BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12974 21. Wahlperiode 15.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 08.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Messerangriff auf Ladendetektiv in Wandsbek (II) Am 20.03.2018 erkundigte ich mich in einer Anfrage nach einem Täter, der wegen versuchten Mordes zum Nachteil eines Ladendetektivs gesucht und gefasst worden war. Am 01. Februar 2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt“, dass ein 24-jähriger polizeibekannter Mann, nachdem ein Zeuge der Polizei einen Hinweis gegeben hatte, gefasst worden sei, dem unter anderem versuchter Mord vorgeworfen wird. Vor knapp vier Monaten soll er gemeinsam mit einem weiteren noch nicht gefassten Komplizen einen Messerangriff auf einen Ladendetektiv der Kaufhauskette H&M am Wandsbeker Markt begangen haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Konnte inzwischen eindeutig herausgefunden werden, welche Staatsangehörigkeit der Täter hat? Wenn ja, um welche handelt es sich? Wenn nein, woran scheitert die Klärung? Ja, die algerische Botschaft hat inzwischen die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt . 2. Wie gestaltete sich das bisherige ausländerrechtliche Verfahren des Täters in Deutschland? Der Betroffene reiste am 15. Februar 2011 nach Deutschland ein und stellte am 5. April 2011 einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 22. Juni 2011 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die Ablehnung wurde am 23. September 2011 rechtskräftig. Vom 11. August 2011 bis 12. September 2016 war der Betroffene im Besitz einer Duldung, da eine Abschiebung trotz erfolgter Bemühungen bei verschiedenen Auslandsvertretungen wegen fehlender Papiere nicht erfolgen konnte. Von September 2016 bis März 2017 war sein Aufenthalt unbekannt. Am 21. März 2017 stellte er einen Asylfolgeantrag und erhielt eine Duldung bis zum 18. April 2017. Der Antrag wurde vom BAMF am 30. März 2017 als unzulässig abgelehnt. Die Ablehnung wurde am 19. April 2017 bestandskräftig. Anschließend war der Aufenthalt des Betroffenen erneut unbekannt. Am 5. Januar 2018 meldete er sich wieder bei der Ausländerbehörde und erhielt eine Duldung bis zum 16. Februar 2018. Die Person ist ausreisepflichtig; die tatsächliche Möglichkeit hängt weiter von der zwischenzeitlich zugesagten Ausstellung von Passersatzpapieren durch die algerische Botschaft und dem Ausgang des Strafverfahrens ab, gegebenenfalls ist das Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich. Drucksache 21/12974 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Täter zurzeit? Ist er insbesondere nach wie vor vollziehbar ausreisepflichtig? 4. Konnten inzwischen Ersatzpapiere für den Täter beschafft werden? Wenn nein, woran scheitern die Bemühungen? 5. Ist das Strafverfahren inzwischen beendet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 6. Gibt es konkrete Überlegungen, den Täter nun abzuschieben? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1.