BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12950 21. Wahlperiode 15.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 07.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Tagespflegepersonen – Werden sie genug wertgeschätzt? Tagespflegepersonen leisten einen wichtigen Beitrag bei der Kindertagesbetreuung in Hamburg und sollten auch die entsprechende Wertschätzung erhalten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis darüber , dass einige Kitas aufgrund des Fachkräftemangels Tagespflegepersonen (vorübergehend) anstellen? Falls ja, a. welche Hamburger Kita-Träger beschäftigen aktuell jeweils wie viele Tagespflegepersonen? b. wonach richtet sich deren Bezahlung? c. in welchen Positionen werden diese eingesetzt? 2. Wie viele und welche verpflichtenden Fortbildungen oder Befragungen am Wochenende müssen Tagespflegepersonen wahrnehmen? Grundsätzlich erfolgt die Kindertagesbetreuung in Kitas durch pädagogische Fachkräfte nach Maßgabe von § 3 Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen “. Danach sind als sogenannte Erstkräfte staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen und als Zweitkräfte staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten einzusetzen. Sollen Personen ohne eine der genannten Qualifikationen eingesetzt werden, ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese Zustimmung gilt gemäß einer von der zuständigen Behörde und den Kita- Trägern und Verbänden entwickelten sogenannten Positivliste für Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss mit Haupt- oder Nebenfach Pädagogik und für Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, Therapeutinnen und Therapeuten, Kinderkrankenschwestern sowie Hebammen mit einer Nachqualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie (Umfang 160 Stunden) oder einer einschlägigen, in einer Kita oder in der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) nachgewiesenen Tätigkeit (im Umfang von 1.000 Stunden in den letzten fünf Jahren vor der Einstellung) als erteilt. Die Träger müssen sicherstellen, dass der deutlich überwiegende Teil der in Kitas beschäftigen Personen weiter über eine sozialpädagogische Ausbildung verfügt. Vor dem Hintergrund des hohen Zusatzbedarfs an pädagogischen Fachkräften in den nächsten Jahren und der sich abzeichnenden Engpässe auf dem Arbeitsmarkt wird Drucksache 21/12950 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 das Berufsfeld Kita temporär (bis 31.12.2020) auch für Personen mit einem Hauptschulabschluss beziehungsweise mit einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss geöffnet, sofern diese über eine Grundqualifizierung in Kindheitspädagogik und Entwicklungspsychologie oder eine einschlägige Praxistätigkeit verfügen und sich während ihrer Tätigkeit kontinuierlich weiterqualifizieren. Ziel ist es, dass diese Personen in ein berufsbegleitendes Weiterbildungsformat zur sozialpädagogischen Assistentin oder Assistenten eintreten. Die als Zweitkräfte einzusetzenden Personen können nur zum Teil auf den Fachkraftschlüssel angerechnet werden. Diese Maßnahme richtet sich unter anderem auch an Tagespflegepersonen, die regelhaft durch die Qualifizierungsanforderungen in der Kindertagespflege diese Voraussetzungen erfüllen . In der Kindertagespflege besteht nach der Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (KTagPflVO) grundsätzlich für alle Tagespflegepersonen ohne eine pädagogische Berufsausbildung die Verpflichtung zu einer Grundqualifizierung im Gesamtumfang von 180 Unterrichtsstunden bis spätestens ein Jahr nach Tätigkeitsbeginn. Der erste Teil der Grundqualifizierung im Umfang von 45 Unterrichtsstunden muss bereits vor Tätigkeitsbeginn absolviert werden. Gemäß § 11 KTagPflVO umfasst die Fortbildungsverpflichtung der Tagespflegepersonen die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Hierfür kann aus dem umfangreichen Qualifizierungsangebot des Sozialpädagogischen Fortbildungszentrums der zuständigen Behörde gewählt werden. Die Kurse der Grundqualifizierung werden in der Regel abends durchgeführt. Darüber hinaus gibt es Fortbildungsangebote am Wochenende. Diese Qualifizierungsangebote sind für die Tagespflegepersonen grundsätzlich kostenfrei. Ebenso können nach erfolgreich abgeschlossener Grundqualifizierung die Fortbildungsangebote des Sozialpädagogischen Fortbildungszentrums für pädagogische Fachkräfte oder andere anerkannte fachspezifische Fortbildungsangebote genutzt werden. Diese Angebote finden regelhaft tagsüber während der Woche statt. Das Tagespflegegeld wird während der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsangeboten weitergezahlt. Für die Dauer der Teilnahme kann eine Vertretung gewährt werden. Darüber hinaus muss alle zwei Jahre die Teilnahme an einem anerkannten Kurs „Erste Hilfe am Kind“ im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden. Dem Senat ist bekannt, dass Kita-Träger vor dem Hintergrund des hohen Bedarfs an Fachkräften erwägen, Tagespflegepersonen anzustellen. Der zuständigen Behörde ist gegenwärtig ein Fall bekannt, in dem ein Tagesvater als Zweitkraft (Sozialpädagogischer Assistent) in einer Kita anerkannt wurde. Weitere Informationen über etwaige Beschäftigungsverhältnisse liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Die Vertragspartner des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen “ (Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Hamburg e.V., Caritasverband Hamburg e.V., Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg, Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.V., Diakonisches Werk Hamburg e.V., Kindermitte e.V. – Bündnis für soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung-, Soal – Alternativer Wohlfahrtsverband Hamburg, Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH) wurden gebeten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH und das DRK Hamburg gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe mbH haben mitgeteilt, dass sie aktuell keine Tagespflegeperson angestellt haben. Weitere Rückmeldungen sind bisher nicht eingegangen. 3. Unter welchen Voraussetzungen haben Tagespflegepersonen auch im Krankheitsfall Anspruch auf Leistungen? In welcher Form werden die Tagespflegepersonen wann von wem darüber informiert? Fällt eine Tagespflegeperson aufgrund von Krankheit aus, gilt dies gemäß § 7 KTag- PflVO als ein „anderer triftiger Grund“, die Betreuung zu unterbrechen. Das Tagespflegegeld wird in diesen Fällen bis zu zwei Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus wird eine Vertretung gewährt. Über die Regelungen der KTagPflVO werden die Tagespfle- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12950 3 gepersonen im Rahmen der Grundqualifizierung sowie von der zuständigen bezirklichen Tagespflegebörse informiert. Im Übrigen siehe http://www.hamburg.de/ kindertagespflege/.