BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12995 21. Wahlperiode 15.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 09.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Welche Regelungen sollen für Shisha-Bars in Hamburg gelten? Seit einigen Jahren ist der Wasserpfeifen-Boom in Deutschland ungebrochen . Insbesondere in den Großstädten nimmt das Angebot an Shisha-Bars stetig zu. Vor allem bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist das Shisha-Rauchen, wie es ursprünglich in arabischen Ländern praktiziert wird, beliebt. Doch Shisha-Rauchen wird oft unterschätzt, wenn es um die Gesundheitsrisiken geht. Denn dabei wird das unsichtbare, geruchlose und vor allem giftige Gas Kohlenmonoxid freigesetzt. Ärzte schlagen längst Alarm. Beispielsweise mussten in Düsseldorf 2017 rund 40 Personen wegen einer Kohlenmonoxid -Vergiftung durch Shisha-Rauchen behandelt werden – darunter vor allem Jugendliche. Laut einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) raucht jeder zehnte Jugendliche regelmäßig Shisha und mehr als jeder dritte Teenager zwischen 12 und 17 Jahren hat schon mal an der Wasserpfeife gezogen, obwohl dies gesetzlich erst ab 18 Jahren erlaubt ist. Ärztinnen und Ärzte sowie Politikerinnen und Politiker aus anderen Bundesländern fordern daher unter anderem die Installation von Kohlenmonoxid- Meldern in allen Bars mit Wasserpfeifen, um eine kontinuierliche Kontrolle der Raumluft zu ermöglichen. Kohlenmonoxid gilt als hochgiftiges Gas. Es sorgt dafür, dass Sauerstoff im Blut nicht mehr transportiert wird, was im schlimmsten Fall zum Erstickungstod führen kann. Auch in Hamburg zeichnet sich seit Jahren, insbesondere durch die deutliche Vermehrung von Shisha-Bars, der Trend zum Rauchen von Wasserpfeifen ab. Ebenfalls ist das Rauchen von gewöhnlichen Zigaretten oder auch Zigarren in diesen Bars allgegenwärtig und sorgt parallel in der „netten“ Atmosphäre für eine Verharmlosung aller Arten des Rauchens. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die geschilderte Problemlage, insbesondere das akute Risiko von Kohlenmonoxid- Vergiftungen beim Rauchen von mit Kohle betriebenen Wasserpfeifen, beispielsweise in Shisha-Bars, ist den zuständigen Behörden bekannt. Der Betrieb von Shisha- Gaststätten unterliegt dem Gewerberecht und dem Gaststättenrecht. Hiernach können anlassbezogen Auflagen beziehungsweise Anordnungen (GastG § 5) ausgesprochen werden. Die fachlichen Grundlagen hierfür sind derzeit in Abstimmung begriffen. Auf den Hamburger Internetseiten wurden bereits Empfehlungen für Gaststätten mit Shisha-Angebot veröffentlicht: http://www.hamburg.de/nichtrauchen/10746892/sisha-wasserpfeifen-kohlenmonixid/. Drucksache 21/12995 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Hier wird unter anderem empfohlen, für eine ausreichende Be- und Entlüftungsanlage zu sorgen und Kohlenmonoxid-Warngeräte in ausreichender Anzahl und Qualität anzubringen. Als Gaststätten unterliegen die Shisha-Bars zudem dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (HmbPschG), wenn dort Tabak konsumiert wird. Auf Grundlage von § 2 Absatz 3 können in diesen Gaststätten abgeschlossene Räume eingerichtet werden , in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist dabei zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Räumlichkeiten unter 75 m2 groß sind, sind sie gemäß § 2 Absatz 4 Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz vom Rauchverbot ausgenommen. Die Betreiber müssen dann unter anderem deutlich sichtbar machen, dass es sich um eine Rauchergaststätte handelt, zu der unter 18-Jährige keinen Zutritt haben. Das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen fällt nicht unter das Passivraucherschutzgesetz . Der verwaltungsrechtliche Handlungsrahmen zur Vorbeugung von Kohlenmonoxid- Vergiftungen in Shisha-Betrieben wurde geprüft. Derzeit wird eine eigenständige gesetzliche Regelung vorbereitet. Dies vorgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele gastronomische Einrichtungen, in denen das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird, sind seit jeweils wann in Hamburg gemeldet? Bitte nach Jahren und Bezirken, wenn möglich nach Ortsteilen , angeben. Hamburg-Nord Jahr Stadtteil Ortsteil 2016 Langenhorn 432 2015 Dulsberg 424 2017 Hoheluft Ost 401 2018 Barmbek Nord 426 2014 Barmbek Nord 427 2017 Barmbek Süd 421 2017 Barmbek Süd 421 2016 Hohenfelde 417 2013 Hohenfelde 417 Im Übrigen siehe Drs. 21/12944. 2. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 wegen einer Kohlenmonoxid-Vergiftung im Krankenhaus behandelt? Nach Mitteilung der Hamburger Plankrankenhäuser wurden in 2017 rund 25 Patientinnen und Patienten mit Kohlenmonoxid-Vergiftungserscheinungen im Zusammenhang mit Shisha-Konsum behandelt. Angaben für die Vorjahre liegen nicht vor. 3. Wurden in Hamburg bislang Kontrollen hinsichtlich der Kohlenmonoxid- Werte in Shisha-Bars gemessen? a) Wenn ja, wann, von wem, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Ergebnissen? b) Wenn nein, warum nicht? Es gibt keine Rechtsgrundlagen, nach denen Betreiberinnen oder Betreiber derartige Messungen vornehmen müssen oder hinzunehmen haben. Zudem gibt es keine verpflichtenden Grenzwerte von Kohlenmonoxid-Konzentrationen für Gäste eines Shisha- Betriebs, die von den Betreiberinnen oder Betreibern einzuhalten sind. 4. Wie viele Jugendschutzkontrollen von Shisha-Bars fanden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Hamburg durch Polizei, Ordnungsamt und Jugendamt statt und wie viele Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten wurden infolgedessen jeweils eingeleitet? Bitte nach Bezirken getrennt darstellen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12995 3 Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst. Eine nachträgliche Erhebung ist den zuständigen Bezirksämtern in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich . 5. Laut Augenzeugen sind in vielen Shisha-Bars Jugendliche unter 18 Jahren anzutreffen. Gibt es vonseiten des Senats oder der zuständigen Behörde pädagogische beziehungsweise aufklärerische Maßnahmen um Jugendliche unter 18 Jahren vor den Gefahren zu warnen und zu schützen ? a) Wenn ja, welche? In Shisha-Bars können sich unabhängig von den verdampften Liquiden Gesundheitsgefahren durch eine Kohlenmonoxid-Belastung ergeben. Diese Gefahr betrifft alle Altersgruppen. Ihr kann mit Maßnahmen des Jugendschutzes nicht begegnet werden. Von verdampften nikotinhaltigen Erzeugnissen gehen zusätzliche Gesundheitsgefahren aus. Solche Erzeugnisse und deren Behältnisse nach § 10 JuSchG dürfen nicht an Minderjährige abgegeben werden. Lehrkräfte, sonstige schulische pädagogische Fachkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe sowie Sorgeberechtigte können sich mit Unterstützungsanliegen an das SuchtPräventionsZentrum (SPZ) des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) wenden. Darüber hinaus stellt das SPZ folgende Unterstützungsmaßnahmen für Sorgeberechtigte im Zusammenhang mit dem Konsum von Shishas bereit: 1) anlassbezogene Klassen- und Stufenelternabende 2) allgemeine Informationselternabende zu den Themen Tabak, Alkohol und Cannabis 3) Beratung für Schülerinnen und Schüler und deren Angehörige 4) „Nichtrauchen! Wie Eltern ihre Kinder dabei unterstützen können.“ 5) Informationen zu Risiken und Wirkungen des Tabakkonsums Für weiterführende Schulen stehen unterrichtliche Angebote zur Verfügung: 1) Stationenparcours zur Suchtprävention 2) „Weniger ist mehr – Suchtpräventionsprojekt ab Jahrgangsstufe 9 (3 Unterrichtsstunden für jede Klasse einer Stufe, durchgeführt vom SPZ) 3) „Be Smart – Don´t Start“ (der Nichtraucherwettbewerb für rauchfreie Klassen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe1) 4) „Nikotin-, Alkohol- und Cannabisprävention: Ein Lernarrangement für die Jahrgangsstufen 7 – 10“ Weitere Informationen zu allen Angeboten sind unter www.li.hamburg.de/spz zu finden . Des Weiteren bietet das SPZ folgendes spezifisches Fortbildungsangebot für Lehrkräfte , sonstige schulische pädagogische Fachkräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe an, wo ebenfalls das Thema Shisha angesprochen wird: - „Badesalze, Kräutermischungen, Amphetamine, Ko-Tropfen und Co…“ – Eine Informationsveranstaltung zu neuen Drogentrends unter Jugendlichen. In den Fortbildungsveranstaltungen wird auf das Informationsmaterial „Vorsicht Wasserpfeife “ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hingewiesen (siehe www.bzga.de, Stichwort „Shisha“). b) Wenn nicht, warum nicht? Entfällt. Drucksache 21/12995 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 6. Wie steht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zu der Anregung, dass es in Wasserpfeifenbars zur Pflicht wird, Kohlenmonoxid -Melder einzubauen? Da Kohlenmonoxid für den Menschen nicht wahrnehmbar ist, sind technische Geräte wie CO-Melder erforderlich, die das Gas messen und bei ansteigenden Konzentrationen einen Alarm auslösen können. Es wird derzeit geprüft, ob die Installation von CO- Meldern in Shisha-Betrieb vorgeschrieben werden kann. 7. Hat sich der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bisher mit entsprechenden Regelungen für Shisha-Bars befasst, welche die Gesundheit der Gäste gewährleisten? a) Wenn ja, inwiefern und mit welchem Ergebnis? Es wird derzeit an einer entsprechenden Regelung gearbeitet. b) Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 8. In Deutschland hat es in den vergangenen Jahren immer wieder Kontrollen und Razzien gegeben, bei denen die Betreiber von Shisha-Bars mit geschmuggeltem Auslandstabak erwischt wurden, der nicht versteuert war sowie gesundheitsgefährdende und in Deutschland verbotene Stoffe enthielt. Sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde solche Fälle auch für Hamburg bekannt? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich, wann wurden diese aufgedeckt und welche Strafen wurden jeweils auferlegt? Siehe Drs. 21/12944. 9. Wie erklärt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Tatsache , dass es in einigen Hamburger Stadtteilen, wie zum Beispiel in Billstedt oder Wandsbek, zu Ansammlungen von mehreren Shisha-Bars in einzelnen Straßenzügen kommt und wie wird dies, im Hinblick auf das kulturelle Angebot beziehungsweise die Qualität des Stadtteils, bewertet ? Darüber liegen den Bezirksämtern keine Erkenntnisse vor. Die Gewerbefreiheit wird als hochrangiges Rechtsgut angesehen. Die Ansammlung von Shisha-Bars in einzelnen Straßenzügen lässt keine konkreten Rückschlüsse auf das kulturelle Angebot beziehungsweise die Qualität eines Stadtteils zu. Hierzu sind eine Vielzahl von Einrichtungen und Angeboten sowie ein größerer Umgebungsbereich zu bewerten. 10. Grundsätzlich gilt in Hamburg ein absolutes Rauchverbot in Bars und Kneipen, wenn gleichzeitig auch Speisen verkauft werden. In manchen Hamburger Shisha-Bars sollen laut Augenzeugen Speisen serviert werden , während am Nachbartisch genüsslich die Zigarette oder die Wasserpfeife geraucht wird. Haben der Senat oder die zuständige Behörde Kenntnis davon? a) Wenn ja, wie wird dagegen vorgegangen und welche Sanktionsmöglichkeiten drohen dem Inhaber der Bar? Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist eine derartige Beschwerdelage nicht bekannt. Im Bedarfsfall würden anlassbezogene Kontrollen stattfinden und derartige Verstöße im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geahndet. b) Wenn nicht, wurden bisher überhaupt Kontrollen dieser Art in Erwägung gezogen? Shisha-Betriebe fallen dann unter das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz, wenn in Shisha-Betrieben Tabak konsumiert wird. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12995 5 Daher erfolgen die Kontrollen mit Blick auf die Einhaltung der Anforderungen des Passivraucherschutzgesetzes lediglich anlassbezogen und darüber hinaus im Rahmen lebensmitterechtlicher Routinekontrollen. 11. In einigen Shisha-Bar soll es der Fall sein, dass zwar Lüftungsanlagen vorhanden sind, diese aber abgeschaltet bleiben, um Stromkosten zu sparen. Infolgedessen entsteht eine vermehrte und gefährliche Rauchansammlung , die eine sehr starke Gesundheitsgefährdung für jeden Gast darstellt. a) Welche Informationen liegen den zuständigen Behörden darüber vor? Es liegen den zuständigen Behörden keine Kenntnisse vor. b) Mit welcher Strafandrohung oder Sanktionsmaßnahme muss ein Betreiber rechnen, wenn man im laufenden Betrieb Lüftungsanlagen ausgeschaltet hat? Die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Gaststätte sind verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen und die Erbringung der erforderlichen Nachweise bezüglich der Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlagen. Verstöße können nicht als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, in solchen Fällen würden die Betreiberinnen oder Betreiber mit Mitteln des Verwaltungszwangs, zum Beispiel mit der Festsetzung von Zwangsgeldern, zu einer gesetzeskonformen Betriebsführung angehalten.