverstößen, im Verdacht stand, entgegen bestehenden Vorschriften eigenständig seinen Weg zum Einsatzort fortgesetzt zu haben, ohne am Unfallort die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Das Verfahren ist unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt worden. 6. Wie stellt der Senat sicher, dass eventuelle Verfehlungen von Führern von Polizeifahrzeugen unvoreingenommen ermittelt werden? Werden zum Beispiel Beamte aus anderen Abteilungen oder die DIE damit beauftragt? Ermittlungen gegen Polizeibedienstete werden grundsätzlich nicht durch Mitarbeiter derselben Dienststelle durchgeführt. Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit Polizeifahrzeugen erfolgen die Unfallaufnahme und die weiteren Ermittlungen zum Unfallhergang in der Regel durch ein anderes Polizeikommissariat oder den Verkehrsunfalldienst der örtlich zuständigen Verkehrsstaffel . Im Falle der Unfallbeteiligung eines Mitarbeiters einer Verkehrsstaffel werden die Unfallaufnahme und die Ermittlungen durch eine andere Verkehrsstaffel geführt. Bei Strafanzeigen gegen Polizeibedienstete wird grundsätzlich durch das Dezernat Interne Ermittlungen ermittelt; im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen in Abstimmung mit diesem. Über die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheidet der jeweilige Disziplinarvorgesetzte. Neben dem Amtsleiter handelt es sich dabei um die jeweiligen Leiter der Organisationseinheiten. Nicht jede Verfehlung überschreitet die Schwelle disziplinarer Relevanz, wie zum Beispiel bei Verkehrsordnungswidrigkeiten oder fahrlässig begangenen Verkehrsstraftaten. Die disziplinaren Ermittlungen werden durch den vom Disziplinarvorgesetzten zu bestellenden Ermittlungsführer geführt. Dieser gehört entweder der Beschwerde- und Disziplinarabteilung der Polizei Hamburg oder dem Justiziariat an.