BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12979 21. Wahlperiode 15.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 08.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Was ist unternommen worden, um einen kriminellen Marokkaner abzuschieben (III)? Zuletzt im Januar 2018 erkundigte ich mich über das ausländerrechtliche Verfahren eines polizeibekannten und mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten mutmaßlichen Marokkaners (Drs. 21/11486). Zu jenem Zeitpunkt war den Behörden nicht bekannt, welche Staatsangehörigkeit die Person tatsächlich hatte und welches Alter sie hatte. Zudem wirkte der Mann bislang nicht ausreichend an einer Beschaffung von Passpapieren mit. Aufgrund der fehlenden Papiere war die Person zum Zeitpunkt der Anfrage geduldet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurden zwischenzeitlich die Identität und die Herkunft der Person zweifelsfrei ermittelt? Wenn ja, um welche handelt es sich? Wenn nein, wie gestalteten sich zwischenzeitlich die Bemühungen der Behörden, Identität und Herkunft zu ermitteln? 2. Wurde das Alter der Person zweifelsfrei festgestellt? Nein. Der Betroffene kommt seinen Mitwirkungspflichten weiterhin nur unzureichend nach. Er wird von der Ausländerbehörde regelmäßig zu seinen Bemühungen und seiner Identität befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Bemühungen bei der Auslandsvertretung Marokkos, die marokkanische Staatsangehörigkeit anerkennen zu lassen, sind bisher aufgrund von Identitätsfragen erfolglos geblieben. Weitere Möglichkeiten der Identitätsaufklärung seitens der Ausländerbehörde werden derzeit geprüft. 3. Befindet sich die Person noch in Hamburg oder an einem anderen Ort in Deutschland? Unterliegt sie nach wie vor einer räumlichen Beschränkung ? Der Betroffene ist weiterhin in Hamburg gemeldet und unterliegt nach wie vor der räumlichen Beschränkung auf Hamburg. 4. Wie lautet der gegenwärtige ausländerrechtliche Status der Person? Ist sie nach wie vor ausreisepflichtig und geduldet? Sind die Behörden inzwischen weitergekommen in ihren Bemühungen, die Ausreispflicht durchzusetzen? Wenn ja, inwieweit, wenn nein, warum nicht? Der Betroffene ist weiterhin ausreisepflichtig und im Besitz einer Duldung. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. Drucksache 21/12979 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Welche Maßnahmen plant die Behörde nun hinsichtlich des weiteren Aufenthalts der Person in Deutschland? Welches Vorgehen ist nun geplant? Es ist weiterhin beabsichtigt, die bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. 6. Ist die Person zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten? Besteht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine Verurteilung gegen sie? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des noch dem Anwendungsbereich des Jungendstrafrechts unterstellten Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister liegt nicht vor. Die im Vorgangserfassungsund Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft erfassten Daten weisen – vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung – keine mitteilungsfähigen Eintragungen aus.