BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12999 21. Wahlperiode 15.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 09.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Verdachtsunabhängige Kontrollen bei Waffenbesitzern Nach § 36 Absatz 3 des Waffengesetzes hat, wer „erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen “. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 (erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Solche Kontrollen sind nicht abhängig von einem Verdachtsmoment , sondern können seitens der Behörde verdachtsunabhängig erfolgen. Eine Rechtsverordnung legt die Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse (umgangssprachlich: Waffentresore) fest, in denen die Waffen aufzubewahren sind. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Gebührengesetzes (GebG) der Freien und Hansestadt Hamburg werden für die Vornahme von Amtshandlungen, die einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, Verwaltungsgebühren erhoben. Gemäß § 2 des GebG wird der Senat ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen . Dies ist für das Gebiet des Waffenrechts mit der „Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechtes (GebOWaffR)“ geschehen . In der Anlage zu dieser Gebührenordnung sind jeweiligen Gebührentatbestände und der hierfür geltende Gebührensatz festgelegt. Nummer 34 dieser Anlage betrifft „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG“. Nach Nummer 34.1 der Anlage entsteht für eine „durchgeführte Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Absatz 3 WaffG“ eine Gebühr in Höhe von 80 bis 380 Euro. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Drucksache 21/12999 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie viele verdachtsunabhängige Kontrollen hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition haben in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 in Hamburg stattgefunden? In wie vielen Fällen hat es Beanstandungen gegeben und welcher Art waren diese Beanstandungen? Die Zahlen der in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführten verdachtsunabhängigen Kontrollen sowie die dabei bei angetroffenen Personen und festgestellten Beanstandungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt; darüber hinaus siehe Drs. 21/7972: Jahr 2017 2018* Anzahl Kontrollen 3.881 1.450 Angetroffene Personen 808 358 Anzahl Beanstandungen 75 21 * Stichtag: 30. April 2018 Die Art der Beanstandung wird statistisch nicht erfasst. Für die Beantwortung dieser Frage wäre eine manuelle Sichtung aller Akten über verdachtsunabhängige Kontrollen in den Jahren 2015 -2018 der Dienststelle „Waffen- und Jagdangelegenheiten“ des Justiziariats der Polizei (J 4) erforderlich. Die Auswertung von über zehntausend Vorgängen ist in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Kontrollen hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition vorgenommen , weil es den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen § 36 Absatz 3 WaffG gab? In wie vielen dieser Fälle hat sich der Verdacht bestätigt und worin lag jeweils der rechtliche Verstoß? Die Zahl verdachtsabhängiger Kontrollen wird nicht erhoben, im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Wurden in den Fällen der verdachtsunabhängigen Kontrollen Gebühren erhoben? Auch wenn kein Verstoß festgestellt wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen und in welcher Höhe? Wurde dabei immer der gleiche Betrag in Rechnung gestellt oder variierte die Gebührenhöhe ? Falls sie variierte, was war der Grund hierfür? Ja, seit dem 1. Juli 2016 werden für verdachtsunabhängige Kontrollen nach § 36 Absatz 3 WaffG Gebühren erhoben, auch wenn kein Verstoß festgestellt wurde. Rechtsgrundlage hierfür ist Nummer 34.1 (Rahmengebühr) der Anlage zur Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts, die am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Die Höhe der Rahmengebühr hat sich wie folgt entwickelt: Datum Gebührenhöhe ab 01.07.2016 60 - 340 Euro ab 01.01.2017 70 – 390 Euro ab 01.01.2018 80 – 380 Euro Die Anzahl der Fälle, in denen Gebühren erhoben wurden, ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Datum Fälle 2016* 434 2017 808 2018** 358 * ab 1. Juli 2016 ** bis 30.April 2018 4. Existiert hinsichtlich der in Rechnung zu stellenden Gebühren eine Ermessensvorschrift? Wenn ja, wie lautet diese? Nein, die konkrete Höhe der Rahmengebühr richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Waffen.