BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12944 21. Wahlperiode 11.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 04.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Shisha-Betriebe Das Geschäft der Shisha-Bars boomt. Man sieht sie in der Hamburger Innenstadt an vielen Ecken. Hintergrund: Eine Shisha, auch Sheesha, ist eine Wasserpfeife arabischen Ursprungs. In der Shisha wird meist Tabak mit Fruchtaroma oder ähnlichen Geschmacksrichtungen geraucht. Der Rauch wird zunächst durch ein mit Wasser gefülltes Gefäß (Bowl) gezogen. Dadurch wird der Rauch gekühlt. Schwebstoffe und einige wasserlösliche Substanzen werden im Wasserpfeifenrauch bei der Passage durch das Wasser teilweise gefiltert. Dieser Effekt ist jedoch unzureichend, um Wasserpfeifenraucher vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Es ist inzwischen unbestritten, dass das Wasserpfeife -Rauchen gesundheitliche Risiken mit sich bringt, wie alle Formen des Tabakrauchens.1 Doch der Tabak in der Wasserpfeife ist nicht nur gesundheitsschädlich, er ist oft auch illegal. Allein schon dann, wenn der Barbetreiber die Shishaköpfchen aus einer Großpackung befüllt, bricht er das Recht, denn der „portionsweise Verkauf“ ist verboten, hauptsächlich um Schmuggel vorzubeugen, aber auch, weil die Betreiber den „Tabak“ gerne strecken, warnt der Zoll.2 In beinahe allen Shisha-Kneipen wird auch nikotinhaltiger Tabak geraucht, was wiederum , je nach Räumlichkeit, gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstößt, denn erlaubt sind nur die Verwendung von Melasse oder Shiazzo-Steinen. Wer sich mit einer Wasserpfeifen-Bar (Shisha Café) selbstständig machen möchte, muss im Vorfeld der eigentlichen Eröffnung ein Gewerbe anmelden. Nur mit einem bewilligten Gewerbeschein halten Existenzgründer die formale Berechtigung in den Händen, den Geschäftsbetrieb aufnehmen zu dürfen.3 Shisha-Bars sind ein relativ neues Phänomen, weshalb es im Gaststättenrecht bislang keine konkreten Regelungen für deren Betreiber gibt. Derzeit kann das Ordnungsamt nur Auflagen erteilen, denn notwendige Vorschriften, die beispielsweise regeln, wie viele Wasserpfeifen in einer Bar verwendet werden dürfen oder wie leistungsfähig die Belüftungsanlagen für den Gastraum sein müssen, sind nicht gesetzlich festgelegt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1 https://de.wikipedia.org/wiki/Shisha. 2 https://www.derwesten.de/staedte/essen/wie-shisha-bars-gegen-rauchverbot-und-steuerrechtverstossen -id10949922.html. 3 https://www.gewerbeanmeldung.de/gewerbe-anmelden/shisha-bar. Drucksache 21/12944 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die geschilderte Problemlage, insbesondere das akute Risiko von Kohlenmonoxidvergiftungen beim Rauchen von mit Kohle betriebenen Wasserpfeifen, beispielsweise in Shisha-Bars, ist den zuständigen Behörden bekannt. Der Betrieb von Shisha- Gaststätten unterliegt dem Gewerberecht und dem Gaststättenrecht. Hiernach können anlassbezogen Auflagen beziehungsweise Anordnungen (GastG § 5) ausgesprochen werden. Die fachlichen Grundlagen hierfür sind derzeit in Abstimmung begriffen. Auf den Hamburger Internetseiten wurden bereits Empfehlungen für Gaststätten mit Shisha-Angebot veröffentlicht: http://www.hamburg.de/nichtrauchen/10746892/sisha-wasserpfeifen-kohlenmonixid/. Hier wird unter anderem empfohlen, für eine ausreichende Be- und Entlüftungsanlage zu sorgen und Kohlenmonoxid-Warngeräte in ausreichender Anzahl und Qualität anzubringen. Als Gaststätten unterliegen die Shisha-Bars zudem dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (HmbPschG), wenn dort Tabak konsumiert wird. Auf Grundlage von § 2 Absatz 3 können in diesen Gaststätten abgeschlossene Räume eingerichtet werden , in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist dabei zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Räumlichkeiten unter 75 m2 groß sind, sind sie gemäß § 2 Absatz 4 Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz vom Rauchverbot ausgenommen. Die Betreiber müssen dann unter anderem deutlich sichtbar machen, dass es sich um eine Rauchergaststätte handelt, zu der unter 18-Jährige keinen Zutritt haben. Das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen fällt nicht unter das Passivraucherschutzgesetz . Der verwaltungsrechtliche Handlungsrahmen zur Vorbeugung von Kohlenmonoxidvergiftungen in Shisha-Betrieben wurde geprüft. Derzeit wird eine eigenständige gesetzliche Regelung vorbereitet. Dies vorgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter.team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Wie viele Gewerbeanmeldungen für Shisha-Betriebe gibt es in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und wie viele davon unter welchen Rechtsformen? Wie viele mit/ohne Schanklizenz? Bitte seit 1.1.2015 nach Stadtteilen darstellen: Die Betriebsart „Shisha-Betrieb“ oder Ähnlich ist im Rahmen der Gewerbeanmeldung nicht zwingend anzugeben. Gewerbeanmeldungen erfolgen daher in der Regel als Schankwirtschaft ohne eine weitere Spezifizierung im Sinne der Fragestellung. Die Angaben begründen sich durch freiwillige Angaben beziehungsweise durch Ermittlungsergebnisse der Lebensmittelkontrolleure: HH-Mitte Stadtteil Anzahl Shisha- Betriebe mit / ohne Schanklizenz Rechtsform Billstedt 3 zwei Betriebe mit Schanklizenz, ein Betrieb ohne Schanklizenz Einzelunternehmen Borgfelde 1 mit Schanklizenz Einzelunternehmen Hamm 2 ein Betrieb mit Schanklizenz, ein Betrieb hat aktuell eine Schanklizenz beantragt Einzelunternehmen Hammerbrook 1 ohne Schanklizenz GbR Horn 1 mit Schanklizenz Einzelunternehmen St. Georg 3 zwei Betriebe mit Schanklizenz, ein Betrieb ohne Schanklizenz Einzelunternehmen St. Pauli 4 drei Betriebe mit Schanklizenz, ein Betrieb hat aktuell eine Schanklizenz beantragt Einzelunternehmen Wilhelmsburg 2 beide Betriebe mit Schanklizenz eine GmbH und ein Einzelunternehmen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12944 3 Altona Stadtteil Anzahl Shisha- Betriebe mit / ohne Schanklizenz Rechtsform Altona-Altstadt 1 ohne Schanklizenz GbR Bahrenfeld 1 mit Schanklizenz GbR Ottensen 2 beide Betriebe ohne Schanklizenz Einzelunternehmen Osdorf 1 ohne Schanklizenz Einzelunternehmen Lurup 1 mit Schanklizenz Einzelunternehmen Sternschanze 1 mit Schanklizenz GmbH Eimsbüttel Stadtteil Anzahl Shisha- Betriebe mit / ohne Schanklizenz Rechtsform Eimsbüttel 2 zwei Betriebe mit Schanklizenz ein Einzelunternehmen, eine GmbH Rotherbaum 4 zwei Betriebe ohne Schanklizenz, zwei Betriebe mit Schanklizenz drei Einzelunternehmen, eine GmbH Hoheluft-West 2 ein Betriebe mit Schanklizenz, ein Betrieb ohne Schanklizenz Einzelunternehmen Eidelstedt 1 Betrieb mit Schanklizenz Einzelunternehmen HH-Nord Stadtteil Anzahl Shisha- Betriebe mit / ohne Schanklizenz Rechtsform Langenhorn 1 mit Schanklizenz GbR Dulsberg 1 ohne Schanklizenz Einzelunternehmen Hoheluft-Ost 1 mit Schanklizenz Einzelunternehmen Barmbek-Nord 3 (1geschlossen) beide Betriebe mit Schanklizenz Einzelunternehmen Barmbek-Süd 1 mit Schanklizenz GbR Hohenfelde 1 mit Schanklizenz Einzelunternehmen Wandsbek Stadtteil Anzahl Shisha- Betriebe mit/ohne Schanklizenz Rechtsform War in der Kürze der Zeit nicht möglich. 17 14 mit Schanklizenz drei Betriebe ohne Schanklizenz 16 Shisha-Betriebe sind Einzelunternehmen eine GmbH Bergedorf Stadtteil Anzahl Shisha- Betriebe mit / ohne Schanklizenz Rechtsform Bergedorf (602) 2 beide Betriebe mit Schanklizenz Einzelunternehmen Bergedorf (603) 1 mit Schanklizenz Einzelunternehmen Neu Allermöhe 1 mit Schanklizenz Einzelunternehmen Harburg Stadtteil Anzahl Shisha- Betriebe mit / ohne Schanklizenz Rechtsform Harburg 2 beide Betriebe ohne Schanklizenz Einzelunternehmen a) Kleinunternehmerregelung. Die Anzahl der Shisha-Betriebe, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, wird nicht gesondert statistisch erfasst und kann nachträglich nicht ermittelt werden. Drucksache 21/12944 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 b) Wie viele Shisha-Bars wurden mithilfe des Jobcenters eröffnet (Unterstützung aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit des Betreibers durch Einstiegsgeld)? Durch den Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit erfolgt keine statistische Erhebung und Auswertung im Sinne der Fragestellung. Es werden lediglich Daten je arbeitsmarktpolitischem Instrument wie Einstiegsgeld erhoben. Eine darüber hinausgehende Unterscheidung nach Branchen oder nach Stadtteilen erfolgt dabei nicht. Eine generelle Aussage zu der Anzahl der Förderungen oder dem Einstiegsgeld bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist aus der Statistik „Arbeitsmarktpolitische Instrumente der Bundesagentur für Arbeit“ abrufbar (siehe dort Reiter 6): https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/Aktuell/iiia5/amp-amp/amp- 02000-0-xlsx.xlsx. c) Rechtsform Unternehmergesellschaft (UG), wie viele davon mit Stammkapital von 1 Euro? d) Einzelunternehmen ohne Stammkapital. e) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). f) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). g) Sonstige. Siehe Antwort zu 1. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. a). 2. Wie viele Betriebe sind im Handelsregister eingetragen? Die Betriebe unterliegen nicht der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Insgesamt sind den Bezirksämtern drei Betriebe bekannt, die im Handelsregister eingetragen sind. Zur Beantwortung der Frage, wie viele Shisha-Betriebe im Handelsregister eingetragen sind, wäre eine händische Auswertung einer mindestens vierstelligen Zahl an Einträgen im Handelsregister erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Welche Gewerbesteuereinnahmen verzeichnet das Finanzamt aus Shisha-Betrieben seit 1. Januar 2015? Es liegen keine gesonderten Aufzeichnungen der Finanzämter über die Gewerbesteuereinnahmen von Shisha-Betrieben vor. 4. In wie vielen Fällen wurde seit 1.1.2015 gegen das Steuerrecht verstoßen und mit welchen Folgen? Soweit es sich um Straf- oder Bußgeldverfahren handelt, werden diese nicht gesondert unter dem Ordnungsmerkmal „Shisha-Betrieb“ oder ähnlichen Bezeichnungen statistisch erfasst. 5. Wie viele Shisha-Betriebe existieren ohne Gewerbeanmeldung und welchen Status haben sie dann? Die in den Bezirken bekannten Shisha-Betriebe sind gewerberechtlich angemeldet. 6. Wie viele aller in der Freien und Hansestadt Hamburg existierenden Shisha-Betriebe verfügen über eine Schanklizenz? Siehe Antwort 1. 7. Wie häufig wurden seit 1.1.2015 welche Betriebe aus welchem Grund seitens des Gesundheits- und/oder Gewerbeamtes und/oder des Zolls überprüft und mit welchem Ergebnis? Wurden hierbei Bußgelder verhängt? Wenn ja, in welcher Höhe? In der Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) ist eine gesonderte statistische Erfassung von Shisha-Bars nicht vorgesehen. Insoweit liegen der FKS hierzu keine Daten vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12944 5 In dem Zeitraum 1. Januar 2015 bis 7. Mai 2018 wurden durch die Kontrolleinheit Verkehrswege (KEV) des Zolls in Hamburg insgesamt 39 Ordnungswidrigkeiten- und Steuerstrafverfahren mit Bezug Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars eingeleitet. Die Überprüfungen erfolgten im Rahmen der Steueraufsicht. In dem oben genannten Zeitraum wurden dabei insgesamt 117 Shisha-Bars kontrolliert. Dabei ist zu berücksichtigen , dass bei vielen Bars auch ein Betreiberwechsel stattgefunden hat und deshalb die gleiche Adresse mehrmals kontrolliert wurde. Eine Auswertung hinsichtlich verhängter Bußgelder im Zusammenhang mit Kontrollen der KEV von Shisha-Bars lässt sich nur nach sehr komplexen Recherchen durchführen . Eine Auswertung dieser Daten ist in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Bezirksämter ordnen die Shisha Betriebe den Gaststätten zu. Diese Betriebe unterliegen der amtlichen Lebensmittelkontrolle und werden – soweit keine Gründe vorliegen, davon abzuweichen – entsprechend ihrer Risikoeinstufung routinemäßig kontrolliert. Die Anzahl der Verstöße und etwaiger Bußgelder werden nicht gesondert für Shisha-Betriebe statistisch erfasst. 8. Welche behördlichen Auflagen werden in Hamburg an Shisha-Betriebe verhängt in Bezug auf Hygiene, Brandschutz, Belüftungsanlage, Anzahl der Pfeifen et cetera? Es gibt für Shisha-Betrieb keine speziellen Auflagen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Die Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlage ist in Raucherkneipen spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu zertifizieren. Wie viele solche Zertifikate wurden seit 1.1.2015 für Shisha-Betriebe ausgestellt? Wenn keine, warum nicht? Es wurden den Bezirksämtern keine Zertifikate vorgelegt. Zu berücksichtigen ist, dass die überwiegende Zahl der Shisha-Betriebe unter 75 m2 beträgt und keinen Raucherraum nach der HmbPSchV einrichten muss. 10. Was darf in Hamburger Shisha-Betrieben geraucht werden und wie wird das überprüft? Es gibt keine speziellen Vorgaben, was in Hamburger Shisha-Betrieben geraucht werden darf. Es wird zwischen tabakfreien und tabakhaltigen Shishas unterschieden. Für die Überprüfung der Shisha-Betriebe sind die Bezirksämter zuständig. 11. Verstoßen Shisha-Betriebe, in denen nikotinhaltiger Tabak geraucht wird, gegen das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) und warum/warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 12. Verstoßen Shisha-Betriebe, in denen „nur“ Melasse oder Shiatsu-Steine erlaubt sind, gegen das HmbPSchG und warum/warum nicht? Siehe Vorbemerkung. Bisher liegen keine wissenschaftlich belegten Erkenntnisse vor, dass Dritte durch das Verwenden von getrockneten Früchten und Shiatsu-Steinen und dadurch entstehende Verdampfungsprodukte gesundheitlich gefährdet würden. Bei dieser Sachlage ist eine Anwendung des Rauchverbots auf diese Stoffe rechtlich nicht gerechtfertigt. 13. In wie vielen Fällen wurde seit 1.1.2015 gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen? Den Bezirken sind insgesamt 34 Verstöße von Betreibern von Shisha Betrieben gegen das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz bekannt. 14. Sollte nicht jeder Shisha-Betrieb als sogenannte Raucherkneipe deklariert werden? 15. Gemäß Hamburgischer Passivraucherschutzverordnung müssen Raucherkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern im Eingangsbereich Drucksache 21/12944 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, womit für unter 18-Jährige der Zutritt verboten ist. Gilt dies auch für Shisha-Betriebe? Wenn nein, warum nicht? Nein, nur Shisha-Betriebe unter 75 m2, die Tabak konsumieren. Sie sind gemäß § 2 Absatz 4 Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz (HmbPschG) vom Rauchverbot ausgenommen. Es muss sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 m² handeln, die keine zubereiteten Speisen anbieten und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. 16. In wie vielen Fällen kam es seit 1.1.2015 aus welchen Gründen zur Schließung eines Shisha-Betriebes seitens der Behörde und warum? In einem Fall wurde der Weiterbetrieb eines Shisha-Betriebs untersagt. Der Betreiber besaß nicht die genügende Zuverlässigkeit. 17. Wie häufig kam es in den vergangenen zwei Jahren zu einem polizeilichen beziehungsweise rettungsdienstlichen Einsatz? Bitte nach Anlass, Betrieb und Datum auflisten. Shisha-Betriebe sind den Bezirksämtern durch polizeiliche Einsätze bekannt. Der Anlass war meist Geruchs- und Lärmbelästigung, Jugendschutz oder Erteilung eines Hausverbots. Die Ermittlung des genauen Anlasses und die Ermittlung des Datums sind in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 18. In wie vielen Fällen mussten die Besucher ärztlich behandelt werden, wie häufig wurden sie in der Sauerstoff-Überdruckkammer behandelt? Nach Mitteilung der Hamburger Plankrankenhäuser wurden in 2017 rund 25 Patientinnen und Patienten mit Kohlenmonoxid-Vergiftungserscheinungen im Zusammenhang mit Shisha-Konsum behandelt. Darunter waren keine Fälle, die in einer Sauerstoff -Überdruckkammer behandelt werden mussten. 19. Um eine gesundheitliche Gefährdung in Shisha-Bars einschätzen zu können, beispielsweise durch Kohlenmonoxid oder andere Stoffe, die im Betrieb von Wasserpfeifen freigesetzt werden, müssten die örtlichen Gegebenheiten (Shishas je Raumvolumen, Luftwechselrate im Raum und anderes) bekannt sein, äußerte die Behörde in einer Anfrage (Drs. 21/1315). Darum frage ich: Hat die Behörde bisher für jeden Betrieb seit 1.1.2015 eine solche Gefährdungseinschätzung vorgenommen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 20. Wann und wo gab es seit 1.1.2015 Anwohnerbeschwerden im Umfeld eines Shisha-Betriebs und wie wurde damit verfahren? Darüber liegt keine gesonderte Statistik vor. Die Bürgerbeschwerden können zum Beispiel Beschwerden über Lärm- und/oder Geruchsbelästigungen, Außengastronomie oder falschparkende Fahrzeuge umfassen. Jeder Beschwerde wird nachgegangen , indem es zum Beispiel zu anlassbezogenen Kontrollen durch den Außendienst kommt.