BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12929 21. Wahlperiode 11.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 03.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Prüfung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften in Privathaushalten Etliche Arbeitnehmer/-innen haben ihren gewöhnlichen Arbeitsplatz in einem oder mehreren Privathaushalten. Zum einen betrifft dies den Bereich der häuslichen Pflege, zum anderen den wachsenden Sektor der regelmäßigen haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch diese Arbeitnehmer/-innen haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Gesundheit während der Arbeit. Die konkrete Prüfung der Einhaltung gestaltet sich indessen schwierig, da sie mit dem Besuch „fremder“ Personen in privaten Wohnräumen verbunden ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Besteht ein Zutrittsrecht für Betriebsräte zu Privaträumen, die gleichzeitig eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen, zum Zweck der Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften? Falls ja: unter welchen Bedingungen? Falls nein: weshalb nicht? Nein. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage. Nach Artikel 13 Absatz 7 Grundgesetz ist das Recht des Gesetzgebers, in die Unverletzlichkeit der Wohnung einzugreifen, auf die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder auf die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung , insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher beschränkt. 2. Sind Pflegedienste und ähnliche Einrichtungen verpflichtet regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, die auch die konkrete Situation an jedem einzelnen Arbeitsplatz in Privaträumen umfasst? Ja. 3. Besteht ein Zutrittsrecht für Mitarbeiter/-innen des Amtes für Arbeitsschutz ? Falls ja: unter welchen Bedingungen? Falls nein: weshalb nicht? Nein. Das Zutrittsrecht des Amtes für Arbeitsschutz nach § 22 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz ist auf Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume (Arbeitsstätten) beschränkt. Arbeitsplätze in Privaträumen zählen arbeitsschutzrechtlich nicht zu den Arbeitsstätten. 4. Wie viele Beschwerden oder Hinweise zu Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen in Privaträumen, die eine regelmäßige Arbeitsstät- Drucksache 21/12929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 te darstellen, sind beim Amt für Arbeitsschutz in den vergangenen fünf Jahren jeweils eingegangen? (Bitte insgesamt angeben und zudem auflisten nach Jahr, Unternehmen/Organisation beziehungsweise Branche.) 5. Wie viele Vor-Ort-Besichtigungen in Privaträumen hat das Amt für Arbeitsschutz anlassbezogen in den vergangenen fünf Jahren jeweils vorgenommen? 6. Wie viele Vor-Ort-Besichtigungen in Privaträumen hat das Amt für Arbeitsschutz anlasslos in den vergangenen fünf Jahren jeweils vorgenommen ? Keine.