BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12927 21. Wahlperiode 11.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Carl-Edgar Jarchow und Daniel Oetzel (FDP) vom 03.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage zu Drs. 21/11657 und 21/12075 – Vergabepraxis bei der Auftragserteilung oder Forschungsauftragsbewilligung eines Gutachters zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages an die Universität Hamburg Laut der Senatsantworten auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/11657 und 21/12075 unterhält der Senat eine Kooperationsvereinbarung mit dem Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg. Diese Kooperationsvereinbarung steht im Kontext mit dem aktuellen politischen Diskurs über Sachstand und Perspektiven der deutschen Glücksspielregulierung . Gegenstand dieser Vereinbarung ist ein zweijähriges Forschungsvorhaben zum Thema „Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt “. Die Antwort des Senats auf die Nachfrage vom 19. Februar 2018 (Drs. 21/12075) wirft darüber hinaus weitere und neue Fragen auf. Daher fragen wir den Senat: 1. Ist dem Senat bekannt, dass der zuständige Wissenschaftler am Institut für Recht der Wirtschaft an der Universität Hamburg, Dr. Ingo Fiedler, den fördernden Bundesländern des oben genannten Forschungsvorhabens bei einem Termin am 19. April 2018 in Hamburg erste Zwischenergebnisse des Forschungsvorhabens vorgestellt hat? Am 19. April 2018 wurde durch Herrn Dr. Fiedler ein Zwischenstand zum bisherigen Arbeitsstand der Studie dargestellt. Inhaltliche Ergebnisse wurden nicht dargestellt. Die Darstellung von Sachständen in Forschungsvorhaben gegenüber den Förderern ist ein übliches Verfahren. 2. Wenn nein, warum, nicht? Wenn ja, a) Wo und auf wessen Einladung fand der Termin statt? Der Termin fand in den Räumlichkeiten der Universität auf Einladung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften statt. b) Wer hat seitens der Freien und Hansestadt Hamburg an dem Termin teilgenommen? Für die Freie und Hansestadt Hamburg haben Vertreter der Behörde für Inneres und Sport und der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz teilgenommen. c) Wer hat darüber hinaus an dem Termin teilgenommen? Es haben Vertreter der finanzierenden Länder sowie die an der Studie beteiligten Wissenschaftler der Universität Hamburg teilgenommen. Drucksache 21/12927 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 d) Welche inhaltlichen Zwischenergebnisse des aus öffentlichen Geldern finanzierten Forschungsvorhabens hat Dr. Ingo Fiedler vorgestellt ? e) Werden die Zwischenergebnisse der Bürgerschaft und oder der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Falls ja, wann und in welcher Form? Falls nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. und Drs. 21/12075. 3. Warum erfolgte eine Präsentation von Zwischenergebnissen des Forschungsvorhabens außerplanmäßig bereits nach zwei Monaten Projektlaufzeit , obwohl belastbare Erkenntnisse ausweislich der Antwort des Senats auf Frage 12. in Drs. 21/12075 erst nach sechs Monaten Projektlaufzeit vorliegen sollten? Siehe Antwort zu 1. und Drs. 21/12075. 4. Hat die Freie und Hansestadt Hamburg auf das Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg eingewirkt, Zwischenergebnisse frühestmöglich – bereits vor Ablauf der ersten sechs Monate des Forschungsvorhabens – zu präsentieren, um den weiteren politischen Diskurs der Bundesländer hinsichtlich einer etwaigen Reform des Glücksspielstaatsvertrags zu beeinflussen? 5. Kann ein Zwischenbericht bereits nach zwei Monaten Projektlaufzeit bei einer Gesamtprojektlaufzeit von zwei Jahren bereits wissenschaftlich belastbare, verifizierte Zwischenergebnisse vorlegen? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 6. Wenn ja, warum finanziert der Senat eine Forschungsprojekt über die volle Laufzeit von zwei Jahren mit den entsprechenden Kosten, obwohl weitgehende Ergebnisse der Forschung angeblich bereits nach lediglich zwei Monaten Forschungsarbeit vorliegen oder nach sechs Monaten vorliegen sollen? Welche weiteren Erkenntnisse sind in Anbetracht eines Personalkostenanteils von mehr als der Hälfte der Projektmittel in den entsprechend teuren danach verbleibenden 18 Monaten weiterer Laufzeit der Finanzierung noch zu erwarten, die diese weiteren Kosten für diese Restlaufzeit rechtfertigen könnten? Wurde angesichts des prognostizierten rasanten Fortschreitens bereits im ersten Viertel der Projektlaufzeit eine kosteneffiziente Verkürzung des Vorhabens auf zumindest zwölf Monate beim Antragsteller angeregt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Siehe Antwort zu 4. und 5. Es besteht kein Grund, von dem ursprünglichen Zeit- und Finanzierungsplan abzuweichen. 7. Auf Frage 8. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/12075, mit welchen Fachbereichen anderer Universitäten das Institut für Recht der Wirtschaft der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg im Rahmen dieses Projektes Kooperationen und mit welcher jeweiligen Zielrichtung anstrebe, hat der Senat wenig konkret geantwortet, dass Kooperationen mit Wissenschaftlern und Experten verschiedener Fachrichtungen internationaler Universitäten mit Expertise zu den Fragestellungen des Forschungsvorhabens angestrebt würden. Wir ersuchen den Senat um eine angemessene Konkretisierung seiner Antwort. a) Mit welchen Fachbereichen welcher Universitäten werden konkret Kooperationen angestrebt und mit welcher jeweiligen Zielrichtung? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12927 3 Im Rahmen der Studie sind Kooperationen mit individuellen Wissenschaftlern und Experten verschiedener Fachrichtungen internationaler Universitäten mit Expertise zu den Fragestellungen des Vorhabens vorgesehen. Von Kooperationen mit Fachbereichen anderer Universitäten im Rahmen der Studie wird vor diesem Hintergrund abgesehen . b) Bestehen vertraglich fixierte Kooperationen mit Fachbereichen anderer Universitäten? Falls ja, mit welchen und mit welcher Zielsetzung und für jeweils welche vereinbarten Zeiträume? Nein, im Rahmen der Studie bestehen keine vertraglichen Kooperationen mit Fachbereichen anderer Universitäten. 8. Auf Frage 16. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/12075 („Warum beteiligen sich lediglich neun von 16 Bundesländern an der Förderung des Forschungsprojektes?“) hat der Senat geantwortet, in den nicht teilnehmenden Ländern habe es unter anderem Vorbehalte gegen die beauftragte Universität gegeben. Wir ersuchen den Senat um eine angemessene Konkretisierung seiner Antwort. a) Wie viele und welche Bundesländer haben Vorbehalte gegen die beauftragte Universität vorgebracht? b) Welche Vorbehalte gegen die beauftragte Universität wurden jeweils vorgebracht und wie beurteilt der Senat diese? c) Trifft es zu, dass andere Bundesländer insbesondere vergaberechtliche Bedenken gegen die Finanzierung des Forschungsvorhabens geäußert haben? Hat der Senat in diesem Zusammenhang eine vergaberechtliche Prüfung vorgenommen? Wenn nein, warum nicht und wenn ja, mit welchem Ergebnis? War zu diesem Zeitpunkt erwogen worden, das Forschungsvorhaben auszuschreiben? 9. Hält der Senat die Förderung eines Forschungsvorhabens für sinnvoll, das auf erhebliche Vorbehalte seitens anderer Bundesländer stößt, wenn die Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens ausweislich der Antwort des Senats auf Frage 6. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/12075 zugleich als „Grundlage für eine fundierte Diskussion über die Frage, ob und wie die bestehende Regulierung bezüglich des Online- Glücksspiels in Deutschland zu ändern ist“ dienen sollen? 10. Wie beurteilt der Senat die Alternative der Beauftragung eines neutralen Gutsachterkonsortiums, um eine rechtsvergleichende Studie über Regulierungsoptionen im Online-Glücksspielbereich zu erhalten, die vorbehaltlos seitens aller 16 Bundesländer gefördert und unterstützt werden könnte? Angestrebt wurde eine gemeinsame Studie der Länder zur Thematik. Es war allerdings kein Einvernehmen darüber herzustellen, wie eine solche Studie zu konzipieren wäre, auch zur Frage der zu beteiligenden Institutionen. So äußerten zwei Länder Zweifel daran, dass eine von der Universität Hamburg erstellte Studie eine hinreichende Neutralität besitze. Auch zu vergaberechtlichen Fragen gab es unterschiedliche Bewertungen. Insofern ist das Erstellen der Studie mit neun Ländern zur Weiterentwicklung der Thematik ein sinnvolles und pragmatisches Vorgehen. 11. Erachtet der Senat das Forschungsvorhaben als geeignet, diejenigen Fragen, die im Evaluationsbericht nach § 32 GlüStV der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder (Stand: 12. Mai 2017) offen geblieben sind, zu beantworten? Die Studie kann hierzu einen Beitrag leisten, da sie geeignet ist, einen Erkenntnisgewinn für die weitere Entwicklung des Glücksspielrechts zu liefern. Im Übrigen siehe Drs. 21/11657 und 21/12075. Drucksache 21/12927 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 12. Sind dem Senat Bedenken gegen die Methodik des zuständigen Wissenschaftlers , Dr. Ingo Fiedler, seitens der zuständigen Ministerialebenen anderer Bundesländer oder seitens anderer Wissenschaftler bekannt? Falls ja, welche Bedenken wurden vorgetragen und von wem? Wie beurteilt der Senat diese ihm gegenüber vorgetragenen Bedenken? Siehe Antwort zu 8. a) bis 10. und Drs. 21/11657. 13. Ist dem Senat bekannt, ob das Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg und/oder der zuständige Wissenschaftler, Dr. Ingo Fiedler, in der Vergangenheit Forschungsaufträge von konkurrierenden Glücksspielanbietern angenommen haben? Falls dies der Fall wäre, sähe der Senat hierin eine Verletzung wissenschaftlicher Neutralität, die einer Förderung entgegensteht? Dem Senat sind keine Auftragsverhältnisse im Sinne der Fragestellung bekannt. 14. War dem Senat vor Bewilligung der Forschungsförderung das Engagement des zuständigen Wissenschaftlers, Dr. Ingo Fiedler, bei Veranstaltungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks – unter anderem bei der Veranstaltung „Wettlauf um Millionen – Warum LOTTO-Gelder in den Sport und nicht in Steueroasen fließen sollten?“ am 23. März 2017 in München1 – bekannt? Wie beurteilt der Senat diese Tätigkeit des zuständigen Wissenschaftlers nebst medialer Verwertung seiner Aussagen seitens des mit Marktteilnehmern konkurrierenden Deutschen Lottound Totoblocks im Sinne der wissenschaftlichen Neutralität und Unvoreingenommenheit des geförderten Forschungsvorhabens? Ein Vortrag über Forschungsergebnisse unterliegt der Freiheit von Wissenschaft und Forschung. Die mediale Aufbereitung und Verwertung von Forschungsergebnissen durch Dritte unterliegt der Presse- und Meinungsfreiheit. Im Übrigen siehe Drs. 21/11657. 15. Laut der Senatsantwort auf die Frage 13. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/12075 soll der nach sechs Monaten erstellte Zwischenbericht zunächst den Ländern zur Verfügung gestellt werden, die das Forschungsvorhaben finanzieren. Inwieweit eine weitere Veröffentlichung erfolgt, würden die finanzierenden Länder entscheiden. Welches Prozedere ist für diese Entscheidung geplant? Sollen diese Entscheidungen mehrheitlich getroffen werden, wenn ja, mit welchen Mehrheiten und Sperrminoritäten, oder wäre Einvernehmen erforderlich? Werden dabei die jeweils geleisteten Finanzierungsanteile der beteiligten Länder für eine weitere Verwertung und gegebenenfalls Veröffentlichung des Zwischenberichtes berücksichtigt? Welche verbindlichen Absprachen hat die Freie und Hansestadt Hamburg dabei getroffen, damit der von der Freien und Hansestadt Hamburg geleistete Anteil der Finanzierung von 40 Prozent bei der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt wird? Die finanzierenden Länder beabsichtigen, den Fortgang der Studie sowie ihre Veröffentlichung einvernehmlich zu begleiten. 1 Vergleiche https://www.presseportal.de/pm/53260/3594824.